Merkblatt: Aufklärung über die Zuzahlungsverpflichtung und Zahlungsaufforderung für gesetzlich Versicherte

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Aufklärung über die Zuzahlungsverpflichtung

Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Versicherte nach § 39 Abs. 4 SGB V für jeden Kalendertag im Krankenhaus 10 Euro an das Krankenhaus zu zahlen (innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage).

Zuzahlungen, die bereits während des Jahres für vorausgehende stationäre Behandlungen an ein Krankenhaus, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB V an die Krankenkassen geleistet wurden, werden auf die für ihren jetzigen Krankenhausaufenthalt zu leistende Zuzahlung angerechnet.


Die Zuzahlungspflicht besteht nicht

  • bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bei ambulanter, vor-, nach- und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus,
  • bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung,
  • bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung,
  • bei Befreiungen von der Zuzahlungspflicht.

Einzugsermächtigung

Wir bitten Sie

  • uns widerruflich zu ermächtigen, den Zuzahlungsbetrag entsprechend der Dauer Ihres Krankenhausaufenthaltes (max. 28 Kalendertage á 10 Euro) durch Lastschrift einzuziehen oder
  • den Zuzahlungsbetrag spätestens am Tag Ihrer Entlassung zu entrichten oder
  • uns mitzuteilen, dass Sie im Kalenderjahr bereits für 28 Kalendertage Zuzahlungen geleistet haben oder von der Zuzahlung befreit sind.

Zahlungsaufforderung

Soweit Sie zur Zahlung der Zuzahlung verpflichtet sind, von der Möglichkeit der vorgenannten Einzugsermächtigung aber keinen Gebrauch machen, fordern wir Sie hiermit auf, am Tag der Entlassung den Zuzahlungsbetrag in der/bei der ... zu entrichten.