Patient-Benutzerhandbuch

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Inhaltsverzeichnis

Über Medical-Software Patient

Infos über Patient

Das Modul Patient bietet die Möglichkeit Patientendaten der Klinik zu speichern und zu verwalten. Die Daten des Patienten werden entweder über die Chipkartenschnittstelle importiert oder von Hand eingetragen.

Das Modul Patient bietet eine Reihe von Auswertungen. Die Daten können bequem und einfach über eine Selektionsmaske eingegrenzt werden.

 

Hinweise zum Arbeiten mit Patient

Betriebssysteme

Um Patient zu verwenden, sind folgende Voraussetzungen notwendig: Software:

  • Windows® NT 4.0 mit SP 6
  • Windows® 2000
  • Windows® XP mit SP 3
  • Windows® Server 2003
  • Windows® Vista

Windows® 95/98/ME werden nicht mehr unterstützt.

 

Installation

Einleitung

Diese Software wird in verschiedenen Installationspaketen angeboten.

  • CD-ROM Multi-Installer: Dieser erscheint, wenn Sie die Medical-Software CD-ROM einlegen und in Ihrem System die Funktion "automatische Benachrichtigung beim Wechsel" eingeschaltet ist.
  • CD-ROM Einzel-Installer: Sie können die Anwendung unter Umgehung des Multi-Installer direkt installieren, indem Sie den Installer starten - Dieser befindet sich auf der CD-ROM.
  • Internet Einzel-Installer: Sie können sich den Installer von unserer Webseite http://www.medical-software.de herunterladen.

 

Installieren von Patient

Achtung
Achtung!
Für die Installation unter Windows® NT 4.0 oder Windows® 2000 / Windows® XP

oder Windows® Server 2003 müssen Sie über Administratorrechte verfügen.

 

  1. Schließen Sie alle nicht benötigten Windows-Programme und beenden Sie eine eventuell geöffnete Anti-Virussoftware
  2. Legen Sie die CD der zu installierenden Software in das CD-/DVD-Laufwerk ein oder laden Sie sich den Internet-Installer von unserer Webseite http://www.medical-software.de
  3. Installation starten
    1. CD-ROM Multi-Installer: Klicken Sie auf den Bereich des Fensters mit dem zu installierendem Programm.
    2. CD-ROM Einzel-Installer: Durchsuchen Sie die CD und öffnen Sie den Ordner "Module". In diesem Verzeichnis klicken Sie doppelt auf die Datei "<Programmname>_installer.exe".
    3. Internet Einzel-Installer: Starten Sie die heruntergeladene Datei.
  4. Klicken Sie auf den Button "Weiter", um die Software zu installieren.


Anmerkung
Anmerkung
Erkennt der Installer eine vorhandene Version, können Sie diese durch klicken auf

den Button "Weiter" aktualisieren.

 

Deinstallieren von Patient

Der Deinstallationsbildschirm sieht je nach installiertem Betriebssystem unterschiedlich aus.

  1. Wählen Sie START -> EINSTELLUNGEN -> SYSTEMSTEUERUNG -> SOFTWARE.
  2. Markieren Sie die zu deinstallierende Anwendung und klicken auf den entsprechenden Button. die Anwendung wird anschließend sofort und ohne nochmalige Nachfrage deinstalliert.

 

Arbeiten mit Patient

Programmstart

Nun können Sie mit dem Arbeiten beginnen, starten Sie dazu das Programm „Patient“

Start > (Alle) Programme > Medical-Software > Patient

Bei einigen Versionen kann sich der zum starten von „Patient“ oben genannte Pfad unterscheiden.

 

Bedienung

Die Bedienung der Programm-Oberfläche wurde so gestaltet, dass Sie leicht und vor allem schnell zu bedienen ist. Da der Klinik-Assistent aus einzelnen Modulen besteht, hat jedes dieser Module ein eigenes Hauptmenü. In diesem Kapitel wird Schritt für Schritt die Bedienoberfläche des Moduls "Patient" erläutert.

 

Funktionen des Moduls Patient

Menustrüktur des Moduls Patient

Die Menüstruktur des Moduls Patient entspricht der Grundstruktur für alle Anwendungen aus der Produktreihe des Klinik Assistenten.

Menüstruktur
Bearbeiten Funktionen zur laufenden Bearbeitung.
Patient bearbeiten Bearbeiten eines Patientendatensatzes.
Selektion Selektion und Übersicht von Patientendaten.
Import Import von Patientendaten aus Drittanwendungen.
All for One Unix Import von Patientendaten aus dem KIS von All for One - Unixsystem.
All for One Windows Import von Patientendaten aus dem KIS von All for One - Windows.
BPflV95 Import von Patientendaten aus dem Modul BPflV95 des Klinik Assistenen, mit zeichenorientiertem Benutzerinterface.
Patientenregister Import von Patientendaten aus dem Modul Patient des Klinik Assistenten, mit zeichenorientiertem Benutzerinterface.
Programm beenden Beenden der Anwendung Patient.
Auswertungen Funktionen zur Auswertung der erfassten Daten.
Patientenliste kurz Ausgabe einer Übersichtsliste der Patientendaten.
Adressliste Ausgabe einer Adressliste der Patientendaten.
Patientenstammblatt Ausgabe von Stammdatenblättern der Patientendaten.
Dokumentenübersicht Bildschirmübersicht aller Dokumente die den Patientendaten zugeordnet sind.
Stammdaten Funktionen zur Bearbeitung von Angaben die den Daten die unter der den Menüpunkten "Bearbeitung" zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um Daten die für einen längeren Zeitraum in der Regel unverändert Gültigkeit besitzen und eine strukturierte Auswertung der Daten ermöglichen.
§301 SGB V Stammdaten zur beleglosen Datenübermittlung nach §301 SGB V.
Aufnahmegrund Aufnahmegrund zur beleglosen Datenübermittlung nach §301 SGB V.
Fachabteilungen Externe Gliederung für Fachabteilungen.
Entlassungsgrund Entlassungsgrund zur beleglosen Datenübermittlung nach §301 SGB V.
Nationalität Nationalitäts-/Länderkennzeichen.
Ärzte Stammdaten zur Verwaltung von Informationen zu Ärzten.
Individuell Stammdaten zur Klinik internen, individuellen Erläuterung.
Krankenhausdaten Stammdaten zur Klinik
Postleitzahlen Stammdaten zur Bearbeitung von Postleitzahlen und Ortsangaben.
Optionen Funktionen zur Bearbeitung von Daten die den Daten die unter der den Menüpunkten "Bearbeitung" zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um Daten die für einen längeren Zeitraum in der Regel unverändert Gültigkeit besitzen und eine strukturierte Auswertung der Daten ermöglichen.
Programmeinstellungen Hier können grundlegende Änderungen am Programm vorgenommen werden, wie z. B. Änderung des Datenbankpfades.
Datenbanksicherung Die aktuelle Datenbank wird gesichert.
Programmupdate Das Programm wird auf den neuesten Stand upgedatet.
Formulare zurücksetzten Es werden alle Formulare/Fenster auf den Auslieferungszustand zurückpositioniert. Alternativ [Alt]+[F12]
N Datenbankparameter Eisntellungen zur Patientenübernahme
Log-Datei anzeigen Log-, Protokolldatei der Programmausführung.
? Funktion zur Information über die Anwendung
Menustrüktur des Moduls Patient  Die Menüstruktur des Moduls Patient entspricht der Grundstruktur für alle Anwendungen aus der Produktreihe des Klinik Assistenten.

 

Bearbeitung

Patient Übersicht

Die Funktion Patient Übersicht/Selektion ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die benötigten Daten zu einem/r Patienten/in über ein Gridformular.

Der Umfang der im Grid der Patient Übersicht enthaltenen Spalten wurde sehr weit gewählt, damit können Patientendaten individuell zusammengestellt und für diverse externe Anwendungen bereit gestellt werden.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid, das durch weitere Funktionen ergänzt wird.

Spalte
Patient-Nr. Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in.
Vorname Vorname des Patienten/in.
Familienname Familienname des/r Patienten/in.
Geburtsort Der Geburtsort des/r Patienten/in.
Geburtsname Der ggf. abweichende Geburtsname des/r Patienten/in.
Geb.-Datum Geburtsdatum des/r Patienten/in.
Geschlecht Geschlecht des/r Patienten/in.
1. Aufn-Datum Erstes Aufnahme-/Behandlungsdatum des/r Patienten/in in der Klinik.
Konf. Kurzzeichen der Konfession des/r Patienten/in.
Konfession Code der Konfession des/r Patienten/in aus den Stammdaten der Konfession.
Telefon Telefonnummer des/r Patienten/in.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer des/r Patienten/in.
Vorwahl Telefax Vorwahl zur Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Telefax Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer des/r Patienten/in.
Email Emailadresse des/r Patienten/in.
PLZ Postleitzahl zur Anschrift des/r Patienten/in.
Ort Wohnort zur Anschrift des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des/r Patienten/in.
Internet Homepage des/r Patienten/in.
Anrede 1 Anrede des/r Patienten/in in der Briefanschrift.

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 Anrede des/r Patienten/in in der Briefüberschrift.

Sehr geehrte Frau

Fax Arbeitgeber Telefaxnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Vorwahl Fax AG Vorwahl zur Faxnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
MEDDOKU Medizinische Dokumente des/r Patienten/in.
Die Funktion Patient Übersicht/Selektion ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die benötigten Daten zu einem/r Patienten/in.  Der Umfang der im Grid der Patient Übersicht enthaltenen Spalten wurde sehr weit gewählt, damit können Patientendaten individuell zusammengestellt und für diverse externe Anwendungen bereit gestellt werden.  Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid, das durch weitere Funktionen ergänzt wird.

 


Patient bearbeiten

Durch den großen Umfang der Daten ist das Bearbeitungsformular für die Patientendaten gegliedert in die Hauptdaten und die den Registerkarten (Tabsheets) zugeordneten Datenbereiche.

Hauptdaten

Die in den Hauptdaten enthaltenen Informationen werden während der Arbeit an einem/r Patienten/in immer angezeigt und erhöhen so die Eingabesicherheit.
Die in den Hauptdaten enthaltenen Informationen werden während der Arbeit an einem/r Patienten/in immer angezeigt und erhöhen so die Eingabesicherheit.

 


Felddokumentation
Patientennummer Nummer zur einddeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in.
Familienname Familienname des/r Patienten/in.
Vorname Vorname des/r Patienten/in.


Bei der Neuanlage von Patientendaten wird automatisch nach übereinstimmenden Patientendaten gesucht. Sofern der Familienname, das Geburtsdatum und das Geschlecht identisch sind und Teile des Vornamens übereinstimmen wird automatisch ein Auswahlgrid angezeigt mit den übereinstimmen Patienten, die bereits im Modul Patient des Klinik Assistenten erfasst wurden.
Sofern einer der in der Liste angezeigten Patienten ausgewählt wird, wird dieser Patient zur Bearbeitung in das Formular übernommen, es wird kein neuer Patientendatensatz angelegt. Sofern kein in der Liste aufgeführter Patient den zu erfassenden Patientendaten entspricht (z.B. bei Zwillingen) kann die Auswahlliste ohne Übernahme eines Patienten geschlossen werden, die Erfassung des neuen Patientendatensatzes wird mit den bereits erfassten Daten fortgesetzt. Die Prüfung auf bereits erfasste Patientendaten wird bei der Neuanlage von Patientendaten durchgeführt, sofern die Eingabe in einem der Felder „Familienname“, „Vorname“, „Geburtsdatum“ oder „Geschlecht“ abgeschlossen wird und in allen dieser Felder ein Inhalt vorhanden ist (z.B. auch im Anschluss an die Übernahme von Daten von einer Versichertenkarte).

Sofern einer der in der Liste angezeigten Patienten ausgewählt wird, wird dieser Patient zur Bearbeitung in das Formular übernommen, es wird kein neuer Patientendatensatz angelegt. Sofern kein in der Liste aufgeführter Patient den zu erfassenden Patientendaten entspricht (z.B. bei Zwillingen) kann die Auswahlliste ohne Übernahme eines Patienten geschlossen werden, die Erfassung des neuen Patientendatensatzes wird mit den bereits erfassten Daten fortgesetzt. Die Prüfung auf bereits erfasste Patientendaten wird bei der Neuanlage von Patientendaten durchgeführt, sofern die Eingabe in einem der Felder „Familienname“, „Vorname“, „Geburtsdatum“ oder „Geschlecht“ abgeschlossen wird und in allen dieser Felder ein Inhalt vorhanden ist (z.B. auch im Anschluss an die Übernahme von Daten von einer Versichertenkarte).

 

 

Registerkarten

In den Registerkarten sind die Daten zu einem Patienten einzelnen Datenbereichen zugeordnet. Die in den Hauptdaten enthaltenen Informationen werden während der Arbeit in einer Registerkarte immer angezeigt und erhöhen so die Eingabesicherheit.
In den Registerkarten sind die Daten zu einem Patienten einzelnen Datenbereichen zugeordnet. Die in den Hauptdaten enthaltenen Informationen werden während der Arbeit in einer Registerkarte immer angezeigt und erhöhen so die Eingabesicherheit.

 

Patient
In der Registerkarte Patient sind Angaben zu dem/r Patienten/in enthalten.
Felddokumentation
Titel Titel des/r Patienten/in.
Namenszusatz Der Namenszusatz des/r Patienten/in kann bei Druckformularen wahlweise mit ausgegeben werden.
Geburtsort Der Geburtsort des/r Patienten/in.
Geburtsname Der ggf. abweichende Geburtsname des/r Patienten/in.
Geburtsdatum Geburtsdatum des/r Patienten/in.
Staatsang. Länderkennzeichen zur Festlegung der Staatsangehöigkeit des/r Patienten/in. z. B. bei einem/r Patienten/in mit Schweizer Staatsangehörigkeit wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst, unabhängig vom Wohnort des/r Patienten/in. Eingabe über Auswahlfeld individuell.
Geschlecht Geschlecht des/r Patienten/in.
Familienstand Familienstand des/r Patienten/in. Eingabe über Infofeld individuell.
Konfession Konfession bzw. Religionszugehörigkeit des/r Patienten/in. Eingabe über Infofeld individuell.
Anrede 1 Anrede des/r Patienten/in in der Briefanschrift.

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Bundesland Bundesland in dem der/ie Patienten/in wohnhaft ist. Eingabe über Infofeld individuell.
Anrede 2 Anrede des/r Patienten/in in der Briefüberschrift.

Sehr geehrte Frau

Ausweisnummer Ausweisnummer des/r Patienten/in.

z. B. Schwerbehindertenausweis.

Ausweis gültig bis Ablaufdatum zum Ausweis mit der Ausweisnummer des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des/r Patienten/in.
Nat Länderkennzeichen zur Anschrift des/r Patienten/in.

z. B. bei einem/r in der Schweiz wohnhaften Patienten/in wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst, unabhähgig von der Staatsangehörigkeit des/er Patienten/in. Eingabe über Auswahlfeld individuell.

PLZ Postleitzahl zur Anschrift des/r Patienten/in.
Ort Wohnort zur Anschrift des/r Patienten/in.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer des/r Patienten/in.
Telefon Telefonnummer des/r Patienten/in.
Fax Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer des/r Patienten/in.
Email Emailadresse des/r Patienten/in.
Internet Homepage des/r Patienten/in.
Kennung Kennung des/r Patienten/in.
In der Registerkarte Patient sind Angaben zu dem/r Patienten/in enthalten.

 

Arbeit
In der Registerkarte Arbeit sind Angaben zum Arbeitgeber zu dem/r Patienten/in enthalten.
Felddokumentation
Beruf Berufsbezeichnung des/r Patienten/in.
Arbeitgeber Name des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Nat Länderkennzeichen zur Anschrift des Arbeitgebers des/r Patienten/in.

z. B. bei einem/r in der Schweiz wohnhaften Patienten/in wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst, unabhähgig von der Staatsangehörigkeit des/er Patienten/in.

PLZ Postleitzahl zur Anschrift des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Ort Wohnort zur Anschrift des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Telefon Telefonnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Vorwahl Vorwahl zur Telefaxnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
Fax Telefaxnummer des Arbeitgebers des/r Patienten/in.
In der Registerkarte Arbeit sind Angaben zum Arbeitgeber zu dem/r Patienten/in enthalten.

 

Klinik
In der Registerkarte Klinik sind Klinikinterne Angaben zu dem/r Patienten/in enthalten.
Felddokumentation
Selektion Selektionskriterium das von der Klinik vergeben werden kann zur Zuordnung des/r Patienten/in.
Rabatt Rabattinformation des/r Patienten/in.
erstes Aufnahmedatum Erstes Aufnahme-/Behandlungsdatum des/r Patienten/in in der Klinik.
Bemerkung Freier Text zu dem/r Patienten/in. Eingabe über Frame RTF.
In der Registerkarte Klinik sind Klinikinterne Angaben zu dem/r Patienten/in enthalten.

 

Notfall
In der Registerkarte Notfall sind Angaben die bei einem Notfall Verwendung finden zu dem/r Patienten/in enthalten.
Felddokumentation
Notfall Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer die bei einem Notfall bei dem/r Patienten/in Verwendung findet.
Telefon Telefonnummer die bei einem Notfall bei dem/r Patienten/in Verwendung findet.

z. B. die Telefonnummer eines nahen Angehörigen, der Eltern oder des Betreuers.

Angehörige Weitere Informationen zu den Angehörigen die bei einem Notfall informiert werden.

z. B. der Name, oder das Verwandschaftsverhältnis

Bemerkung Freier Text zur Ergänzung der Notfallinformation zu dem/r Patienten/in. Eingabe über Frame RTF.
In der Registerkarte Notfall sind Angaben die bei einem Notfall Verwendung finden zu dem/r Patienten/in enthalten.

 

med. Doku
In der Registerkarte med. Doku sind Angaben zur medizinischen Dokumentation zu dem/r Patienten/in enthalten.
Felddokumentation
Bemerkung Freier Text zur medizinischen Dokumentation zu dem/r Patienten/in. Eingabe über Frame RTF.
In der Registerkarte med. Doku sind Angaben zur medizinischen Dokumentation zu dem/r Patienten/in enthalten.

 

Falldaten
In der Registerkarte Fall Daten werden die Daten der zeichenorientierten Module des Klinik Assistenten integriert, u.a. mit dem Modul BPflV95.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einer Baumstruktur, für jedes Modul des zeichenorienten Klinik Assistenten in dem Daten zu dem Patienten/in vorliegen werden unter einem Hauptpunkt dargestellt.

In der Registerkarte Fall Daten werden die Daten der zeichenorientierten Module des Klinik Assistenten integriert, u.a. mit dem Modul BPflV95. Die Anzeige der Daten erfolgt in einer Baumstruktur, für jedes Modul des zeichenorienten Klinik Assistenten in dem Daten zu dem Patienten/in vorliegen werden unter einem Hauptpunkt dargestellt.

 

Dokumente
Verwaltungsinformationen
Die individuelle Bezeichnung kann in dem Eingabefeld „Bezeichnung“ erfasst werden. Über den Speicherbutton „Diskette“ kann die Modifikation gespeichert werden, der Speicherbutton „grüner Hacken“ speichert den Eintrag zum Dokument und kehrt in die Dokumentenübersicht zurück.

Zusätzlich wurde die Option implementiert, Dokumente die nicht über die Dokumentenverwaltung erstellt wurde dem Patienten zu zuordnen. Durch einen Mausclick auf den Button mit dem „weißen Blatt“ kann ein Dokument zugeordnet werden. Im Feld Datei kann das gewünschte Dokument incl. Angabe des Laufwerk’s und des Pfad’s erfasst werden, optional steht auch die Auswahlmöglichkeit über einen Dateidialog über die Anwahl über den Button mit den „drei Punkten“ neben dem Eingabefeld „Datei“ zur Verfügung.

Felddokumentation
Datei Speicherort und Speichername der zugeordneten Datei.
Datum Letztes Bearbeitungs-/Speicherdatum der zugeordneten Datei.
Bezeichnung Individuelle Bezeichnung der zugeordneten Datei zum schnellen Zugriff.
Vorlage Sofern die zugeordnete Datei aus dem Klinik Assistenten heraus erstellt wurde, die bei der Neuanlage verwendete Vorlage.
Die individuelle Bezeichnung kann in dem Eingabefeld „Bezeichnung“ erfasst werden. Über den Speicherbutton „Diskette“ kann die Modifikation gespeichert werden, der Speicherbutton „grüner Hacken“ speichert den Eintrag zum Dokument und kehrt in die Dokumentenübersicht zurück.  Zusätzlich wurde die Option implementiert, Dokumente die nicht über die Dokumentenverwaltung erstellt wurde dem Patienten zu zuordnen. Durch einen Mausclick auf den Button mit dem „weißen Blatt“ kann ein Dokument zugeordnet werden. Im Feld Datei kann das gewünschte Dokument incl. Angabe des Laufwerk’s und des Pfad’s erfasst werden, optional steht auch die Auswahlmöglichkeit über einen Dateidialog über die Anwahl über den Button mit den „drei Punkten“ neben dem Eingabefeld „Datei“ zur Verfügung.

 

weitere Adressen
In der Registerkarte weitere Adressen können zusätzliche Bezugspersonen zu dem/r Patienten/in bearbeitet werden (z. B. Eltern, Kinder, Betreuer, Sozialamt, Schule).

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid.

Die Bearbeitung der Adressdaten zu weiteren Ansprechpartnern oder Kontaktadressen erfolgt über ein gesondertes Formular.

Spalte
Kennzeichen Adresskennzeichen zu der Adresse.
Name1 Namensteil 1 zu der Adresse (z. B. Nachname bei einer natürlichen Person).
Name2 Namensteil 2 zu der Adresse (z. B. Vorname bei einer natürlichen Person).
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift der Adresse.
Plz Postleitzahl zur Anschrift der Adresse.
Ort Wohnort zur Anschrift der Adresse.
Vorwahl Vorwahl zur Rufnummer der Adresse.
Rufnummer Telefonnummer der Adresse.
Adresstatus Adresstatus zu der Adresse
In der Registerkarte weitere Adressen können zusätzliche Bezugspersonen zu dem/r Patienten/in bearbeitet werden (z. B. Eltern, Kinder, Betreuer, Sozialamt, Schule).

 


Felddokumentation
Adresskennzeichen Adresskennzeichen zur Klassifizierung der Adressdaten.

z. B. ANG -> Angehörige; SCH -> Schule

Adresstatus Adress-Status zur Klassifizierung der Adressdaten
Name 1 1. Namensfeld der Adressdaten.

Hinweis: Verwenden Sie die drei Namensfelder einheitlich (z. B. Name 1 = Familienname, Name 2 = Vorname, Name 3 = Namenszusatz).

Bei der Suche nach dem Namen oder der Übergabe der Daten an ein Fremdsystem stehen strukturierte Daten zur Verfügung.

Name 2 2. Namensfeld der Adressdaten.
Name 3 3. Namensfeld der Adressdaten.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift der Adresse.
Nat Länderkennzeichen zur Anschrift der Adresse z. B. bei einer Adresse in der Schweiz wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst.
Plz Postleitzahl zur Anschrift der Adresse.
Ort Wohnort zur Anschrift der Adresse.
Email Emailadresse zu der Adresse.
Anrede 1 Anrede der Adresse in der Briefanschrift

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 Anrede der Adresse in der Briefüberschrift

Sehr geehrte Frau

Beruf Berufsbezeichnung zur Adresse.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer der Adresse.
Telefon Telefonnummer der Adresse.
Vorwahl Vorwahl zur Telefaxnummer der Adresse.
Fax Telefaxnummer der Adresse.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer der Adresse.
Notfallvermerk Freier Text zu der Adresse.
Adressbearbeitung

 

Termine

In der Registerkarte Termine können zusätzliche Termine zu dem/r Patienten/in bearbeitet werden (z. B. geplanter Behandlungsbeginn). Die im Modul Voranmeldung erfassten Termine zu dem Patienten werden hier aufgeführt.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid.

Die Bearbeitung der Termine erfolgt über ein gesondertes Formular.

Spalte
Datum Datum zum Termin.
Zeit Zeit zum Termin.
Einweisungsdiagnose Einweisungsdiagnose im Klartext.
geplante Operation Geplante Operation im Klartext.
Wahlarzt Wahlarztleistung/Privatpatient.
In der Registerkarte Termine können zusätzliche Termine zu dem/r Patienten/in bearbeitet werden (z. B. geplanter Behandlungsbeginn). Die im Modul Voranmeldung erfassten Termine zu dem Patienten werden hier aufgeführt.

 


Der Name und der Vorname des Patienten werden im Kopfbereich der Terminbearbeitung angezeigt, zur Erhöhung der Eingabesicherheit.
Felddokumentation
Behandlungsart Kennzeichen zur Klassifizierung der Behandlung.

z. B. 1 -> stationär; 2 -> ambulant

Aufnahmetyp Der Aufnahmetyp dient zur Unterteilung der Behandlungsart.

z. B. bei der Behandlungsart stationärder Aufnahmetyp vorstationär, vollstationär, nachstationär.

geplanter Termin Datum zum Termin für den geplanten Behandlungsbeginn.
Uhrzeit Uhrzeit zum Termin für den geplanten Behandlungsbeginn..
evtl. vorstat. Termin Datum zum Termin für eine vorstationäre Behandlung die ggf. einer vollstationären Behandlung vorausgeht. Die Eingabemöglichkeit besteht nur sofern der Aufnahmetyp vorstationär oder vor-, vollstationär aktiviert ist.
Uhrzeit Uhrzeit zum Termin für eine vorstationäre Behandlung die ggf. einer vollstationären Behandlung vorausgeht. Die Eingabemöglichkeit besteht nur sofern der Aufnahmetyp vorstationär oder vor-, vollstationär aktiviert ist.
Vors. Entlassungsdatum Datum zum Termin für das geplante Behandlungsende.
Einweisungsdiagnose (evtl. ICD-Code) Einweisungsdiagnose als Text oder als ICD-Code.
geplante Behandlung (evtl. OPS-Code) Geplante Behandlung als Text oder als OPS-Code.
Krankenkasse Kennung bzw. interne Nummer der Krankenkasse die für den/ie Patienten/in die Kosten übernimmt..
Einweisender Arzt Kennung bzw. interne Nummer des Arztes der die Einweisung des/r Patienten/in veranlasst hat.
Behandelnder Arzt Kennung bzw. interne Nummer des Arztes der die Behandlung des/r Patienten/in in der Klinik durchführt.
Station Kennung bzw. interne Nummer der Station in der der/ie Patienten/in betreut wird während der Durchführung der Behandlung in der Klinik.
Übernachtung bei Ambulant Kennung sofern bei einer ambulant durchgeführten Behandlung eine Übernachtung in der Klinik vorgesehen ist.
Wahlarztleistung Kennung für die Behandlung mit (Privatpatient) oder ohne (Kassenpatient) Wahlarztleistung.
Ein-, Zwei-, Mehrbettzimmer Kennung für die Unterbringung des/r Patienten/in während der Durchführung der Behandlung in der Klinik.
Info Textfeld zur Erfassung weiterer, nicht strukturierter Informationen.
Der Name und der Vorname des Patienten werden im Kopfbereich der Terminbearbeitung angezeigt, zur Erhöhung der Eingabesicherheit.

 

Import

All for One Unix

Die Daten werden dem Programm entsrpechend angepasst.

All for One Windows

Die Daten werden dem Programm entsprechend angepasst.

BPflV95 (Import Klinik Assistent DOS)

Die Patientengrunddaten können aus den Moduln BPFlV95 und Patientenverwaltung des Klinik Assistenten mit einer zeichenorientierten Oberfläche, in die aktuelle Version des Moduls PATIENT des Klinik Assistenten mit einer graphischen Oberfläche importiert werden.

Pfad/Datenquelle

Bei der Übernahme der Patientengrunddaten aus den Modul BPflV95 und Patientenverwaltung, kann über die Angabe der Quelldatei im Eingabefeld Pfad gezielt auf die gewünschten Datenbestände zugegriffen werden.

Familienstand/Konfession/Bundesländer
Für die korrekte Versorgung der Stammdaten können entsprechende Mappingtabellen angelegt werden. Bei den Mapping-Tabellen kann die Änderung der Codierung von Stammdaten berücksichtigt werden (z.B. wird bei der KONFESSION das Kurzzeichen E für evangelisch aus dem Modul BPFlV95 in das im Modul Patient neu definierte Kurzeichen ev für evangelisch umgesetzt.
Import von DOS
Kofession des/r Patienten/in.

 

 

Patientenregister

Import aus Klinik Assistent.

Auswertungen

Patient Selektion

Die Selektion ermöglicht den schnell Zugriff auf die gewünschten Patientendaten. Nach Eingabe der Selektionskriterien wird durch Mausclick auf den Toolbutton mit dem blauen Filter die Selektion ausgelöst. Über die Tastatur kann die Selektion mit der Funktionstaste "F6" ausgelöst werden.

Alle Selektionskriterien sind logisch mit "und" verknüpft, d.h. es müssen alle eingegeben Selektionskriterien auf einen Patienten zutreffen, wie z. B. Name, Patientennummer(auch aus eimen Bereich von "" bis "" möglich), ...

Je mehr Felder ausgefüllt werdenm desto weniger Datensätze werden am Ende angezeigt. Wenn Sie z. B. im Feld Name den Wert "b" eingeben werden alle Patienten die mit dem Buchstaben "b" beginnen angezeigt, sollten noch weitere Felder gefüllt werden, wird die Selektion weiter eingegrenzt.

Beispiel:

Sollte im Feld Patientennummer die Werte 1000 bis 2000 eingegeben werden, so werden alle Patienten mit einer Nummer in diesem Bereich angezeigt. Sollte zudem noch im Feld Geburtsdatum die Werte 01.01.1960 bis 31.12.1969 eingegeben werden, so werden nur noch alle Patienten angezeigt, deren Patientennummer zwischen 1000 und 2000 liegt und die zwischen dem 01.01.1960 und dem 31.12.1969 geboren sind. Sollte zudem noch im Feld Vorname der Wert "a" eingegeben werden, so werden alle Patienten angezeigt, deren Patientennummer zwischen 1000 und 2000 liegt, die zwischen dem 01.01.1960 und dem 31.12.1969 geboren sind und deren Vorname mit A beginnt. So wird die Suche immer weiter eingegrenzt, je mehr Selektionskriterien eingegeben werden, desto kleiner ist die Gruppe von Daten am Ende.

Die Selektion ermöglicht den schnell Zugriff auf die gewünschten Patientendaten. Nach Eingabe der Selektionskriterien wird durch Mausclick auf den Toolbutton mit dem blauen Filter die Selektion ausgelöst. Über die Tastatur kann die Selektion mit der Funktionstaste "F6" ausgelöst werden.  Alle Selektionskriterien sind logisch mit "und" verknüpft, d.h. es müssen alle eingegeben Selektionskriterien auf einen Patienten zutreffen, wie z. B. Name, Patientennummer(auch aus eimen Bereich von "" bis "" möglich), ...  Je mehr Felder ausgefüllt werdenm desto weniger Datensätze werden am Ende angezeigt. Wenn Sie z. B. im Feld Name den Wert "b" eingeben werden alle Patienten die mit dem Buchstaben "b" beginnen angezeigt, sollten noch weitere Felder gefüllt werden, wird die Selektion weiter eingegrenzt.

 

Patient Listekurz

Die Patientenlistekurz stellt die wichtigsten Daten zu einem Patienten in einer übersichtlichen einzeiligen Darstellung zur Verfügung. Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.

Als Ausgabeoptionen stehen alls Funktionen der Druckvorschau zur Verfügung.

Spalte
Patient-Nr. Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in.
Vorname Vorname des/r Patienten/in.
Familienname Familienname des/r Patienten/in.
Geburtsort Der Geburtsort des/r Patienten/in.
Geburtsname Der ggf. abweichende Geburtsname des/r Patienten/in.
Geb.-Datum Geburtsdatum des/r Patienten/in.
Geschlecht Geschlecht des/r Patienten/in.
1. Aufn-Datum Erstes Aufnahme-/Behandlungsdatum des/r Patienten/in in der Klinik.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer des/r Patienten/in.
Telefon Telefonnummer des/r Patienten/in.
Vorwahl Telefax Vorwahl zur Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Telefax Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer des/r Patienten/in.
Email Emailadresse des/r Patienten/in.
Internet Homepage des/r Patienten/in.
PLZ Postleitzahl zur Anschrift des/r Patienten/in.
Ort Wohnort zur Anschrift des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des/r Patienten/in.
Anrede 1 Anrede des/r Patienten/in in der Briefanschrift.

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 Anrede des/r Patienten/in in der Briefüberschrift.

Sehr geehrte Frau

Die Patientenlistekurz stellt die wichtigsten Daten zu einem Patienten in einer übersichtlichen einzeiligen Darstellung zur Verfügung. Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.  Als Ausgabeoptionen stehen alls Funktionen der Druckvorschau zur Verfügung.

 

Patient Adressliste

Die Patienten Adressliste stellt die Adressdaten zu einem Patienten in einer übersichtlichen zweizeiligen Darstellung im Querformat DIN A4 zur Verfügung. Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.

Als Ausgabeoptionen stehen alls Funktionen der Druckvorschau zur Verfügung.

Spalte
Patient-Nr. Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in.
Familienname Familienname des/r Patienten/in.
Vorname Vorname des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des/r Patienten/in.
PLZ Ort Postleitzahl und Wohnort zur Anschrift des/r Patienten/in.
Telefon Vorwahl und Telefonnummer des/r Patienten/in.
Email Emailadresse des/r Patienten/in.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer des/r Patienten/in.
Geburtsdatum Geburtsdatum des/r Patienten/in.
Die Patienten Adressliste stellt die Adressdaten zu einem Patienten in einer übersichtlichen zweizeiligen Darstellung im Querformat DIN A4 zur Verfügung. Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.  Als Ausgabeoptionen stehen alls Funktionen der Druckvorschau zur Verfügung.

 

Patient Stammdatenblatt

Das Patientenstammdatenblatt stellt alle Daten zu einem Patienten in einer übersichtlichen Darstellung zur Verfügung. Für jeden Patienten/innen Datensatz wird auf einer eingenen Seite im Format DIN A4 ausgegeben.

Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.

Ausgabefeld
Patient-Nr. Numer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in.
Name Familienname des/r Patienten/in.
Vorname Vorname des/r Patienten/in.
Geschlecht Geschlecht des/r Patienten/in.
Anrede 1 Anrede des/r Patienten/in in der Briefanschrift.

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 Anrede des/r Patienten/in in der Briefüberschrift.

Sehr geehrte Frau

Namenszusatz Der Namenszusatz des/r Patienten/in kann bei Druckformularen wahlweise mit ausgegeben werden.
Titel Titel des/r Patienten/in.
Geburtsdatum Geburtsdatum des/r Patienten/in.
Geburtsname Der ggf. abweichende Geburtsname des/r Patienten/in.
Geburtsort Der Geburtsort des/r Patienten/in.
Konfession Konfession bzw. Religionszugehörigkeit des/r Patienten/in.
Familienstand Familienstand des/r Patienten/in.
Bundesland Bundesland in dem der/ie Patienten/in wohnhaft ist.
Nat Länderkennzeichen zur Anschrift des/r Patienten/in.

z. B. bei einem/r in der Schweiz wohnhaften Patienten/in wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst, unabhähgig von der Staatsangehörigkeit des/er Patienten/in.

PLZ Postleitzahl zur Anschrift des/r Patienten/in.
Ort Wohnort zur Anschrift des/r Patienten/in.
Vorwahl Vorwahl zur Telefonnummer des/r Patienten/in.
Telefon Telefonnummer des/r Patienten/in.
Fax Telefaxnummer des/r Patienten/in.
Straße Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des/r Patienten/in.
Staatsang. Länderkennzeichen zur Festlegung der Staatsangehöigkeit des/r Patienten/in. z. B. bei einem/r Patienten/in mit Schweizer Staatsangehörigkeit wird das Länderkennzeichen "CH" für die Schweiz erfasst, unabhängig vom Wohnort des/r Patienten/in.
Internet Homepage des/r Patienten/in.
Mobiltelefon Mobiltelefonnummer des/r Patienten/in.
Email Emailadresse des/r Patienten/in.
Das Patientenstammdatenblatt stellt alle Daten zu einem Patienten in einer übersichtlichen Darstellung zur Verfügung. Für jeden Patienten/innen Datensatz wird auf einer eingenen Seite im Format DIN A4 ausgegeben. Der Ausgabe ist eine umfangreiche Selektionsmögichkeit vorangestellt.

 

Patient Dokumentenübersicht

Die Patienten Dokumentenübersicht ermöglicht die Auswertung der den Patienten/in zugeordneten Dokumente aus Fremdanwendungen, z. B. Arztbriefe, Röntgenbilder.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid.

Die Anzeige im Datengitter kann duch eine Selektionsoption gezielt eingeschränkt werden.

Spalte
Patient-Nr. Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Patienten/in
Familienname Familienname des/r Patienten/in.
Datum Bezugsdatum zur Erstellung, bzw. Bearbeitung des Dokuments (File/Datei) das dem/r Patienten/in zugeordnet ist.
Vorlage Sofern das Dokument (File/Datei) das dem/r Patienten/in zugeordnet ist direkt aus einer Anwendung des Klinik Assistenten heraus erstellt wurde, wird die dazu verwendete Vorlage (z. B. Dokumentvorlage in Word) angezeigt.
Bezeichnung Erläuterung des Dokuments (File/Datei) das dem/r Patienten/in zugeordnet ist.

Die Erläuterung kann der Zuordnung in der Bearbeitung der Patientendaten erfasst werden. Dokumente

Datei Angabe des Namens des Dokuments (File/Datei) das dem/r Patienten/in zugeordnet ist, mit der Speicheradresse (Pfadangabe).
Die Patienten Dokumentenübersicht ermöglicht die Auswertung der den Patienten/in zugeordneten Dokumente aus Fremdanwendungen, z. B. Arztbriefe, Röntgenbilder. Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid.

 

Patient Dokumentenselektion

Die Selektion ermöglicht den schnellen und zielgerichteten Zugriff auf die den Patienten/innen zugeordneten Dokumente aus Fremdanwendungen, z.B. Arztbriefe, Röntgenbilder.
Selektionskriterium
Patient Name Selektion nach dem Familienname von Patienten/in.
Datum Selektion nach dem Erstellungsdatum der Dokumente.
Bezeichnung Selektion nach der Bezeichnung der Dokumente. (z. B. Aufenthaltsbestätigung)
Vorlage Selektion nach der Art der Vorlage. (z. B. Entlassungsbrief)
Datei Selektion nach dem Dateipfad der Dokumente.
Patient Nr. von Selektion nach der Patienten-Nr. größer gleich der eingegebenen Nummer sind.
Patient Nr. bis Selektion nach der Patienten-Nr. kleiner gleich der eingegebenen Nummer sind.
Die Selektion ermöglicht den schnellen und zielgerichteten Zugriff auf die den Patienten/innen zugeordneten Dokumente aus Fremdanwendungen, z.B. Arztbriefe, Röntgenbilder.

 

Stammdaten

§301 SGB V

Die in der Rubrik Abschnitt 8, „§301 SGB V“ [Seite 80] zusammen gefassten Daten werden auf Basis des §301 SGB V und den entsprechenden Anhängen vom BMG vorgegeben.

Aufnahmegrund

Aufnahmegrund (1. und 2. Stelle)
Gibt die Art des Aufenthalts an, z. B. Vollstationär.
Spalte
Kennung Kennung des Aufnahmegrundes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Aufnahmegrundes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Aufnahmegrundes.
Datum-gültig-von Beginn des Datumsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf.
Datum-gültig-bis Ende des Datumsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf.
Version-von Beginn des Versionsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf.
Version-bis Ende des Versionsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf.
Gibt die Art des Aufenthalts an, z. B. Vollstationär.

 


Felddokumentation
Kennung Kennung/Kurzzeichen des Aufnahmegrundes. Über die Kennung/Kurzzeichen kann die Zuordnung des Stammsatzes zu anderen Datenbereichen z. B. Patientendaten vorgenommen werden.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Aufnahmegrundes. Die Kurzbezeichnung/Code wird bei der Zuordnung des Stammsatzes zu anderen Datenbereichen z. B. Patientendaten am Bildschirm zur Erhöhung der Eingabesicherheit, angezeigt. Bei der Druckausgabe wird in der Regel die Kurzbezeichnung mit angegebenzur Information für den Nutzer des Dokuments.
Bezeichnung Ausführliche Bezeichnung des Aufnahmegrundes.
Gültig ab Beginn des Datumsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf. Wird durch eine Fortschreibung der Katalog der Aufnahmegründe erweitert, kann der Aufnahmegrund nur zugeordnet werden sofern das Bezugsdatum nach oben auf dem Datum Gültig ab liegt.

Beispiel: Bei einem vollstationären Aufenthalt ist das Bezugsdatum des 1. Aufnahmedatum des Fals.

Gültig bis Ende des Datumsbereichs in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf. Wird durch eine Fortschreibung der Katalog der Aufnahmegründe reduziert, kann der Aufnahmegrund nur zugeordnet werden sofern das Bezugsdatum vor oder gleich dem Datum Gültig bis liegt.

Beispiel: Bei einem vollstationären Aufenthalt ist das Bezugsdatum das 1. Aufnahmedatum des Falls.

Version von Beginn des Versionsbereichs/Fortschreibung in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf. Wird durch eine Fortschreibung der Katalog der Aufnahmegründe erweitert, kann der Aufnahmegrund nur zugeordnet werden sofern die Bezugsversion größer oder gleich als die Version von ist.
Version bis Ende des Versionsbereichs/Fortschreibung in dem der Aufnahmegrund verwendet werden darf. Wird durch eine Fortschreibung der Katalog der Aufnahmegründe reduziert, kann der Aufnahmegrund nur zugeordnet werden sofern die Bezugsversion kleiner oder gleich als die Version bis ist.
Aufnahmegrund bearbeiten.

 

Aufnahmegrund (3. und 4. Stelle)
Gibt die Grund für die Aufnahme an, z. B. Notfall oder Verkehrsunfall.
Kennung Kennung des Aufnahmegrundes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Aufnahmegrundes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Aufnahmegrundes.
Gibt die Grund für die Aufnahme an, z. B. Notfall oder Verkehrsunfall.

 

Fachabteilungen

Fachabteilungen §301 SGB V
Mit den Kostenträgern vereinbarte Fachabteilungen.
Mit den Kostenträgern vereinbarte Fachabteilungen.

 

Fachabteilungen DGAI

Fachabteilungen für die Datensenden für die deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin.

Entlassungsgrund

Entlassungsgrund (1. und 2. Stelle)
Gibt die Art der Entlassung an, z. B. regulär oder Verlegung.
Kennung Kennung des Entlassungsgrundes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Entlassungsgrundes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Entlassungsgrundes.
Gibt die Art der Entlassung an, z. B. regulär oder Verlegung.

 

Entlassungsgrund (3. Stelle)
Einstufung des Patienten bei Entlassung, arbeitsfähig, nicht arbeitsfähig und keine Angabe.
Kennung Kennung des Entlassungsgrundes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Entlassungsgrundes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Entlassungsgrundes.
Einstufung des Patienten bei Entlassung, arbeitsfähig, nicht arbeitsfähig und keine Angabe.

 

Nationalität

Hier können die verschiedenen Nationalitäten erfasst und geändert werden, diese können dann Patienten zugeordnet werden.
Kennung Kennung des Landes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Landes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Landes.
Staatsangehörigkeitsschlüssel Staatsangehörigkeitsschlüssel des Landes.
Hier können die verschiedenen Nationalitäten erfasst und geändert werden, diese können dann Patienten zugeordnet werden.

 

Ärzte

Arzt Intern

Die Funktion Stammdaten Arzt intern ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die benötigten Daten zu einem/r Arzt/in der bereits im Klinik Assistenten individuell erfasst wurde.

Der Umfang der im Grid der Arzt Stammdaten intern Übersicht enthaltenen Spalte wurde sehr weit gewählt, damit können Arztdaten individuell zusammengestellt und für diverse externe Anwendungen bereit gestellt werden.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid, das durch weitere Funktionen ergänzt wird.

Spalte
Arzt-Nr. Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung eines/r Arzt/in.
Kurzbez. Kurzbezeichnung/Kurzzeichen des Arztes/der Ärztin.
BS-Nr. Betriebsstätten-Nummer des Arztes/der Ärztin.
Titel Titel des Arztes/der Ärztin.
Name Familienname des Arztes/der Ärztin.
Vorname Vorname des Arztes/der Ärztin.
PLZ Postleitzahl zur Praxisanschrift des Arztes/der Ärztin.
Ort (Praxis) Wohnort zur Praxisanschrift des Arztes/der Ärztin.
Straße (Praxis) Straßenname mit Hausnummer zur Praxisanschrift des Arztes/der Ärztin.
Anrede 1 (Praxis) Anrede des Arztes/der Ärztin in der Briefanschrift.

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 (Praxis) Anrede des Arztes/der Ärztin in der Briefüberschrift

Sehr geehrte Frau

Zusatz (Praxis) Zusatz/Ergänzung zur Praxisanschrift des Arztes/der Ärztin.
Anrede 1 (Privat) Anrede des Arztes/der Ärztin in der Briefanschrift

Frau

Rosemarie Bechthold

Hauptstr. 3

83131 Nußdorf

Anrede 2 (Privat) Anrede des Arztes/der Ärztin in der Briefüberschrift

Sehr geehrte Frau

Zusatz (Privat) Zusatz/Ergänzung zur Privatanschrift des Arztes/der Ärztin.
LA-Nr. Lebenslange Arztnummer.
KV-Nr. KV-Nummer des Arztes/der Ärztin.
Geschützt Wird mit Ja gefüllt, sollte des Arztes/der Ärztin mit einem Passwort geschützt werden.
Die Funktion Stammdaten Arzt intern ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die benötigten Daten zu einem/r Arzt/in der bereits im Klinik Assistenten individuell erfasst wurde.   Der Umfang der im Grid der Arzt Stammdaten intern Übersicht enthaltenen Spalte wurde sehr weit gewählt, damit können Arztdaten individuell zusammengestellt und für diverse externe Anwendungen bereit gestellt werden.

 

Medizinische Fachrichtung

Hier können die unterschiedlichen der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst definiert.
Kennung Kennung der Fachrichtung.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung der Fachrichtung.
Bezeichnung Volle Bezeichnung der Fachrichtung.
Hier können die unterschiedlichen der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst definiert.

 

Rang

Hier können die unterschiedlichen Ränge der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.
Kennung Kennung des Rangs.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Rangs.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Rang.
Hier können die unterschiedlichen Ränge der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.

 

Status

Hier können die unterschiedlichen Statuswerte der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.
Kennung Kennung des Statuswertes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Statuswertes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Statuswertes.
Hier können die unterschiedlichen Statuswerte der Ärzte erfasst und geändert werden. Diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.

 

Individuell

Bundesländer

Hier können die verschiedenen Familienstände erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.
Kennung Kennung des Bundeslandes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Bundeslandes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Bundeslandes.
Stala Nummer des statistischen Landesamtes.
301 SGB V Nummernkennung nach §301 SGB V.
Hier können die verschiedenen Familienstände erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.

 

Fachabteilung

Hier können die verschiedenen Fachabteilungen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.
Kennung Kennung der Fachabteilung.
Bezeichnung Volle Bezeichnung der Fachabteilung.
Hier können die verschiedenen Fachabteilungen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.

 

Familienstand

Hier können die verschiedenen Familienstände erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.
Kennung Kennung des Familienstandes.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung des Familienstandes.
Bezeichnung Volle Bezeichnung des Familienstandes.
Hier können die verschiedenen Familienstände erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.

 

Konfession

Hier können die verschiedenen Konfessionen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.
Kennung Kennung der Konfession.
Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung der Konfession.
Bezeichnung Volle Bezeichnung der Konfession.
Hier können die verschiedenen Konfessionen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt und können dann Patienten zugeordnet werden.

 

Leistungen

Hier können die verschiedenen Leistungen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.
Kennung Kennung der Leistung.
Code Code der Leistung. Wird vom Benutzer selbst festgelegt, kann aber auch leer gelassen werden.
Bezeichnung Volle Bezeichnung der Leistung.
Leistungsart Leistungsart, z. B. Regelbezug
Verrechnungseinheit Verrechnungseinheit der Leistung.
Hier können die verschiedenen Leistungen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.

 

Stationen

Hier können die verschiednen Stationen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.
Kennung Kennung der Station.
Bezeichnung Volle Bezeichnung der Station.
Hier können die verschiednen Stationen erfasst und geändert werden, diese werden vom Benutzer selbst festgelegt.

 

Krankenhausdaten

Hausstammdaten bearbeiten

In den Hausstammdaten werden individuelle Daten der Klinik hinterlegt die bei Anschreiben, Auswertungen und Statistiken zugeordnet werden.
Felddokumentation
Krankenhausname Für die Bezeichnung des Krankenhauses stehen zwei Eingabefelder zur Verfügung, die bei der Auswertung einzeln oder gemeinsam (neben- oder untereinander) verwendet werden können.
Straße, Hausnr. Straßenname mit Hausnummer zur Anschrift des Krankenhauses.
Nat Länderkennzeichen zur Anschrift des Krankenhauses.
Plz Postleitzahl zur Anschrift des Krankenhauses.
Ort Ortsangabe zur Anschrift des Krankenhauses.
Vorwahl Vorwahl zum Festnetztelefonanschluß des Krankenhauses.
Telefonnummer Festnetztelefonanschluß des Krankenhauses.
Vorwahl Vorwahl zum Festnetztelefaxanschluß des Krankenhauses.
Faxnummer Festnetztelefaxanschluß des Krankenhauses.
E-mail Adresse E-mail Adressedes Krankenhauses.
Bundesland Bundesland in dem das Krankenhaus liegt.
IK-Nummer Instiutionskennzeichen des Krankenhauses.

Absendeadresse z. B. beim Datenaustausch nach §301 SGB V die Absender und bei den InEK-Daten.

Stala-Nummer Nummer des Krankenhauses beim Statistischen Landesamt.

Absenderadresse z. B. bei der Diagnosestatistik.

Versorgungspflichtig Kennung der Versorgungspflicht des Krankenhauses.
Krankenhausart STALA Krankenhausart des Krankenhauses entsprechend den Richtlinien der statistischen Landesämter.
KH-Träger STALA Krankenhausträger des Krankenhauses entsprechend den Richtlinien der statistischen Landesämter.
Krankenhausart INEK Krankenhausart des Krankenhauses entsprechend den Richtlinien der InEK (InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach §21 KHEntgG).
KH-Träger INEK Krankenhausträger des Krankenhauses entsprechend den Richtlinen der InEK (InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach §21 KHEntgG).
Druckstempel Für die Bezeichnung des Krankenhauses stehen zwei Eingabefelder zur Verfügung, die bei Auswertungen einzeln oder gemeinsam (neben- oder untereinander), in Form eines Stempels verwendet werden können.
Bankverbindung Name der Bank des Krankenhauses ggf. mit Anschrift.

Diese Information wird z. B. bei den Standardformularen der Rechnungen im Listenfuß mit ausgegeben.

BLZ Bankleitzahl der Bank des Krankenhauses.

Diese Information wird z. B. bei den Standardformularen der Rechnungen im Listenfuß mit ausgegeben.

Kto.-Nr. Kontonummer der Bankverbindung des Krankenhauses.

Diese Information wird z. B. bei den Standardformularen der Rechnungen im Listenfuß mit ausgegeben.

Beachten Sie, dass eine Änderung der Bankverbindung des Krankenhauses der zentralen Vergabestelle für Institutionskennzeichen in St. Augustin mitgeteilt werden muss.

Steuernummer Umsatzsteuer-ID bzw. Steuernummer des Krankenhauses.

Diese Information wird z. B. bei den Standardformularen der Rechnungen im Listenfuß mit ausgegeben.

In den Hausstammdaten werden individuelle Daten der Klinik hinterlegt die bei Anschreiben, Auswertungen und Statistiken zugeordnet werden.

 

Hausstammdaten Patient bearbeiten

Im aktuellen Programmstand des Klinik Assistenten sind keine gesonderten Einstellungen von Stammdaten für das Modul Patient erforderlich.
Im aktuellen Programmstand des Klinik Assistenten sind keine gesonderten Einstellungen von Stammdaten für das Modul Patient erforderlich.

 

In den Nummernkreisen zum Modul Patient des Klinik Assistenten wird die kleinste Nummer für die automatische Vergabe der Patientennummer festgelegt. Beginnend mit der vereinbarten Nummer wird bei der automatischen Vergabe der Patientennummer die nächste freie Nummer verwendet.
In den Nummernkreisen zum Modul Patient des Klinik Assistenten wird die kleinste Nummer für die automatische Vergabe der Patientennummer festgelegt. Beginnend mit der vereinbarten Nummer wird bei der automatischen Vergabe der Patientennummer die nächste freie Nummer verwendet.

 

 

Postleitzahlen

Postleitzahlen Übersicht

Die Postleitzahlen Übersicht ermöglicht die Anwahl von Daten aus der Kombination Nat und PLZ zur Bearbeitung.

Jede Kombination aus Nationalitätskennzeichen und Postleitzahl kann eine Ortsangabe mit der entsprechenden Telefonvorwahl zugeordnet werden.

Zu beachten ist, dass z. B. bei einem abweichenden Eintrag im Feld Nationalität die gleiche PLZ mit einer anderen Ortsangabe im PLZ-Pool hinterlegt werden kann.


Tabelle 2.1. Postleitzahl Speicherstruktur
Nat Plz Ort Hinweis
12103 Berlin PLZ-Pool ohne Angabe der Nationalität.
D 12103 Berlin PLZ-Pool mit Angabe der Nationalität für Deutschland.
A 12103 Unterstern PLZ-Pool mit Angabe der Nationalität für Österreich.

Wir empfehlen innerhalb von Deutschland eine einheitliche Vereinbarung für die Verwendung der Nationalität zu treffen. Bei der Bearbeitung z.B. bei Patienten- oder Arztadressdaten wird vom Klinik Assistenten nach der Eingabe einer Postleitzahl automatisch überprüft ob zu der erfassten Kombination eine Ortsangabe hinterlegt wurde. Diese Ortsangabe wird dann ggf. automatisch im entsprechenden Feld der Anschrift dargestellt.

Bei der Übernahme von Daten aus dem Pool der PLZ-Stammdaten wird die Ortsangabe in die Adressdaten übernommen (kopiert), eine Korrektur von Ortsangaben in den PLZ-Stammdaten bewirkt keine Änderung in den bereits erfassten Patienten- oder Arztadressdaten. Diese Vorgehensweise wurde gewählt da zu einer Postleitzahl ggf. mehrere Ortsangaben möglich sind.


Tabelle 2.2. Postleitzahl Übernahmestruktur:
Nat Plz Ort Hinweis
83209 Prien a. Chiemsee
83209 Herrenchiemsee
Postleitzahlen

 

Postleitzahlen bearbeiten

Jeder Kombination aus Nationalitätskennzeichen und Postleitzahl kann eine Ortsangabe mit der entsprechenden Telefonvorwahl zugeordnet werden.

Zu beachten ist, dass z. B. bei einem abweichenden Eintrag im Feld Nationalität die gleiche PLZ mit einer anderen Ortsangabe im PLZ-Pool hinterlegt werden kann.


Tabelle 2.3. Postleitzahl Speicherstruktur:
Nat Plz Ort Hinweis
12103 Berlin PLZ-Pool ohne Angabe der Nationalität.
D 12103 Berlin PLZ-Pool mit Angabe der Nationalität für Deutschland.
A 12103 Unterstern PLZ-Pool mit Angabe der Nationalität für Österreich.

Wir empfehlen innerhalb von Deutschland eine einheitliche Vereinbarung für die Verwendung der Nationalität zu treffen.


Felddokumentation
Nationalität Länderkennzeichen
PLZ Postleitzahl
Ort Ortsangabe
Vorwahl Vorwahl für Festnetzanschluß z. B. von Telefon und Fax.
Postleitzahlen bearbeiten.

 

Textbaustein

Textbaustein Übersicht

Die Funktion Textbausteine Übersicht/Selektion ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die Textbausteine die im Klinik Assistenten vereinbart sind.

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid, das durch weitere Funktionen ergänzt wird.

Spalte
Kennung Kennung/Kurzzeichen zur eindeutigen Kennzeichnung und zum Abruf eines externen Artikels.
Text Text zum Textbaustein der bei der Verwendung anstelle der Kennung verwendet wird..
Die Funktion Textbausteine Übersicht/Selektion ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die Textbausteine die im Klinik Assistenten vereinbart sind. Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Datengitter/Grid, das durch weitere Funktionen ergänzt wird.

 

Textbaustein bearbeiten

Felddokumentation
Kennung Kennung/Kurzzeichen zur eindeutigen Kennzeichnung und zum Abruf eines externen Artikels.
Text Text zum Textbaustein der bei der Verwendung anstelle der Kennung verwendet wird. Dem Text zu einem Textbaustein kann auch der Text eines weiteren Textbausteins hinzugefügt werden.
Textbausteine bearbeiten.

 

Optionen

Programmeinstellungen

Grundeinstellungen

Datenbankpfad
Der Datenbankpfad wird hier angezeigt und kann geändert werden.
Der Datenbankpfad wird hier angezeigt und kann geändert werden.

 

Hilfe
Der Pfad der Programmhilfe wird hier angezeigt und kann geändert werden.
Der Pfad der Programmhilfe wird hier angezeigt und kann geändert werden.

 

KV-Kartenleser
Hier können die Anschlüsse für Kartenlesegeräte eingestellt, und die Versicherungskarte eingelesen werden.
Hier können die Anschlüsse für Kartenlesegeräte eingestellt, und die Versicherungskarte eingelesen werden.

 

Druckeinstellungen

Kopf- und Fußgrafiken
Hier können feste Kopf- und Fußgrafiken für die Ausdrucke eingestellt werden.
Hier können feste Kopf- und Fußgrafiken für die Ausdrucke eingestellt werden.

 

Grideinstellungen

Hier kann eingestellt werden, ob der Export mit Feldnamen oder ohne verlaufen soll.
Hier kann eingestellt werden, ob der Export mit Feldnamen oder ohne verlaufen soll.

 

Individuelle Reports

Hier können neue Listendrucke eingestellt werden.
Hier können neue Listendrucke eingestellt werden.

 

Datensicherung

Mit der neuen Datenbanksicherung ist es möglich Datenbestände zu sichern und wiederherzustellen (der Wiederherstellungsmodus ist aus Sicherheitsgründen deaktiviert und kann auf Wunsch aktiviert werden).

Die Datensicherung finden Sie im Hauptmenü unter dem Menüpunkt "Option -> Datenbanksicherung"

Sicherungsmodus

Zum sichern wählen Sie die gewünschten Datenbereiche aus und bestätigen den Knopf "Sicherung starten" daraufhin startet die Sicherung der ausgewählten Daten.
Zum sichern wählen Sie die gewünschten Datenbereiche aus und bestätigen den Knopf "Sicherung starten" daraufhin startet die Sicherung der ausgewählten Daten.

 

Wiederherstellungsmodus

Achtung!

Achtung

Durch die Wiederherstellung eines alten Datenbestandes werden alle danach eingegebenen Daten unwiederbringlich gelöscht.

Im Wiederherstellungsmodus muss im Eingabefeld „Datenbankverzeichnis“ eine Freigabe auf das Verzeichnis eingetragen werden in dem sich die Datenbankdateien befinden. Dieser Pfad muss mit dem jetzigen Pfad der Datenverbindung übereinstimmen.

Im Wiederherstellungsmodus muss im Eingabefeld „Datenbankverzeichnis“ eine Freigabe auf das Verzeichnis eingetragen werden in dem sich die Datenbankdateien befinden. Dieser Pfad muss mit dem jetzigen Pfad der Datenverbindung übereinstimmen.

Beispiel: Ist die Datenbankverbindung auf SERVER-02:D:\daten\hospital\daten\ibgdb\medicalsrc\ dann muss eine Windowsfreigabe auf genau diesem Pfad eingerichtet werden.

 

 


In der Auswahlbox können Sie dann die vorausgegangenen Sicherungen auswählen.
In der Auswahlbox können Sie dann die vorausgegangenen Sicherungen auswählen.

 


Nachdem eine Sicherung ausgewählt wurde, können durch markieren der einzelnen Kästchen die zu wiederherzustellenden Datenstrukturen ausgewählt werden.
Nachdem eine Sicherung ausgewählt wurde, können durch markieren der einzelnen Kästchen die zu wiederherzustellenden Datenstrukturen ausgewählt werden.

 


Nach der Auswahl und drücken der Schaltfläche „Wiederherstellung starten“ startet die Wiederherstellung der Daten.
Nach der Auswahl und drücken der Schaltfläche „Wiederherstellung starten“ startet die Wiederherstellung der Daten.

 

Programmupdate

Mit der Funktion Programmupdate steht ein leistungsfähiges Tool zur Verfügung mit dem jederzeit über eine Internetverbindung oder eine Update-CD ein Update auf die aktuelle Programmversion durchgeführt werden kann.

Im Anzeigefenster werden alle aktuell auf dem Personal Computer installieren Anwendungen von Medical Software aufgeführt, sofern diese Anwendungen zumindest einmal ausgeführt wurden.


Achtung!

Achtung

Wichtig: Es müssen alle Medical-Software-Anwendungen vor dem Update geschlossen werden.

 


1. Update-CD Legen Sie die Update-CD in Ihr CD- oder DVD-Laufwerk. Sollte der Update-Assistent nach ein paar Sekunden nicht starten, ist auf Ihrem System der Autostart für CD’s deaktiviert. In diesem Fall starten Sie den Autostart per Hand (CD- oder DVD-Laufwerk -> Rechte Maustaste -> „AutoPlay“) oder starten Sie den Update-Assistent auf der CD manuell. Starten Sie die „MedicalUpdate.exe“.
Modul Aus einem beliebigen Modul des Klinik-Assistent starten (Hauptmenü -> Optionen -> Programmupdate, siehe Grafik). Anschließend wird das Modul automatisch geschlossen und der Update-Assistent wird gestartet.
Über den Menüpunkt das Programmupdate starten.
Direkt starten Der Update-Assistent ist im Verzeichnis eines Moduls des Klinik-Assistent zu finden. Starten Sie die „MedicalUpdate.exe“.
2. Zu Beginn des Update-Assistent werden Module des Klinik-Assistent gesucht. Dies kann unter Umständen etwas dauern. Sollten keine Module gefunden werden, dann beenden Sie den Update-Assistent und starten ein beliebiges Modul des Klinik-Assistent wie z.B. „Patient“. Nun sollten alle Module gefunden werden. Überprüfen Sie die Liste, ob alle Module vorhanden sind. Sollten noch immer Module fehlen, setzen Sie sich bitte mit Medical-Software in Verbindung. Telefon: (0 80 52) 95 129-0
Überprüfung der installierten Module.

Klicken Sie auf "Weiter" um mit dem Update fortzufahren.

3. Wählen Sie die Updatemethode aus
Internet-Verbindung Das Update wird über eine Internet-Verbindung durchgeführt. Dazu ist eine Verbindung zum Internet zwingend notwendig (über ISDN oder DSL). Wenn ein Proxy-Server verwendet wird, bekommen Sie später die Möglichkeit die Benutzerdaten des Proxy einzugeben.
DFÜ-Verbindung Das Update stellt eine DFÜ-Verbindung zum Medical-Software Update-Server her (Verbindung über ein analoges Modem und eine reguläre Telefonleitung oder über ein ISDN-Modem und eine ISDN-Telefonleitung). Sollte keine Verbindung zustande kommen, prüfen Sie ob Sie die entsprechende Hardware besitzen (analoges Modem oder ISDN-Modem). Außerdem müssen Sie den entsprechenden Treiber installiert haben (Modemtreiber oder CAPI).
Update-CD Wenn das Update über den Autostart gestartet wurde, wird die Update-Methode „Update-CD“ automatisch gewählt und springt automatisch zu „Schritt 4“. Wurde die „MedicalUpdate.exe“ per Hand gestartet, wählen Sie bitte „Update-CD“ aus.
Wählen Sie eine Updatemethode aus.

Klicken Sie auf "Weiter" um mit dem Update fortzufahren.

4. Je nach gewählter Update-Methode müssen evtl. epezielle Einstellungen eingetragen werden
Internet-Verbindung Wird für die Verbindung zum Internet ein Proxy-Server verwendet, können folgende Felder ausgefüllt werden: Proxy-IP, Proxy-Port, Proxy-Benutzer und Proxy-Passwort.
DFÜ-Verbindung Es müssen keine Einstellungen eingetragen werden.
Update-CD Wurde das Update über den Autostart gestartet, wird automatisch der Laufwerksbuchstabe des CD- oder DVD-Laufwerks eingetragen in dem die CD liegt (siehe Grafik). Wurde die „MedicalUpdate.exe“ per Hand gestartet, geben Sie bitte ihr CD- oder DVD-Laufwerk an.
Einstellungen machen.
5. Der Assistent ist nun für das Update bereit. Überprüfen Sie die Updateeinstellungen.
Falls Sie noch Änderungen vornhemen wollen, klicken Sie auf "Zurück".

Um den Update-Assistent zu beenden, klicken Sie auf "Abbrechen"

Klicken Sie auf "Weiter" um mit dem Update fortzufahren.

Hier können Sie noch eine Zusammenfassung sehen.
6. Nun wird geprüft, ob noch Module des Klinik-Assistent geöffnet sind. Die geöffneten Module werden in einer Liste angezeigt. Sind alle Module geschlossen worden, beginnt der Assistent die zuvor gefundenen Komponenten zu installieren.
  1. Fortschrittsbalken: aktueller Dateidownload
  2. Fortschrittsbalken: Dateianzahl gesamt
  3. Fortschrittsbalken: Gesamter Update-Fortschritt (Download, Entpacken, Sichern und Komponenten austauschen)

Falls Sie das Update abbrechen wollen, klicken Sie auf „Abbrechen“. Dabei wird das Update unterbrochen. Sie können das Update anschließend zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchführen, dann werden die restlichen Komponenten installiert.

Verlaufsanzeige
7. Nach erfolgreichem Update beenden Sie den Update-Assistent mit „Ende“.
Sollten während des Update-Vorganges Fehler aufgetreten sein, werden diese in einer Liste angezeigt. Setzen Sie sich in diesem Fall mit Medical-Software in Verbindung. Telefon: (0 80 52) 95 129-0
Abschluss des Update-Vorgangs.

 

Log-Datei

Mit der Funktion Log-Datei (Protokoll-Datei) steht ein Dokumentation wichtiger Aktionen der Anwendung zur Verfügung.

Die Log-Datei ist bezogen auf die Anwendung und den Arbeitsplatz.

Der Log-Level kann zur Lokalisierung bei der Fehlersuche angepasst werden.


Der Log-Level kann direkt im Hauptmenü der jeweiligen Anwendung über die Tastenkombination LLx aktiviert, bzw. geändert werden. Voraussetzung ist dass die Anwendung über den geschützten Code der sog. "Medical-Software-Modus" aktiviert wurde. Beim Beenden des Programms wird der Loglevel zurück gesetzt auf die Stufe Standard. Beim Programmstart kann der Log-Level über Dateien gesteuert werden die im Programmverzeichnis erstellt werden.

Der Log-Level 1 wird durch die Datei "extlog" im Programmverzeichnis beim Programmstart aktiviert.

Der Log-Level 2 wird durch die Datei "vextlog" im Programmverzeichnis beim Programmstart aktiviert.

Der Log-Level 3 wird durch die Datei "vvextlog" im Programmverzeichnis beim Programmstart aktiviert.

Tabelle 2.4. Log-Level:
Log-Lebel Hinweis
0 Standard - Es werden nur die wichtigsten Aktionen protokolliert.
1 Erweitert - Basis Protokollinformationen.
2 Mittel - Zusätzliche Protokollinformationen.
3 Hoch - Ausführliche Protokollierung.

 


DATUM Datumsangabe zu dem der Eintrag in die Log-Datei erfolgt ist.
ZEIT Angabe der Uhrzeit zu dem der Eintrag in die Log-Datei erfolt ist.
LOGLEVEL Log-Level (Protokoll-Level) des Eintrags.
MELDUNG Durchgeführte und protokollierte Aktion in der Anwendung
Log-Datei

 

Formulare zurücksetzen

Es werden alle Forumlare/Fenster auf den Auslieferungsstand zurückpositioniert. Alternativ [Alt]+[F12]

Allgemeine Programmfunktionen

Drucken

Das Druckvorschaufenster, welches bei jedem Dokument im Klinik-Assistent aufgerufen wird, wurde neu gestaltet und neue Funktionen hinzugefügt.

Drucken


Das Layout des Hauptfensters wurde neu gestaltet. Die meisten Funktionen wurden in die Schnellstartleiste verschoben.

Nun sind folgende Schaltflächen in der Schnellstartleiste:

  • Drucken
  • Druckvorschau
  • Wordexport
  • Excelexport
  • PDF-Export
  • Export

Im Hauptfenster gibt es nur noch zwei Bereiche:

  • Drucker:
    • Druckauswahl
    • Ausgewählten Drucker einrichten
    • Erweiterte Einstellungen
  • Kopien:
    • Die Anzahl der Kopien kann hier angegeben werden.

Drucker einrichten

Unter „Drucker einrichten“ kann über den entsprechenden Druckertreiber, der bei Windows installiert worden ist, der ausgewählte Drucker eingerichtet werden. Was so viel bedeutet, dass die Funktionen die der ausgewählte Drucker besitzt, auch über diesen Dialog eingestellt werden kann. Darunter sind zum Beispiel folgende Funktionen (Dies sind natürlich nur Beispiele und können von Drucker zu Drucker verschieden sein):

  • Papierformat
  • Papierquelle
    • Druckerschächte
    • Manuelle Papierzufuhr
    • Oberer, mittlerer oder unterer Schacht
  • Orientierung
    • Hochformat
    • Querformat
    • Querformat gedreht
  • Druckeinstellungen des Treibers
  • Seitenreihenfolge
  • Seiten pro Blatt (1,2,4,6,9,16,Broschüre)
  • Druckqualität (dpi-Auflösung)
  • Farbeinstellungen
    • Automatisch
    • Bürofarbe
    • Schwarzweiß gedreht
Erweiterte Einstellungen

Unter „Erweiterte Einstellungen“ können diverse Einstellungen nur für einen bestimmten Report einges-tellt werden (zum Beispiel für eine Rechnung).

Druckeinstellungen


Die beiden Schaltflächen

  • Standardwerte für diesen Report“ und
  • „Werte für ausgewählten Drucker [Drucker]“

Können unabhängig eingestellt werden. Das bedeutet, dass man unterschiedliche Einstellungen abspeichern kann. Der Unterschied der beiden Schaltflächen ist der Bereich „Drucker“. Bei ersterem Punkt muss man einen Drucker auswählen, beim letzteren Punkt wird der zuvor ausgewählte Drucker in der Druck-vorschau genommen.

Druckvorschau
Die Druckvorschau ermöglicht vor der Erstellung des Dokuments, die Ausgabe auf dem Bildschirm zu prüfen.

Alle Ausgabevarianten aus dem Dialog der Drucksteuerung stehen direkt im Vorschaufenster zur Verfügung.

Die Druckvorschau ermöglicht vor der Erstellung des Dokuments, die Ausgabe auf dem Bildschirm zu prüfen. Alle Ausgabevarianten aus dem Dialog der Drucksteuerung stehen direkt im Vorschaufenster zur Verfügung.

 


Die Funktionen können per Mausclick direkt aus der Toolbar aufgerufen werden.
Druckvorschau-Toolbar

 

Bedienung von Komponenten

Menübedienung

Ein Menü stellt eine von der Programmlogik vorgegebene Auswahl an Funktionen zur Verfügung. Die Bedienung kann wahlweise über die Maus oder die Tastatur vorgenommen werden.

Ein Menü besteht aus dem sog. Hauptmenü und beliebig vielen Untermenüs. Das Hauptmenü ist waagerecht alt "Titelzeile" einer Menüstruktur dargestellt, die Untermenüs sind senkrecht unter dem Hauptmenü angeordnet, man nennt soetwas eine Pull-Down-Menü-Struktur. Die Anwahl auf der gewünschten Funktion im Menü kann alternativ zur Bedienung mit der Maus über die Cursortasten vorgenommen werden.

Durch einen Click mit der Maus auf einen Eintrag oder die Bestätigung es aktuell ausgewählten Eintrags mit der Taste [Enter] im Menü wird die Funktion angewählt.

Positionierung und Auswahl
Pfeil-nach-unten Die Taste [Pfeil-nach-unten] im Hauptmenü wechselt, sofern vorhanden den Cursor/Schreibmarke auf das zugeordnete Untermenü.

Im Untermenü wird der Cursor/Schreibmarke auf den obersten Menüpunkt positioniert. Die Taste [Pfeil-nach-unten] positioniert in einem Untermenü den Cursor/Schreibmarke auf dem nächsten Menüpunkt. In einem Untermenü wird, sofern der Cursor/Schreibmarke auf dem untersten Menüpunkt positioniert ist, der oberste Menüpunkt des aktuellen Untermenüs angewählt.

Pfeil-nach-oben Die Taste [Pfeil-nach-oben] im Hauptmenü wechselt, sofern vorhanden den Cursor/Schreibmarke auf das zugeordnete Untermenü.

Im Untermenü wird der Cursor/Schreibmarke auf den obersten Menüpunkt positioniert. Die Taste [Pfeil-nach-oben] positioniert in einem Untermenü den Cursor/Schreibmarke auf dem vorhergehenden Menüpunkt. In einem Untermenü wird, sofern der Cursor/Schreibmarke auf dem obersten Menüpunkt positioniert ist, der unterste Menüpunkt des aktuellen Untermenüs angewählt.

Pfeil-nach-rechts Die Taste [Pfeil-nach-rechts] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den nächsten Menüpunkt des Hauptmenüs. Sofern der Cursor/Schreibmarke auf dem letzten Menüpunkt positioniert ist, wird der Cursor/Schreibmarke auf den ersten Menüpunkt von links positioniert. Die Taste [Pfeil-nach-rechts] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf das nächste Untermenü bezogen auf das Hauptmenü.

Sofern der Eintrag im Untermenü rechts mit einem Pfeil nach rechts gekennzeichnet ist, ist zu dem Menüeintrag ein weiteres Untermenü verfügbar. Dieses Untermenü wird mit einem [Pfeil-nach-rechts] geöffnet und der Cursor/Schreibmarke auf den ersten Menüpunkt des Untermenüs positioniert.

Pfeil-nach-links Die Taste [Pfeil-nach-links] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den vorhergehenden Menüpunkt des Hauptmenüs. Sofern der Cursor/Schreibmarke auf dem erste Menüpunkt positioniert ist, wird der Cursor/Schreibmarke auf den letzten Menüpunkt positioniert.

Die Taste [Pfeil-nach-links] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf das vorhergehende Untermenü bezogen auf das Hauptmenü. Sofern das Untermenü aus einem übergeordneten Untermenü angewählt wurde wird das Untermenü geschlossen und das übergeordnete Menü aktiviert.

ESC Mit der Taste [ESC] im Hauptmenü wird die Menübearbeitung beendet ohne einen Menüpunkt anzuwählen. Mit der Taste [ESC] in einem Untermenü wird das Untermenü geschlossen und das übergeordnete Menü aktiviert.
Alt Das Menü wird durch drücken der Taste [Alt] angewählt/aktiviert, dabei ist die Taste [Alt] zu drücken und wieder loszulassen. Bei der Anwahl über die Taste [Alt] werden die zur Anwahl verwendbaren Zeichen unterstrichen dargestellt. Auch in den Untermenüs werden bei den dortigen Punkten Buchstaben unterstrichen. Bei der Anwahl des Menüs mit der Maus werden die zur Anwahl verwendbaren Zeichen nicht optisch hervorgehoben.
Unterstrichene Zeichen Die Taste [des Unterstrichenen Zeichens] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den entsprechenden Menüpunkt und wählt die Funktion sofort an.
Alt+F4 Durch drücken der Tasten [Alt] und [F4] gleichzeitig wird das Programm beendet, oder das momentan offene Fenster geschlossen.
F1 Durch drücken der Tasten [F1] wird die Hilfe geöffnet.
Ein Menü stellt eine von der Programmlogik vorgegebene Auswahl an Funktionen zur Verfügung. Die Bedienung kann wahlweise über die Maus oder die Tastatur vorgenommen werden.  Ein Menü besteht aus dem sog. Hauptmenü und beliebig vielen Untermenüs. Das Hauptmenü ist waagerecht alt "Titelzeile" einer Menüstruktur dargestellt, die Untermenüs sind senkrecht unter dem Hauptmenü angeordnet, man nennt soetwas eine Pull-Down-Menü-Struktur. Die Anwahl auf der gewünschten Funktion im Menü kann alternativ zur Bedienung mit der Maus über die Cursortasten vorgenommen werden.

 

Pop-Up Menü

Ein Pop-Up Menü wird angezeigt wenn innerhalb einer Datentabelle die rechte Maustaste gedrückt wird. Zudem sind tabellenunterschiedliche Kurztasten möglich, diese werden hinter der Funktion angezeigt.
Positionierung und Anwahl
Pfeil-nach-unten Die Taste [Pfeil-nach-unten] positioniert in einem Pop-up Menü den Cursor/Schreibmarke auf dem nächsten Menüpunkt. In einem Pop-up Menü wird sofern sich der Cursor/Schreibmarke auf dem untersten Menüpunkt positioniert ist der oberste Menüpunkt des aktuellen Pop-up Menüs angewählt.
Pfeil-nach-oben Die Taste [Pfeil-nach-oben] positioniert in einem Pop-up Menü den Cursor/Schreibmarke auf dem vorhergehenden Menüpunkt. In einem Pop-up Menü wird sofern sich der Cursor/Schreibmarke auf dem obersten Menüpunkt positioniert ist, der unterste Menüpunkt des aktuellen Pop-up Menüs angewählt.
ESC Mit der Taste [ESC] in einem Pop-up Menü wird das Pop-up Menü geschlossen.
Enter Mit der Taste [Enter] wird in einem Pop-up Menü der momentan markierte Menüpunkt ausgewählt.
Ein Pop-Up Menü wird angezeigt wenn innerhalb einer Datentabelle die rechte Maustaste gedrückt wird. Zudem sind tabellenunterschiedliche Kurztasten möglich, diese werden hinter der Funktion angezeigt.

 

Checkbox

Eine Checkbox bietet eine übersichtliche Darstellung für die beiden Zustände AN und AUS. Durch einen Mausklick auf die Checkbox oder die rechts neben Checkbox stehende Erläuterung kann der Zustand wie bei einem Lichtschalter zwischen AN und AUS gewechselt werden. Ist die Checkbox aktiviert, kann der Zustand durch Drücken der "LEER-" bzw. "SPACE-TASTE" gewechselt werden.

Der Zustand AN wird durch einen Hacken in der Checkbox dargestellt, der Zustand AUS durch eine "leere" Checkbox.

Datum

Die Eingabe in einem Datumsfeld ist bereits mit den Trennzeichen "." Punkt zwischen Tag und Monat sowie zwischen Monat und Jahr versehen. Die Angabe kann im Format TT MM JJJJ vorgenommen werden. Alternativ kann die Eingabe des Tages/Monats auch nach einem Zeichen durch positionieren des Cursors (per Mausklick, oder durch Drücken der Taste Pfeil-nach-rechts) auf den Monats-/Jahresbereich abgeschlossen werden. Wird innerhalb des Datumsfeldes der Cursor positioniert werden fehlende Angaben beim Verlassen des Datumsfeldes mit dem Wert 0 ergänzt, sofern sich durch die Ergänzung eine zulässige Datumsangabe ergibt.

Datumsfeld


Jahresangaben die kleiner als 50 sind werden automatisch mit dem akutellen Jahrhundert ergänzt (z.B. 7 -> 2007). Jahresangaben die größer/gleich 50 sind werden automatisch mit dem vorhergehenden Jahrhundert ergänzt (z.B. 96 -> 1996). Wenn der Cursor sich im Datumsfeld befindet, kann nach Eingabe einer einzelnen Zahl, wie z.B. "3" durch Eingabe eines Punktes auf das Monats oder Jahresfeld gewechselt werden, die Eingabe "3" wird dann mit "0" vor der Zahl ergänzt. Mit der Funktionstaste [F3] oder einem Mausklick auf die Schaltfläche (Button) am rechten Rand der Datumseingabe kann eine Monatsübersicht geöffnet werden.

Datumsauswahl über einen Kalender


Die Monatsübersicht stellt die in einem Kalendermonat verfügbaren Datumsangaben dar. Innerhalb des aktuell dargestellten Monats kann das gewünschte Datum mit den Cursortasten [Pfeil-nach-oben], [Pfeil-nach-unten], [Pfeil-nach-rechts] und [Pfeil-nach-links] ausgewählt werden.

Mit der Maus kann über die Schaltfläche mit einem Pfeil-nach-links dementsprechend das vorhergehende Monat dargestellt werden und über die Schaltfläche mit einem Pfeil-nach-rechts das folgende Monat dargestellt werden. Alternativ dazu kann auch mit [Bild-nach-oben] zum vorhergehenden Monat und mit [Bild-nach-unten] zum folgenden Monat gewechselt werden. Sollte die Markierung auf dem Ersten des Monats liegen, kann durch drücken der Taste [Pfeil-nach-links] zum vorhergehenden Monat gewechselt werden, sollte die Markierung auf dem Letzten des Monats liegen, kann durch drücken der Taste [Pfeil-nach-rechts] zum folgenden Monat gewechselt werden.

Durch drücken von [F3] oder mit [Enter] kann das so ausgewählte Datum in das Eingabefeld übernommen werden, drückt man [F10] wird das Eingabefeld geschlossen und das alte Datum bleibt im Feld stehen. Durch drücken der Taste [T] springt die Markierung auf das aktuelle Datum.

Über die Schaltflächen mit zwei Pfeilen kann innerhalb von Kalenderjahren geblättert werden.

Auswahl Eingabe

Das Auswahlfeld stellt eine von der Programmlogik vorgegebene Auswahl an Daten zur Verfügung. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder sofern sich der Cursor im Auswahlfeld befindet kann durch drücken der Funktionstaste [F3] eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Auswahl geöffnet werden. Die einzelnen Auswahlpunkte werden abwechselnd mit weißem oder grauem Hintergrund dargestellt, dies ermöglicht eine mehrzeilige Anzeige zu einem Auswahlpunkt.

Die Positionierung auf den gewünschten Eintrag in einer Auswahl kann alternativ zur Bedienung mit der Maus über die Cursortasten vorgenommen werden.

Durch Klick mit der Maus auf einen Eintrag oder die Bestätigung es aktuell ausgewählten Eintrags mit der Taste [Enter] in der Auswahlbox wird der Eintrag in das Auswahlfeld übernommen.

Positionierung in der Auswahlbox
pos1 Die Taste [pos1] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den 1. Eintrag in der Auswahlbox.
ende Die Taste [ende] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den letzten Eintrag in der Auswahlbox.
Pfeil-nach-oben Die Taste [Pfeil-nach-oben] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den vorhergehenden Eintrag in der Auswahlbox.
Pfeil-nach-unten Die Taste [Pfeil-nach-unten] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf den nächsten Eintrag in der Auswahlbox.
Bild-nach-oben Die Taste [Bild-nach-oben] positioniert den Cursor/Schreibmarke um soviele Einträge zurück wie Einträge aktuell in der Auswahlbox am Bildschirm dargestellt werden.
Bild-nach-unten Die Taste [Bild-nach-unten] positioniert den Cursor/Schreibmarke um soviele Einträge weiter vor wie Einträge aktuell in der Auswahlbox am Bildschirm dargestellt werden.
F3 Die Taste [F3] übernimmt die aktuelle Auswahl aus dem Auswahlfenster und schließt dieses.
Das Auswahlfeld stellt eine von der Programmlogik vorgegebene Auswahl an Daten zur Verfügung. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder sofern sich der Cursor im Auswahlfeld befindet kann durch drücken der Funktionstaste [F3] eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Auswahl geöffnet werden. Die einzelnen Auswahlpunkte werden abwechselnd mit weißem oder grauem Hintergrund dargestellt, dies ermöglicht eine mehrzeilige Anzeige zu einem Auswahlpunkt.   Die Positionierung auf den gewünschten Eintrag in einer Auswahl kann alternativ zur Bedienung mit der Maus über die Cursortasten vorgenommen werden.

 

Geschlecht Eingabe

Die Eingabe des Geschlechts kann durch Eingabe des 1. Buchstabens des Geschlechts vorgenommen werden (z.B. "w" -> weiblich). Als Alternative kann auch die rechts neben dem Eingabefeld dargestellte Kennung für das Geschlecht eingegeben werden (z.B. "2" -> weiblich). Sofern sich der Cursor im Feld Geschlecht befindet kann durch drücken der Cursortasten (z.B. [Pfeil-nach-oben], [Pfeil-nach-unten], [Pos1], [Ende]) in den verfügbaren Eingabewerten für die Geschlechtsangabe geblättert werden.

Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Taste [F3] kann eine Auswahlliste der verfügbaren Eingabewerte geöffnet werden.

Auswahl des Geschlechts.

 

Auswahlfeld individuell

Die Eingabe von Stammdaten kann durch Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens vorgenommen werden (z.B. beim Länderkennzeichen "D" -> Deutschland). Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste [F3] kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Eingabewerte geöffnet werden.
Die Eingabe von Stammdaten kann durch Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens vorgenommen werden (z.B. beim Länderkennzeichen "D" -> Deutschland). Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste [F3] kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Eingabewerte geöffnet werden.

 

Infofeld individuell

Die Eingabe von Stammdaten kann durch Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens vorgenommen werden (z.B. bei der Konfession "rk" -> römisch-katholisch). Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste [F3] kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Eingabewerte geöffnet werden. Zur Erhöhung der Eingabesicherheit und der leichteren Lesbarkeit wird neben dem Kurzzeichen der in den Stammdaten hinterlegte Code angezeigt.

Während der Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens werden in einem Pull-Down-Menü die zur Eingabe gefundenen Kurzzeichen angezeigt. Der erste gefundene Wert wird oben automatisch gefüllt und die automatisch gefüllten Zeichen markiert um ggf. mit der Löschtaste die automatisch gefüllten Werte wieder zurückzusetzen. Mit den Tasten Pfeil-Oben und Pfeil-Unten werden im Pull-Down-Menü die Werte ausgewählt. Mit der Return-Taste wird der ausgewählte Wert übernommen und das Pull-Down-Menü geschlossen.

Die Eingabe von Stammdaten kann durch Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens vorgenommen werden (z.B. bei der Konfession "rk" -> römisch-katholisch). Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste [F3] kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Eingabewerte geöffnet werden. Zur Erhöhung der Eingabesicherheit und der leichteren Lesbarkeit wird neben dem Kurzzeichen der in den Stammdaten hinterlegte Code angezeigt.  Während der Eingabe des vereinbarten Kurzzeichens werden in einem Pull-Down-Menü die zur Eingabe gefundenen Kurzzeichen angezeigt. Der erste gefundene Wert wird oben automatisch gefüllt und die automatisch gefüllten Zeichen markiert um ggf. mit der Löschtaste die automatisch gefüllten Werte wieder zurückzusetzen. Mit den Tasten Pfeil-Oben und Pfeil-Unten werden im Pull-Down-Menü die Werte ausgewählt. Mit der Return-Taste wird der ausgewählte Wert übernommen und das Pull-Down-Menü geschlossen.

 

Auswahlfeld Datei

Eingabe von Dateinamen incl. der Pfadangabe. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste "F3" kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Dateien geöffnet werden.
Auswahl einer Datei.



Die Dateiauswahl ermöglicht die Suche der gewünschten Datei auf alle dem Benutzer zugeordneten Dateien. Der Dateityp ist entsprechend der benötigten Funktionalität ggf. vom Klinik Assistenten vorbelegt, ebenso wie das Startverzeichnis für die Dateiauswahl.

Eingabe von Dateinamen incl. der Pfadangabe. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld oder durch drücken der Funktionstaste "F3" kann eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Dateien geöffnet werden.

 

Frame Nat Plz Ort

Die Bearbeitung des Frames/Rahmen mit den Eingabefelder Nat (Nationalitätskennzeichen), Plz (Postleitzahl) und Ort sind miteinander verknüpft. Wird die Eingabe im Feld Plz verlassen und ist das Feld Ort ohne Inhalt, wird anhand der beiden Angaben in den Feldern Nat und Plz in den Stammdaten der Postleitzahlen nach der entsprechenden Kombination gesucht. Sofern bereits eine entsprechende Kombination aus Nat und Plz im Klinik Assistenten hinterlegt wurde, wird der entsprechende Ortsname automatisch übernommen und dargestellt. Bitte beachten Sie dass evtl. auch die Vorwahl für Telefon- und Faxnummern sofern diese in den Stammdaten hinterlegt wurden in die entsprechenden Felder des Eingabeformulars übernommen werden. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld Plz oder sofern sich der Cursor im Feld Plz befindet kann durch drücken der Funktionstaste [F3] eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Kombinationen aus Nat und Plz geöffnet werden. Der ggf. automatisch vorbelegte Inhalt im Feld Ort kann manuell überschrieben werden. Werden während der laufenden Bearbeitung von Daten ggf. neue Kombinationen aus Nat und Plz erfasst können diese Angaben in die Stammdaten übernommen werden. Das Eingabeformular für die Angabe von Nat, Plz, Ort und Vorwahl wird automatisch vom Klinik Assistenten eingeblendet und die neu erfassten Daten können übernommen werden.
Die Bearbeitung des Frames/Rahmen mit den Eingabefelder Nat (Nationalitätskennzeichen), Plz (Postleitzahl) und Ort sind miteinander verknüpft. Wird die Eingabe im Feld Plz verlassen und ist das Feld Ort ohne Inhalt, wird anhand der beiden Angaben in den Feldern Nat und Plz in den Stammdaten der Postleitzahlen nach der entsprechenden Kombination gesucht. Sofern bereits eine entsprechende Kombination aus Nat und Plz im Klinik Assistenten hinterlegt wurde, wird der entsprechende Ortsname automatisch übernommen und dargestellt. Bitte beachten Sie dass evtl. auch die Vorwahl für Telefon- und Faxnummern sofern diese in den Stammdaten hinterlegt wurden in die entsprechenden Felder des Eingabeformulars übernommen werden. Durch einen Mausklick auf die Schaltfläche (Button) rechts neben dem Eingabefeld Plz oder sofern sich der Cursor im Feld Plz befindet kann durch drücken der Funktionstaste [F3] eine Auswahlliste/grid der verfügbaren Kombinationen aus Nat und Plz geöffnet werden. Der ggf. automatisch vorbelegte Inhalt im Feld Ort kann manuell überschrieben werden. Werden während der laufenden Bearbeitung von Daten ggf. neue Kombinationen aus Nat und Plz erfasst können diese Angaben in die Stammdaten übernommen werden. Das Eingabeformular für die Angabe von Nat, Plz, Ort und Vorwahl wird automatisch vom Klinik Assistenten eingeblendet und die neu erfassten Daten können übernommen werden.

 

Frame RTF

Der Frame/Rahmen-RTF schließt mehrere Objekte ein die zur Bearbeitung von umfangreichen Textpassagen zusammen gefasst wurden. In dem Eingabefeld für den Text können alle RTF (Rich Text Format) gültigen Formatierungen vorgenommen werden zur Gliederung und Darstellung des Textes. Beim Datenaustausch mit Textsystemen z.B. Word für Windows können die Formatierungen zum großen Teil übernommen bzw. übergeben werden. Detaillierte Informationen zum Rich Text Format können u.a. unter Wikipedia [1] nachgeschlagen werden. In RTF-Feldern kann mit Textbausteinen gearbeitet werden, d.h. längere Textpassagen die einmal definiert werden können an beliebigen Stellen in RTF-Feldern eingefügt werden.

Die in der Objektdokumentation verwendeten - Schlagworte - Bemerkung - MS Sans Serif - 8 sind individuell variierbar und dienen an dieser Stelle nur zur besseren Orientierung.

Objektdokumentation
Bemerkung Bezeichnung des RTF-Frame.
MS Sans Serif Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld verwendete Schriftart.
8 Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld verwendete Schriftgröße.
Fett
Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld verwendete Linienstärke (F=Bold/Fett). Wird die Linienstärke Fett/Bold verwendet wird der Button/Schalter eingedrückt dargestellt.
Kursiv
Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld verwendete Schriftneigung (K=Kursiv/Italic). Wird die Schriftneigung Kursiv/Italic verwendet wird der Button/Schalter eingedrückt dargestellt.
Unterstrichen
Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld dargestellten Zeichen werden unterstrichen (U=unterstrichen/underline). Wird die Unterstreichung verwendet wird der Button/Schalter eingedrückt dargestellt.
Schriftfarbe scharz
Schriftfarbe rot
Schriftfarbe grün
Schriftfarbe blau
Die für den aktuell markierten Bereich im RTF-Eingabefeld verwendete Schriftfarbe.
Textbausteine anzeigen
Es wird ein Formular geöffnet werden, bei dem alle zur Verfügung stehenden Textbausteine in enem Datenbankgitter/Grid angezeigt werden.
Der Frame/Rahmen-RTF schließt mehrere Objekte ein die zur Bearbeitung von umfangreichen Textpassagen zusammen gefasst wurden. In dem Eingabefeld für den Text können alle RTF (Rich Text Format) gültigen Formatierungen vorgenommen werden zur Gliederung und Darstellung des Textes. Beim Datenaustausch mit Textsystemen z.B. Word für Windows können die Formatierungen zum großen Teil übernommen bzw. übergeben werden. Detaillierte Informationen zum Rich Text Format können u.a. unter Wikipedia nachgeschlagen werden. In RTF-Feldern kann mit Textbausteinen gearbeitet werden, d.h. längere Textpassagen die einmal definiert werden können an beliebigen Stellen in RTF-Feldern eingefügt werden.

 


Der Eingabebereich für den Text. Die entsprechend der RTF-Konventionen formatierten Bereiche werden im WYSIWYG [2] (Was du siehst, ist das, was du bekommst) dargestellt, d.h. Sie sehen nicht die Textformatierungen sondern die Ergebnisse der Textformatierung direkt am Bildschirm.

Beispiel: Markieren Sie einen Textbereich und drücken Sie anschließend den Button/Schalter für die Zeichendarstellung in roter Farbe werden die entsprechenden Zeichen am Bildschirm rot dargestellt. Textbaustein In den RTF-Eingabefeldern kann mit Textbausteinen gearbeitet werden, zur schnelleren Erfassung von standardisierten, sich wiederholenden Textpassagen. Über die Funktionstaste[F3] kann ein Formular geöffnet werden, bei dem alle zur Verfügung stehenden Textbausteine in einem Datenbankgitter/Grid angezeigt.

Nach Eingabe der Kennung des Textbausteins wird durch drücken der Funktionstaste[F6], der mit der Kennung übereinstimmende Textbaustein an der Stelle eingefügt. Über die Tastenkombination [Strg+Leertaste] wird eine Liste aller zutreffenden Textbausteine neben dem Cursor angezeigt. (Beispiel: Geben Sie im Textfeld den Buchstaben "d" ein und drücken danach die Tastenkombination [Strg+Leertaste] wird eine Liste mit allen Textbausteinen eingeblendet deren Kennung mit einem "d" beginnt.

Textbausteine für ein RTF-Frame

 

Datengitter/Grid Bedienung

Ein Datengitter/Grid zeigt Datensätze in tabellarischer Form an, d. h. jeder Datensatz wird in verschiedenen Spalten dargestellt. Die Datengitter/Grid's werden an vielen Stellen des Klinik Assistenten verwendet, an denen mehrere Datensätze angezeigt werden.

Sortierung

Das Grid kann in aufsteigender (grün) oder absteigender (rot) Reihenfolge sortiert werden, indem eine Spaltenüberschrift per Maus angeklickt wird. Bei der sortierten Spalte wird die Spaltenüberschrift farblich hervorgehoben. Bei einer aufsteigenden Sortierung, von kleinen Werten zu großen Werten, wird die Spaltenüberschrift grün dargestellt und mit einem Dreieck mit der Spitze nach oben am rechten Rand der sortierten Spalte gekennzeichnet. Bei einer absteigenden Sortierung, von großen Werten zu kleinen Werten, wird die Spaltenüberschrift rot dargestellt und mit einem Dreieck mit der Spitze nach unten am rechten Rand der sortierten Spalte gekennzeichnet. Die Reihenfolge auf- bzw. absteigend kann durch einen erneuten Mausklick auf die Spaltenüberschrift gewechselt werden.
Das Grid kann in aufsteigender (grün) oder absteigender (rot) Reihenfolge sortiert werden, indem eine Spaltenüberschrift per Maus angeklickt wird. Bei der sortierten Spalte wird die Spaltenüberschrift farblich hervorgehoben. Bei einer aufsteigenden Sortierung, von kleinen Werten zu großen Werten, wird die Spaltenüberschrift grün dargestellt und mit einem Dreieck mit der Spitze nach oben am rechten Rand der sortierten Spalte gekennzeichnet. Bei einer absteigenden Sortierung, von großen Werten zu kleinen Werten, wird die Spaltenüberschrift rot dargestellt und mit einem Dreieck mit der Spitze nach unten am rechten Rand der sortierten Spalte gekennzeichnet. Die Reihenfolge auf- bzw. absteigend kann durch einen erneuten Mausklick auf die Spaltenüberschrift gewechselt werden.

 

Positionierung

Die Positionierung auf den gewünschten Datensatz in einem Grid kann über die Cursortasten vorgenommen werden.

In einem sortierten Grid kann innerhalb der sortierten Spalte auf einen Datensatz positioniert werden über die Eingabe einer Zeichenfolge. Der Cursor wird auf den ersten Datensatz in der Anzeigereihenfolge positioniert der mit dem eingegebenen Zeichen übereinstimmt.

Positionierung im Grid
pos1 Die Taste [pos1] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf dem 1. Datensatz im Grid.
ende Die Taste [ende] positioniert den Cursor/Schreibmarke auf dem letzten Datensatz im Grid.
Pfeil-nach-oben/-links Die Tasten [Pfeil-nach-oben] [Pfeil-nach-rechts] positionieren den Cursor/Schreibmarke auf den vorhergehenden Datensatz.
Pfeil-nach-unten/-rechts Die Tasten [Pfeil-nach-unten] oder [Pfeil-nach-rechts] positionieren den Cursor/Schreibmarke auf den nächsten Datensatz.
Bild-nach-oben Die Taste [Bild-nach-oben] positioniert den Cursor/Schreibmarke soviele Datensätze zurück wie Datensätze aktuell am Bildschirm dargestellt werden.
Bild-nach-unten Die Taste [Bild-nach-unten] positioniert den Cursor/Schreibmarke soviele Datensätze weiter wie Datensätze aktuell am Bildschirm dargestellt werden.
Die Positionierung auf den gewünschten Datensatz in einem Grid kann über die Cursortasten vorgenommen werden.

 

Spalten aus- und einblenden

In einem Grid können die dargestellten Spalten individuell aus- oder eingeblendet werden.


In der linken oberen Ecke eines Datengitters kann durch drücken auf die Schaltfläche
Spalten aus- bzw einblenden.
die angezeigten Spalten im Datengitter nun individuell konfiguriert werden. Das bedeutet, es ist nun möglich einzelne Spalten auszublenden oder wieder einzublenden. Dies geschieht durch ein Auswahlfenster. In diesem wird jede sichtbare Spalte mit einem Haken gezeigt, die unsichtbaren Spalten haben keinen Haken. Nachdem das Datengitter fertig konfiguriert wurde, werden die Einstellungen durch betätigen der OK-Schaltfläche übernommen und gespeichert. Diese individuelle Tabellenkonfiguration wird beim nächsten Anzeigen der Tabelle wieder geladen. Die ausgeblendeten Spalten sind dann unsichtbar, können aber durch anklicken des jeweiligen Kästchens wieder sichtbar gemacht werden.
In einem Grid können die dargestellten Spalten individuell aus- oder eingeblendet werden.

 

Bearbeitung

Aus einem Grid heraus können einzelne oder mehrere Datensätze zu unterschiedlichen Bearbeitungsfunktionen aktiviert werden.

Über einen Klick auf die rechte Maustaste wird ein Popup-Menü aktiviert, mit den in dem angewählten Datengitter/Grid zur Verfügung stehenden Funktionen.

Die Bearbeitung kann in verschiedenen Datenbankgittern/Grids weitere individuell für das Formular vereinbarte Bearbeitungsfunktionen beinhalten.

Bearbeitung im Grid
Datensatz einfügen Alternativ die Taste [Einfg] öffnet ein Bearbeitungsformular zur Erfassung eines neuen Datensatzes.
Datensatz bearbeiten Alternativ die Taste [Enter] bzw. die Tastenkombination [Strg]+[Enter] öffnet ein Bearbeitungsformular zur Erfassung des aktuellen Datensatzes.

Die Tastenkombination [Strg]+[Enter] ist dann zu benutzen, wenn der Übernahmemodus aktiv ist (Das bedeutet, wenn der Haken im linken oberen Eck grün ist)

Datensatz übernehmen Alternativ die Taste [Enter] schließt das Formular und übernimmt den aktuellen Datensatzes zur Zuordnung in einem anderen Datenbereich.
Datensatz löschen Alternativ die Tastenkombination [Strg]+[Entf] löscht den aktuellen Datensatzes.
Selektion Alternativ die Funktionstaste [F6] öffnet ein Formular zur Selektion der im Datenbankgitter/Grid zur Verfügung stehenden Daten.

Sofern bereits eine Selektion durchgeführt wurde führt ein erneutes Ausführen der Selektionsfunktion zur Rücknahme der Selektion.

Druck Überischt Alternativ die Tastenkombination [Strg]+[D] ermöglicht die Druckausgabe bzw. den Export der im Datenbankgitter/Grid angezeigten Daten.
Aus einem Grid heraus können einzelne oder mehrere Datensätze zu unterschiedlichen Bearbeitungsfunktionen aktiviert werden.  Über einen Klick auf die rechte Maustaste wird ein Popup-Menü aktiviert, mit den in dem angewählten Datengitter/Grid zur Verfügung stehenden Funktionen.

 

Gridformular

Als Gridformular wird ein Formular/Maske bezeichnet die ein Datengitter/Grid als zentrales Element beinhaltet. Neben dem Datengitter/Grid sind als Bedienungskomponenten enthalten.
Bedienungskomponente
Hauptmenü Die Funktionen zur Bearbeitung des Formulars, sind im Hauptmenü strukturiert enthalten.
Menüpunkt
Menüpunkt
Datensatz einfügen Einen neuen Datensatz anlegen
Datensatz bearbeiten Den ausgewählten/markierten Datensatz öffnen zur Bearbeitung.
Datensatz übernehmen Den ausgewählten/markierten Datensatz anwählen zur Zuordnung zu einem anderen Datensatz.
Datensatz löschen Den ausgewählten/markierten Datensatz löschen.
Datensatz ändern Die Ordnungsnummer/Ordnungsbegriff des ausgewählten/markierten Datensatzes ändern.
Toolbar
Die wichtigsten Funktionen zur Bearbeitung des Datengitters/Grids, sind in der Toolbar enthalten und können dort per Mausklick aktiviert werden.
Toolbar

 

Neu
Neu Neuen Datensatz erstellen.
Öffnen
Öffnen Markierten Datensatz zum Bearbeiten öffnen.
Löschen
Löschen Markierter Datensatz wird gelöscht.
Selektieren
Selektieren Öffnet ein Fenster zur Selektionsauswahl.
Drucken
Drucken Öffnet die Druckvorschau.
Datensatz ändern
Datensatz ändern Ermöglicht die Kennung des Datensatzes zu ändern.
Optimale Spaltenbreite
Optimale Spaltenbreite Ändert die Spaltenbreite auf das Minimum um möglichst viele Daten zu sehen.
Datengitter aktualisieren
Datengitter aktualisieren Die Datensätze im momentan offenen Fenster werden aktualisiert.
Zwischenspeicher
Zwischenspeicher Die Datensätze werden im CSV-Format in den Zwischenspeicher kopiert.
Eingabefeld
Eingabefeld Hier kann durch Eingabe von Buchstaben eine Selektion vorgenommen werden. Die Selektion bezieht sich auf den Spaltennamen der im Auswahlfeld rechts neben dem Eingabefeld angzeigt wird.

Numerische Felder werden .
Datums Felder werden mit einem Eingabeformat TT.MM.JJJJ "__.__.____" dargestellt. Es kann an einer beliebigen Stelle eine Ziffer eingetragen werden..
Alphanumerische Felder sog. Textfelder berücksichtigen die Groß- bzw. Kleinschreibung des Textes nicht; eine Ausnahme bilden ggf. die Umlaute Ä, Ö und Ü - in diesem Fall wird der Datensatz nur gefunden wenn die Schreibweise exakt dem gespeicherten Wert entspricht. Als Joker(Wildcard) können die Zeichen "*" und "?" Frageszeichen eingesetzt werden.

* - Zur Ersetzunng beliebig vieler Zeichen im Suchtext kann der Stern "*" verwendet werden. Wird als Suchtext "*A" eingetragen, werden in der Suchspalte alle Datensätze selektiert die an der ersten Stelle das Zeichen "A/a" beinhalten. Wird an der 1. Stelle ein "*" eingetragen ist die Position der Zeichenfolge in dem Feld beliebig. Wird als Suchtext "A*n" eingetragen werden in der Suchspalte alle Datensätze selektiert, die an der ersten Stelle das Zeichen "A/a" beinhalten und ab der 2. Stelle ein "O/o" beinhalten. .
? - Zur Ersetzung eines Zeichen im Suchtext kann das Fragezeichen "?" verwendet werden. Wird als Suchtext "A?n" eingetragen, werden in der Suchspalte alle Datensätze selektiert die an der ersten Stelle das Zeichen "A/a" beinhalten und an der dritten Stelle das Zeichen "N/n" beinhalten.
DropDown-Menü
Eingabefeld In dem Auswahlfeld wird der Titel der Spalte angezeigt, auf den sich die Angaben der Selektion beziehen. Wird die Sortierung im Datengitter/Grid durch einen Mausclick auf den Spaltentitel geändert wird automatisch das Bezugsfeld für die Selektion angpasst. Die Spalte für die Selektion kann abweichend von der sortierten Spalte gewählt werden, dabei ist zu beachten das bei der Änderung der Sortierung durch einen Mausclick auf den Spaltentitel das Selektionsfeld automatisch angepasst wird.
Datengitter/Grid Im Datenbankgitter werden die Daten angezeigt.
Infoleiste Sofern eine Sortierung/Filterung aktiviert wurde, werden in der Infoleiste die Selektionskriterien aufgeführt.
Infoleiste
Statusleiste Die Statusleiste enthält Informationen zur Sortierung und die Anzahl der im Gitter enthaltenen Zeilen (Datensätze). Der Text gibt an, nach welchem Wert sortiert wurde und das Zeichen steht für Aufsteigend(+) oder Absteigend(-).
Statusleiste

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Gesetzestexte werden nach bestem Wissen und Gewissen und zeitlichen Möglichkeiten gepflegt. Der jeweilige Rechtsstand ist angegeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Wenn Sie einen Fehler entdecken, bitten wir Sie uns das kurz mitzuteilen.

SGB V

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988

Vollzitat: "Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.7.2011 | 1622

§108 SGB V

Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
  3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

§111 SGB V

Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die

  1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und
  2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.

§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

(3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.

(4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.

(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.

§120 SGB V

Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten und ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.

(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung für dieses Jahr und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.

(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart. Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen soll eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen. Bei Hochschulambulanzen an öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein Investitionskostenabschlag zu berücksichtigen. Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr 2003 sind auf der Grundlage der um die für Leistungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen bereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu vereinbaren.

(3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. Bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern ist die Vergütung nach Absatz 1 um einen Investitionskostenabschlag von 10 vom Hundert zu kürzen. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart.

(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten.

(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.

(6) (weggefallen)

§275 SBG V

Begutachtung und Beratung

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

  1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
  2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
  3. bei Arbeitsunfähigkeit

a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder

b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. (1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder

b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.

(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

  1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
  2. (entfällt),
  3. bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
  4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
  5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2).

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

  1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
  2. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
  3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
  4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

§285 SGB V

Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Führung des Arztregisters (§ 95),
  2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
  3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),
  4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),
  5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106),
  6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).

(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung und den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist.

(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.

§291 SGB V

Krankenversichertenkarte

(1) Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1. Januar 1995 für jeden Versicherten eine Krankenversichertenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt. Die Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Sie darf vorbehaltlich § 291a nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:

  1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
  2. Familienname und Vorname des Versicherten,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Krankenversichertennummer,
  7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
  8. Zuzahlungsstatus,
  9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
  10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;

die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.

(2a) Die Krankenkasse erweitert die Krankenversichertenkarte nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. Januar 2006 zu einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a. Neben der Verwendung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Gesundheitskarte die Durchführung der Anwendungen nach § 291a Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53 und von zusätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in den Fällen des § 16 Abs. 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen.

(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarungen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln.

(3) Das Nähere über die bundesweite Gestaltung der Krankenversichertenkarte vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Abs. 1.

(4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die Krankenversichertenkarte von der bisherigen Krankenkasse einzuziehen. Abweichend von Satz 1 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Kassenwechsel beschließen; dabei ist sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die elektronische Gesundheitskarte nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug der elektronischen Gesundheitskarte hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses.

§295 SGB V

Abrechnung ärztlicher Leistungen

(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet,

  1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen,
  2. in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
  3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes sowie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt.

(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106a sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.

(1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Krankenhäuser, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der psychiatrischen Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:

  1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,
  2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes,
  3. Art der Inanspruchnahme,
  4. Art der Behandlung,
  5. Tag der Behandlung,
  6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
  7. Kosten der Behandlung,
  8. Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4.

Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des Risikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen Angaben versichertenbezogen erstmals für das erste Quartal 2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c abgeschlossen haben sowie Krankenhäuser, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über

  1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen,
  2. Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,
  3. die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1,
  4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,
  5. Einzelheiten der Datenübermittlung und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 und 297.

Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren erstmalig bis zum 30. Juni 2009 Richtlinien für die Vergabe und Dokumentation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (Kodierrichtlinien); § 87 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

§301 SGB V

Krankenhäuser

(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
  2. das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse,
  3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
  4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
  5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
  6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
  7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
  8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
  9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte.

Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.

(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen.

(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.

(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
  2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
  3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
  4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
  5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
  6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
  7. die berechneten Entgelte.

Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen entsprechend.

KHEntgG

Ausfertigungsdatum: 23.04.2002

Vollzitat: "Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.7.2011 | 1622

§4 KHEntgG

Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009

(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1 und nicht die Vergütung nach § 140c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung.

(2) Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Krankenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen und Patienten entlassen werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, für das Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1 oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlösbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren.

(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet.

(5) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.

(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.

(7) Werden von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht; war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Überdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Überdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen.

(8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die Vertragsparteien den Zuschlag für die Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen nach § 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(9) Für das Jahr 2009 wird bei Krankenhäusern, bei denen der nach Maßgabe der folgenden Sätze veränderte Ausgangswert für das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent über dem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt, das Erlösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt ermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berechnen; dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzliche oder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen sind. Der veränderte Ausgangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und in dieser Höhe als Erlösbudget vereinbart. Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unterdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unterdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das Erlösbudget auch dieser Krankenhäuser nach Absatz 2 ermittelt.

(10) Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz zusätzlich entstehenden Personalkosten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu 90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart werden. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden, wird dieser um einen für das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen vereinbart werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliches Pflegepersonal im Vergleich zum Bestand der entsprechend umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008 neu eingestellt oder aufgestockt und entsprechend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5 vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus zur Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege verwenden. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen und Arbeitsorganisationsmaßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfristige Umsetzung dieser finanziellen Förderung im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Krankenhaus den Zuschlag bereits vor der Vereinbarung mit den anderen Vertragsparteien vorläufig festsetzen und in Rechnung stellen; weicht die abgerechnete Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist der Abweichungsbetrag durch eine entsprechende Korrektur des für den restlichen oder den folgenden Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zuschlags oder bei Fehlen eines solchen Zuschlags durch Verrechnung mit dem Zuschlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig auszugleichen. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die aufgrund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, sowie über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres und über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem Bundesministerium für Gesundheit über die Zahl der Vollkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen, die auf Grund dieser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäftigt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einem von diesem festzulegenden Verfahren die für die Berichterstattung nach Satz 12 erforderlichen Informationen über die Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Pflegepersonal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen Finanzmittel im Rahmen des DRG-Vergütungssystems zielgerichtet den Bereichen zugeordnet werden, die einen erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen.

(11) (jetzt Abs. 5)

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

§6 KHEntgG

Vereinbarung sonstiger Entgelte

(1) Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.

(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis spätestens zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart werden. Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Beschreibung der Methode zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 9 können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden.

(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen der Erlössumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt vereinbaren, wenn

  1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisierung nur von sehr wenigen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland mit überregionalem Einzugsgebiet erbracht werden,
  2. auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRG-Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert überschreiten und
  3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.

Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9. Dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Begründung zu den Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln.

(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten. Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu ermitteln und auszugleichen.

(4) (weggefallen)

§21 KHEntgG

Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln.

(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:

1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten

a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten,

b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfolgt,

c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und vereinbarten Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,

d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichsbeträge nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr;

2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten

a) krankenhausinternes Kennzeichen des Behandlungsfalles,

b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, bei einer nach Standorten differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrags zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort,

c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,

d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die Postleitzahl des Wohnorts des Patienten, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der Geburtsmonat,

e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlassungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahmegewicht in Gramm,

f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Angabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder Beleghebamme erbracht,

g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,

h) Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte.

(3) Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die

  1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie zur Entwicklung und Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
  2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene,
  3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für Zwecke der Krankenhausplanung an die zuständigen Landesbehörden,
  4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h für Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Statistische Bundesamt; dieses kann landesbezogene Daten an die Statistischen Landesämter übermitteln.

Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die DRG-Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Bei der erstmaligen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von den Sätzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 übermittelt und veröffentlicht; die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für empfohlene Auswertungen nach Satz 6 zur Verfügung zu stellen; diese Auswertungen übermittelt das Bundesministerium auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Länder können dem Bundesministerium zusätzliche Auswertungen empfehlen. Die DRG-Datenstelle übermittelt oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden kann. Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen die Postleitzahl nur für die Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für ein Krankenhaus oder bei nach Standorten differenziertem Versorgungsauftrag für einen Standort verwenden; dabei dürfen nur folgende Daten verbunden werden: Postleitzahl, Patientenzahl und Fachabteilung in Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder Hauptdiagnose oder Prozedur. Dem Bundeskartellamt sind auf Anforderung Auswertungen auf Basis der Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen; den Aufwand für die Auswertung kann die DRG-Datenstelle dem Bundeskartellamt in Rechnung stellen. Andere als die in diesem Absatz und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Verarbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig.

(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Institution auf Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2 anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. Die Institution auf Bundesebene kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung.

(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den Fallpauschalen für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen. Die DRG-Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 über Verstöße. Die Vertragsparteien nach § 11 berücksichtigen den Abschlag in den Jahren 2003 bis 2008 bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts.

(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4 und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend herzustellen.

KHG

Ausfertigungsdatum: 29.06.1972

Vollzitat: "Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist"

Stand:

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.3.2009 I 534

§17b Abs. 5 KHG

Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

  1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
  2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
  3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
  4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.

Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung oder § 10 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes; er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 und das Budget nach § 12 und nicht in die Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung sowie nicht in die Gesamtbeträge oder die Erlösausgleiche nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ein.

§17d KHG

Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen.

(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte nach § 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Abschläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu besonderen Einrichtungen und zur Prüfung von außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterdeckungen gelten entsprechend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.

(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. Sie vereinbaren bis zum 30. September 2012 die ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen. Das Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr 2013 budgetneutral umgesetzt.

(5) Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
  2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
  3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder besondere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.

Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2014 zu veröffentlichen.

(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind. Zusätzlich ist von Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel des Behandlungsbereichs aus.

§28 KHG

Auskunftspflicht und Statistik

(1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den zuständigen Behörden der Länder auf Verlangen Auskünfte über die Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Bemessung und Entwicklung der Pflegesätze nach diesem Gesetz benötigt werden. Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung sowie die Kosten der Krankenhäuser, die im Krankenhaus in Anspruch genommenen stationären und ambulanten Leistungen sowie allgemeine Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. Die zuständigen Landesbehörden können darüber hinaus von den Krankenhausträgern Auskünfte über Umstände verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung nach diesem Gesetz benötigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 genannten Krankenhäuser und Einrichtungen als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik auf Grundlage dieser Erhebungen kann folgende Sachverhalte umfassen:

  1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,
  2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Aus- und Weiterbildung,
  3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten des Krankenhauses,
  4. Kosten nach Kostenarten,
  5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante Leistungen,
  6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen nach Hauptdiagnosen,
  7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.

Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen. Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser teilen die von der Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Landesbehörden mit Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtungen.

(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.

(4) Das Statistische Bundesamt führt unter Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine Auswertung als Bundesstatistik zu folgenden Sachverhalten durch:

  1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
  2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung sowie Gewicht der unter Einjährigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationäre Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabe der Leistungserbringung durch Belegoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
  3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,
  4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge und sonstigen Entgelte,
  5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
  6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr.

KHStatV

Ausfertigungsdatum: 10.04.1990

Vollzitat: "Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4b G v. 17.3.2009 | 534

Eingangsformel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33), der durch Artikel 22 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen

(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über

  1. die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
  2. die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
  3. die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nr. 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Krankenhäuser die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören,

2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören.

§ 2

Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind:

  1. Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten,
  2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

§ 3

Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale sind:

  1. Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft, einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform,
  2. Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung,
  3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,
  4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Fälle,
  5. Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte,
  6. Art und Zahl der Dialyseplätze,
  7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung,
  8. Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,
  9. Art der Arzneimittelversorgung,
  10. Art und Zahl der Plätze in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe,
  11. ärztliches und zahnärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichen Ärzten zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestellte Ärzte nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung des anstellenden Belegarztes,
  12. nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebildete nur nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis und Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis sowie Personen in Ausbildung mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, zusätzlich für Pflegeberufe nach der Art des Pflegeberufes,
  13. ärztliches Personal und nichtärztliches Personal umgerechnet auf Vollkräfte, bei nichtärztlichem Personal gegliedert nach Funktionsbereich, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie; hauptamtliches Personal und Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,
  14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit mehr als 100 Betten entlassene vollstationär behandelte Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde, in den Stadtstaaten Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer, bei Krankenhäusern zusätzlich der Angabe, ob im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert worden ist,
  15. vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patienten und teilstationäre Berechnungstage, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten oder der neonatologischen Intensivbehandlung; Zahl ambulanter Operationen und der Angabe, ob ambulante Operationen im Rahmen einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wurden,
  16. Entbindungen und Geburten nach Art und Zahl sowie Zahl der wegen Fehlgeburt und Komplikationen im Zusammenhang mit der Entbindung behandelten Frauen,
  17. Berechnungs- und Belegungstage sowie Patientenzugang und -abgang einschließlich der Einrichtung, in die entlassen wird, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung,
  18. auf der Grundlage der Krankenhaus-Buchführungsverordnung die Aufwendungen des Krankenhauses nach den Kontenuntergruppen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782 sowie die Höhe der Aufwendungen, die in diesen Kontenuntergruppen auf Leistungen entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen Personal- und Sachkostenarten; soweit die Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirklichkeitsnah zu schätzen.

In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden anstelle der Berechnungs- und Belegungstage die Pflegetage erhoben.

§ 4

Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind:

  1. Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  2. Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  3. Name und Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
  4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.

§ 5

Periodizität und Berichtszeitraum

Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die Angaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 17 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Nr. 18 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.

§ 6

Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 3 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die Träger der Krankenhäuser haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 18, die Träger der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 11 bis 13, 14 und 17 zu machen. Der Träger von Krankenhäusern nach § 3 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz hat Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 8, 14 und 17 zu machen, soweit Leistungen für Zivilpatienten erbracht werden.

§ 7

Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden nach § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) ist zulässig. Satz 1 gilt nicht für diagnosebezogene Daten nach § 3 Nr. 14, soweit diese differenzierter als auf Kreisebene ausgewiesen werden.

(2) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen jährlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art des Krankenhauses, Fachabteilungen und Bettenzahl von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu veröffentlichen.

(3) Den obersten Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenhäuser für Zwecke der Krankenhausplanung Tabellen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Nr. 14 für einzelne Krankenhäuser übermittelt werden, wenn nicht mehr als folgende Daten verbunden werden:

  1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl, Verweildauer und der Angabe, ob operiert worden ist,
  2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Wohngemeinde, in Stadtstaaten Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Es treten § 3 Nr. 11 bis 13 am 1. Januar 1991 und § 3 Nr. 14 am 1. Januar 1993 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Psych-PV

Ausfertigungsdatum: 18.12.1990

Vollzitat: "Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 4 V v. 26.9.1994 | 2750

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.

(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. psychiatrische Krankenhäuser,
  2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,

soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden.

§ 2

Pflegesatzvereinbarung

(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Verordnung zugrunde zu legen.

(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze bleiben unberührt.

§ 3

Grundsätze

(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:

  1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet (§§ 4 und 8).
  2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.
  3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).
  4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).

(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personalbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.

(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.

(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu begründen.

Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene

§ 4

Behandlungsbereiche

(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:


A Allgemeine Psychiatrie S Abhängigkeitskranke G Gerentopsychiatrie
A1 Regelbehandlung S1 Regelbehandlung G1 Regelbehandlung
A2 Intensivbehandlung S2 Intensivbehandlung G2 Intensivbehandlung
A3 Rehabilitative Behandlung S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung G3 Rehabilitative Behandlung
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
A5 Psychotherapie S5 Psychotherapie G5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische Behandlung S6 Tagesklinische Behandlung G6 Tagesklinische Behandlung

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.

(4) Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die

  1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
  2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.

§ 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.

§ 5

Minutenwerte

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:


Behandlungsbereich Ärzte Krankenpflegepersonal Diplom-Psychologen Ergotherapeuten Bewegungstherapeuten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
A1 207 578 29 122 28 76
A2 257 1.118 12 117 29 74
A3 82 376 110 197 29 79
A4 132 734 57 113 27 59
A5 154 198 107 103 31 14
A6 114 51 83 176 17 67
S1 226 557 43 72 35 109
S2 256 1.142 55 51 34 153
S3 82 242 110 156 46 175
S4 106 683 80 112 38 77
S5 131 199 100 101 31 48
S6 115 40 81 154 16 101
G1 183 992 26 102 35 75
G2 211 1.221 0 78 40 51
G3 84 518 66 85 42 79
G4 100 909 43 72 44 42
G5 119 241 81 76 31 13
G6 115 94 83 167 26 68

(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.

§ 6

Ermittlung der Personalstellen

(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 mit der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten nach § 4 Abs. 2 vervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach § 5 Abs. 2 mit der Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnittlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.

(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.

§ 7

Leitungskräfte

(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

§ 8

Behandlungsbereiche

Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

  • KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung
  • KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
  • KJ 3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung
  • KJ 4 Rehabilitative Behandlung
  • KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
  • KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung
  • KJ 7 Tagesklinische Behandlung.

§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 9

Minutenwerte

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:


Behandlungsbereich Ärzte Krankenpflegepersonal Diplom-Psychologen Ergotherapeuten Bewegungstherapeuten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
KJ 1 257 1.419 138 137 82 157 33
KJ 2 251 1.285 180 166 74 122 8
KJ 3 321 1.876 136 59 21 73 0
KJ 4 105 532 80 292 18 91 8
KJ 5 144 1.541 104 211 96 92 21
KJ 6 264 305 179 110 76 148 25
KJ 7 247 261 182 128 63 133 26

(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungskräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.

Schlußvorschriften

§ 10

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991 noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtagserhebungen in mindestens zwei Monaten aus.

(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.

(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene

Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte

Allgemeine Psychiatrie
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
A1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung Diagnostik, Psychopharmakotherapie, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie
A2 Intensivbehandlung Psychisch Kranke, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet Erkennen und Heilen, Risikoabschätzung, Krisenbewältigung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen Diagnostik, Erst- und Notfallbehandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich Psychopharmakotherapie
A3 Rehabilitative Behandlung Für die rehabilitative Behandlung ausreichend stabilisierte Kranke mit psychischen und sozialen Krankheitsfolgen Bessern, Lindern der Krankheitsfolgen - mit diesen leben lernen, Enthospitalisierung, Wiedereingliederung Mehrdimensionale rehabilitative Behandlung; Psychotherapie zur Bewältigung der Krankheitsfolgen, Soziotherapie, Ergotherapie
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Psychisch Kranke mit anhaltend akuten Symptomen und/oder erheblichen psychischen und sozialen Krankheitsfolgen Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, mehrdimensionale Einzelbehandlung, Gestaltung des therapeutischen Milieus in Kleingruppen
A5 Psychotherapie Kranke mit schweren Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, die stationär psychotherapeutisch behandelt werden müssen Erkennen und Heilen, Krisenbewältigung, Befähigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Komplexe psychotherapeutische Behandlung
A6 Tagesklinische Behandlung 2) Psychisch Kranke, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungsbedürftig Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung, Wiedereingliederung, Krisenbewältigung Diagnostik, Psychopharmakotherapie, Psychotherapie, Soziotherapie, Ergotherapie
Abhängigkeitskranke
S1 Regelbehandlung Alkohol- und Medikamentenabhängige Erkennen der Abhängigkeit, Entgiftung, Befähigung zur ambulanten Behandlung oder zur Entwöhnung, soziale Stabilisierung Psychiatrische, neurologische und allgemeinmedizinische Diagnostik und Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen
S2 Intensivbehandlung Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet Erkennen und Heilen, Risikoabschätzung, Krisenbewältigung, Entgiftung, Delirbehandlung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen Psychiatrische, neurologische und allgemeinmedizinische Diagnostik, intensive medikamentöse Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen
S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung Ausreichend entgiftete, motivierte und belastbare Alkohol- und Medikamentenabhängige oder inzwischen zur rehabilitativen Behandlung befähigte Schwer- und Mehrfachkranke Abstinenz, Befähigung zu ambulanter Behandlung, Integration in Selbsthilfegruppen, Wiedereingliederung Suchtspezifische mehrdimensionale Behandlung
S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Alkohol- und Medikamentenabhängige mit anhaltenden psychiatrischen, neurologischen und internistischen Begleit- und Folgeerkrankungen, erhebliche Rückfallgefahr, rehabilitative Behandlung oder Entlassung in komplementäre Einrichtungen nicht möglich Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Befähigung zur rehabilitativen Behandlung, Eingliederung in komplementäre Einrichtungen und ambulante Behandlung Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand; suchtspezifische soziotherapeutisch mehrdimensionale Behandlung
S5 Psychotherapie Alkohol- und Medikamtenabhängige mit schweren Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, erhebliche Rückfallgefahr Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, Krisenbewältigung Psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung suchtspezifischer Gesichtspunkte
S6 Tagesklinische Behandlung 2) Alkohol- und Medikamentenabhängige, entgiftet, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungsbedürftig Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten Behandlung, Integration in Selbsthilfegruppe, Krisenbewältigung, Vermeidung oder Verkürzung vollstationärer Behandlung Diagnostik, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen
Gerontopsychiatrie (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)
G1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke im höheren Lebensalter (meist Multimorbidität) Erkennen und Heilen, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, vorwiegend Entlassung nach Hause Psychiatrische, neurologische, allgemeinmedizinische und soziale Diagnostik und Therapie. Medizinische Grundversorgung; gegebenenfalls Einbeziehung weiterer gebietsärztlicher Leistungen
G2 Intensivbehandlung Psychisch Kranke im höheren Lebensalter, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend und somatisch vitalgefährdet Erkennen und Heilen, Risikoabschätzung, Krisenbewältigung, Bessern der vital bedrohlichen Störungen, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen Psychiatrische und somatische Diagnostik. Erst- und Notfallbehandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich medikamentöser Therapie
G3 Rehabilitative Behandlung Ausreichend stabilisierte psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit psychischen, somatischen und sozialen Einbußen Bessern und Lindern, mit Krankheit und Alter leben lernen, Wiedereingliederung zu Hause oder in Einrichtungen der Altenhilfe Training zum Ausgleich von Einbußen lebenspraktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnistraining, Soziotherapie 1), Psychotherapie
G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit anhaltenden akuten Symptomen und erheblichen psychischen, somatischen und sozialen Einbußen Bessern und Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen oder Entlassung in häusliche oder Heimpflege Medizinische Grundversorgung mit kontinuierlich hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, gegebenenfalls ergänzt durch Einbeziehung weiterer gebietsärztlicher Leistungen, Gestaltung des therapeutischen Milieus
G5 Psychotherapie Kranke im höheren Lebensalter mit schweren Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, die stationär psychotherapeutisch behandelt werden müssen Erkennen von Krankheit, Krisenbewältigung, Befähigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Komplexe psychotherapeutische Behandlung
G6 Tagesklinische Behandlung 2) Psychisch Kranke im höheren Lebensalter, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungsbedürftig Erkennen von Krankheit, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, Krisenbewältigung, Wiedereingliederung, Vermeidung oder Verkürzung vollstationärer Behandlung Psychiatrische, neurologische und allgemeinmedizinische Diagnostik und Therapie einschließlich Pharmakotherapie. Training zum Ausgleich von Einbußen lebenspraktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnistraining, Soziotherapie, Psychotherapie
  1. Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
  2. Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
Anlage 2 (zu § 8)

Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte


Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
KJ1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung (bis 14. Lebensjahr) Vorschul- und Schulkinder mit akuten psychischen, psychosomatischen und/ oder neuropsychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. selbst- und fremdgefährdendem Verhalten, schweren Verhaltensstörungen, Teilleistungsstörungen sowie Entwicklungsstörungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz Psychosoziale Integration in Familie, Heim, Kindergarten, Schule u.a.; Ausgleich von Entwicklungs- und Funktionsdefiziten; Befähigung zur ambulanten Behandlung Diagnostik und medizinische Grundversorgung, heilpädagogische Behandlung, Elternberatung, Familientherapie, Einzel- und Gruppenpsychotherapie, funktionelle Therapien, Entwicklungstherapie
KJ2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung Jugendliche und Heranwachsende mit akuten psychischen, psychosomatischen und/ oder neuropsychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. schweren Verhaltensstörungen und Entwicklungsstörungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz Psychosoziale Integration; Bewältigung der gestörten alterstypischen Ablösungs- und Verselbständigungsprozesse; Befähigung zur ambulanten Behandlung Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Milieutherapie; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsychotherapie; Beschäftigungstherapie; Arbeitstherapie
KJ3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung Psychisch kranke Jugendliche und psychosozial retardierte Heranwachsende, manifest selbstgefährdet, vital gefährdet, fremdgefährdend, hochgradig erregt Krisenbewältigung; Befähigung zur jugendpsychiatrischen Regelbehandlung (KJ2) oder zur ambulanten Behandlung Diagnostik und medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheitsentziehende Maßnahmen); Krisenbewältigung; Elternberatung; Familientherapie; Pharmakotherapie; Einzeltherapie; überwiegend stationsgebundene Therapieangebote
KJ4 Rehabilitative Behandlung Längerfristig psychisch kranke Kinder, Jugendliche, Heranwachsende mit krankheitsbedingten komplexen kognitiven, emotionalen und psychosozialen Defiziten Entlassung in Familie, Wohngemeinschaft, Heim o.ä. schulische oder berufliche Eingliederung Medizinische Grundversorgung Milieutherapie; Rehabilitationsprogramm mit speziellen Trainingsmaßnahmen; Arbeitstherapie, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung; Beratung von Bezugspersonen; Familientherapie; Einzelpsychotherapie (evtl. nur phasenweise)
KJ5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Langfristig schwer psychisch kranke und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, selbstgefährdet, fremdgefährdend, erregt, desorientiert Verhaltenskorrektur und Vermittlung grundlegender lebenspraktischer und sozialer Fertigkeiten als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen (evtl. Aufgabenbereich KJ4) Medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheitsentziehende Maßnahmen); Verlaufsdiagnostik; heilpädagogische Gruppenbehandlung; Elternberatung; Familientherapie; funktionelle Therapie
KJ6 Eltern-Kind-Behandlung (gemeinsame Aufnahme von Kind und Bezugsperson) Kinder mit psychischen, psychosomatischen und neuropsychiatrischen Erkrankungen, Kommunikationsund Interaktionsstörungen, selbstverletzendem Verhalten Stärkung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungskompetenz auf der Basis der Entwicklungsdiagnostik; Einleitung ambulanter Behandlung Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Frühtherapie; Elternberatung; Familientherapie; spezielle Therapieprogramme für Kind und Eltern (Erzieher) als kurzfristige Intensivmaßnahme
KJ7 Tagesklinische Behandlung 1) Kinder und Jugendliche mit psychischen, psychosomatischen und neuropsychiatrischen Erkrankungen, die keiner vollstationären Behandlung bedürfen Wahrung der Integration in Familie oder Heim; Verbesserung der psychosozialen Kompetenz; Befähigung zu Schulbesuch bzw. Fortsetzung der beruflichen Ausbildung Diagnostik und medizinische Grundversorgung; heilpädagogische Behandlung; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsychotherapie; funktionelle Therapien; Entwicklungstherapie
  1. Integrierte Tages- oder Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.

GOÄ

Ausfertigungsdatum: 12.11.1982

Vollzitat: "Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist"

Stand:

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 | 210;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 4.12.2001 | 3320

§6a GOÄ

Gebühren bei stationärer Behandlung

(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

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