Katalogleistungen bearbeiten...

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Feld Bemerkung
Kennz. Angabe der Leistungsziffer.
Kurzbezeichnung Angabe der Kurzbezeichnung
Gültig von Alle Leistungen die ab dem Datum Gültig von erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
Gültig bis Alle Leistungen die bis zu dem Datum Gültig bis erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
Punkte Anzahl der Punkte, die mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor den Wert der Leistung ergeben.
Betrag Angabe eines Betrag in €uro und Cent [Optional].

Sofern ein Betrag erfasst wird, erfolgt keine Berechnung des Wertes der Leistung über die Anzahl der Punkte mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor. Bei der Datenübermittlung nach § 301.1 SGB V, kann diese Option nur nach Vereinbarung in den Budgetverhandlungen genutzt werden.

MwSt.-Prozentsatz Ein Mehrwertsteuerprozentsatz der auf den Betrag, bzw. auf den Betrag der aus Anzahl der Punkte, dem Punktwert aus dem Leistungskatalog und dem Steigerungsfaktor aufgeschlagen wird.
Konto Erlöskonto der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern das Erlöskonto bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe des Fibukontos in den Katalogstammdaten.

Kostenstelle 1 Kostenstelle 1 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern die Kostenstelle 1 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 1 in den Katalogstammdaten.

Kostenstelle 2 Kostenstelle 2 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern die Kostenstelle 2 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 2 in den Katalogstammdaten.

Code Code zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
Hinweis Hinweis zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
Faktor Steigerungsfaktor der Katalogleistung.

Sofern der Steigerungsfaktor bei einer Version zu der Katalogleistung vereinbart wird, hat dies Angabe vorrang vor der Angabe des Steierungsfaktors in der Katalogleistung.

Prozentualer Zu-/Abschlag Prozentualer Zuschlag der Version zu der Katalogleistung.

Dies wird z.B. bei der Abrechnung von ambulanten Operationen genutzt.
Anlage 5 zur § 301-Vereinbarung (Durchführungshinweise)
Für die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM bei Erbringung der Leistung durch den Operateur ist die um 27,5 % gekürzte ganzstellig kaufmännisch gerundete Punktzahl anzugeben (§ 7 Abs. 2 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V). Bei künstlichen Befruchtungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ein Eigenanteil des Patienten von 50 % zu leisten (§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für diese Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach den EBM-Ziffern 08510, 08530, 08531, 08540, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561, 08570, 08571, 08572, 08573, 08574 sowie die damit zusammenhängenden ärztlichen Leistungen nach den EBM-Ziffern 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322 31272, 31503, 31600 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090, 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660, 32781, 36272, 36503 und 36822 (siehe Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010) sind die um 50 % gekürzten ganzstellig kaufmännisch gerundeten Punktzahlen anzugeben. Die Halbierung der Punktzahlen für die mit den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, die ansonsten voll berechnet werden, ist für die Ermittlung des jeweiligen Entgeltbetrages für den Rechnungssatz Ambulante Operation vorzunehmen und im Datenfeld „Punktzahl“ auszuweisen. Bei den EBM-Positionen, die keine Punktzahl, sondern einen festen Eurobetrag ausweisen (32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781), ist der Eurobetrag im Feld Entgeltbetrag als um 50% gekürzter Wert (mit zwei Nachkommastellen) anzugeben.
Bei der Ziffer 31619 aus dem EBM-Katalog sind hier 27,50 zu erfassen.

Besondere Kosten Der als "besondere Kosten" erfasste Wert, wird bei der Berechnung der Katalogleistung zusätzlich zu dem aus, Punkten * Punktwert * Steigerungsfaktor ermittelten Betrag addiert zum Positionsbetrag der Katalogleistung.
Allg. Kosten
Sachkosten Der als "Sachkosten" erfasste Wert, kann entsprechend der Einstellung in den Basisdaten der Katalogleistung im Feld "Sachkosten":

A. aufschlagen - Zusätzlich zu dem aus, Punkten * Punktwert * Steigerungsfaktor ermittelten Betrag addiert werden zum Positionsbetrag der Katalogleistung.
B. eingeschlossen - Als in dem aus, Punkten * Punktwert * Steigerungsfaktor ermittelten Betrag enthalten Positionsbetrag der Katalogleistung ausgeweisen werden.

Vollkosten
Prozent Kombileistung Sofern eine Leistung nur in Kombination mit einer anderen Leistung erbracht werden kann und sich der Wert der Leistung aus einem prozentualen Bewertung der anderen Leistung ergibt, ist dieser Prozentsatz hier einzutragen.

z.B. 5298 Zuschlag zu Nrn. 5010 bis 5290, digitale Radiographie Der Zuschlag nach Nr. 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.
In der Version zur Ziffer 5298 aus dem GoÄ-Katalog sind hier 25,00 Prozent zu erfassen.

Amb. OP, Zusatzkennzeichen EBM Infofeld zur Festlegung des Zusatzkennzeichens
Anmerkung/Begründung Die Version einer Leistungsziffer kann mit einer standardisierten Anmerkung bzw. Begründung versehen werden.
Begründung Die Version einer Leistungsziffer kann mit einer individuellen Begründung versehen werden.
(AOP) keine Materialkostenpauschale Aufschlagen Checkbox; dies wird z.B. bei der Abrechnung von ambulanten Operationen genutzt.

Sofern für eine Leistung des EBM-Katalogs eine spezielle Sachkostenpauschale vorliegt, darf diese Leistung nicht in die Materialkostenpauschale mit einbezogenwerden.
40750 - Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) entsprechend der Gebührenordnungspositionen 31141 und 31142
Pauschale (nur bei Rechnungssatz Ambulante Operation) Nach § 9 Abs. 3 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V werden die Sachkosten, die nicht anderweitig abgegolten sind, durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7 % vergütet.