Katalogleistungen bearbeiten...: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Zuschlag nach Nr. 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.<br/> | Der Zuschlag nach Nr. 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.<br/> | ||
In der Version zur Ziffer 5298 aus dem GoÄ-Katalog sind hier 25,00 Prozent zu erfassen. | In der Version zur Ziffer 5298 aus dem GoÄ-Katalog sind hier 25,00 Prozent zu erfassen. | ||
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+ | {{!}}Amb. OP, Zusatzkennzeichen EBM | ||
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+ | {{!}}Anmerkung/Begründung | ||
+ | {{!}}Die Version einer Leistungsziffer kann mit einer standardisierten Anmerkung bzw. Begründung versehen werden.<br/> | ||
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+ | {{!}}Begründung | ||
+ | {{!}}Die Version einer Leistungsziffer kann mit einer individuellen Begründung versehen werden. | ||
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+ | {{!}}(AOP) keine Materialkostenpauschale Aufschlagen | ||
+ | {{!}}Dies wird z.B. bei der Abrechnung von ambulanten Operationen genutzt.<br/> | ||
+ | Sofern für eine Leistung des EBM-Katalogs eine spezielle Sachkostenpauschale vorliegt, darf diese Leistung nicht in die Materialkostenpauschale mit einbezogenwerden.<br/> | ||
+ | Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) entsprechend der Gebührenordnungspositionen 31141 und 31142 <br/> | ||
+ | Pauschale (nur bei Rechnungssatz Ambulante Operation) | ||
+ | Nach § 9 Abs. 3 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V werden die Sachkosten, die nicht anderweitig abgegolten sind, durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7 % vergütet. | ||
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[[Kategorie:KFPV]] | [[Kategorie:KFPV]] |