Katalogleistungen bearbeiten...: Unterschied zwischen den Versionen

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{{!}}2. Leistungsziffer
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{{!}}Gültig von
{{!}}Angabe der Leistungsziffer die mit der 1. Leistungsziffer nicht in Kombination abgerechnet werden darf.<br/>
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{{!}}Alle Leistungen die ab dem Datum Gültig von erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
Wird keine 2. Leistungsziffer angegeben darf die 1. Leistungsziffer nur einmal verwendet werden innerhalb des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums.
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{{!}}Kataloggruppe
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{{!}}Gültig bis
{{!}}Angabe einer Kataloggruppe die mit der 1. Leistungsziffer nicht in Kombination abgerechent werden darf.
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{{!}}Alle Leistungen die bis zu dem Datum Gültig bis erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
 
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{{!}}Behandlungsart
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{{!}}Punkte
{{!}}Die Regelprüfung wird nur angewendet bei der ausgewählten Behandlungsart.
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{{!}}Anzahl der Punkte, die mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor den Wert der Leistung ergeben.
 
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{{!}}Tage
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{{!}}Betrag
{{!}}Anzahl der Tage auf den die Regelprüfung ausgedehnt wird.<br/>
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{{!}}Angabe eines Betrag in €uro und Cent [Optional].<br/>
z.B. der Wert 1 sagt aus das die Leistungsziffer einmal pro Tag verwendet werden darf.
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Sofern ein Betrag erfasst wird, erfolgt keine Berechnung des Wertes der Leistung über die Anzahl der Punkte mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor.
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Bei der Datenübermittlung nach § 301.1 SGB V, kann diese Option nur nach Vereinbarung in den Budgetverhandlungen genutzt werden.
 
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{{!}}Minuten
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{{!}}Code
{{!}}Angabe der Zeit in Minuten auf die die Regelprüfung ausgedehnt wird.<br/>
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{{!}}Code zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
z.B. der Wert 60 sagt aus das die Leistungsziffer einmal innerhalb einer Stunde verwendet werden darf.
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{{!}}Text
+
{{!}}Konto
{{!}}Beschreibung bzw. Grundlage der Regelprüfung.<br/>
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{{!}}Erlöskonto der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.<br/>
z.B. "B. Grundleistungen und allgemeine Bestimmungen 3."<br/>
+
Sofern das Erlöskonto bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe des Fibukontos in den Katalogstammdaten.
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte<br/>
+
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B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen<br/>
+
{{!}}Kostenstelle 1
3. Die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an
+
{{!}}Kostenstelle 1 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.<br/>
demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies
+
Sofern die Kostenstelle 1 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 1 in den Katalogstammdaten.
durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
+
{{!-}}
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der
+
{{!}}Kostenstelle 2
Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nrn. 1, 5, 6, 7 und/
+
{{!}}Kostenstelle 2 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.<br/>
oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen,
+
Sofern die Kostenstelle 2 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 2 in den Katalogstammdaten.
bei der Leistung nach Nr. 3 generell zu begründen.
+
{{!-}}
}}
+
{{!}}Hinweis
 
+
{{!}}Hinweis zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
 
+
{{!-}}
|=|=
+
{{!}}Faktor
|Bemerkung=Bemerkung für dieses Adresskennzeichen.
+
{{!}}Steigerungsfaktor der Katalogleistung.<br/>
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Sofern der Steigerungsfaktor bei einer Version zu der Katalogleistung vereinbart wird, hat dies Angabe vorrang vor der Angabe des Steierungsfaktors in der Katalogleistung.
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{{!-}}
 +
{{!}}Prozentualer Zu-/Abschlag
 +
{{!}}Prozentualer Zuschlag der Version zu der Katalogleistung.<br/>
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Dies wird z.B. bei der Abrechnung von ambulanten Operationen genutzt.<br/>
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Anlage 5 zur § 301-Vereinbarung (Durchführungshinweise)<br/>
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Für die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM bei Erbringung der Leistung durch den Operateur ist die um 27,5 % gekürzte ganzstellig kaufmännisch gerundete Punktzahl anzugeben (§ 7 Abs. 2 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V).
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Bei künstlichen Befruchtungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ein Eigenanteil des Patienten von 50 % zu leisten (§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für diese Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach den EBM-Ziffern 08510, 08530, 08531, 08540, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561, 08570, 08571, 08572, 08573, 08574 sowie die damit zusammenhängenden ärztlichen Leistungen nach den EBM-Ziffern 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322 31272, 31503, 31600 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090, 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660, 32781, 36272, 36503 und 36822 (siehe Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010) sind die um 50 % gekürzten ganzstellig kaufmännisch gerundeten Punktzahlen anzugeben. Die Halbierung der Punktzahlen für die mit den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, die ansonsten voll berechnet werden, ist für die Ermittlung des jeweiligen Entgeltbetrages für den Rechnungssatz Ambulante Operation vorzunehmen und im Datenfeld „Punktzahl“ auszuweisen. Bei den EBM-Positionen, die keine Punktzahl, sondern einen festen Eurobetrag ausweisen (32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781), ist der Eurobetrag im Feld Entgeltbetrag als um 50% gekürzter Wert (mit zwei Nachkommastellen) anzugeben.<br/>
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Bei der Ziffer 31619 aus dem EBM-Katalog sind hier 27,50 zu erfassen.
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{{!}}Besondere Kosten
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{{!}}Allg. Kosten
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{{!}}Sachkosten
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{{!}}Vollkosten
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{{!-}}
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{{!}}Prozent Kombileistung
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{{!}}Sofern eine Leistung nur in Kombination mit einer anderen Leistung erbracht werden kann und sich der Wert der Leistung aus einem prozentualen Bewertung der anderen Leistung ergibt, ist dieser Prozentsatz hier einzutragen.<br/>
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z.B. 5298 Zuschlag zu Nrn. 5010 bis 5290, digitale Radiographie
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Der Zuschlag nach Nr. 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.<br/>
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In der Version zur Ziffer 5298 aus dem GoÄ-Katalog sind hier 25,00 Prozent zu erfassen.
 
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[[Kategorie:KFPV]]
 
[[Kategorie:KFPV]]

Version vom 18. April 2013, 11:50 Uhr

Bearbeiten der Versionsdaten für Katalogleistungen.
Menübeschreibung
Menüpunkt Icon Short-Cut Bezeichnung Beschreibung
Daten - Speichern und verlassen ImageList1-089.gif Strg+Alt+S Speichern und verlassen. Speichern der aktuellen Eingaben und verlassen des Formulars.
Daten - Speichern Druckvorschau_Btn_02.gif Strg+S Speichern Speichern der aktuellen Eingaben.
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Feld Bemerkung
Kennz. Angabe der Leistungsziffer.
Kurzbezeichnung Angabe der Kurzbezeichnung
Gültig von Alle Leistungen die ab dem Datum Gültig von erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
Gültig bis Alle Leistungen die bis zu dem Datum Gültig bis erfasst sind, werden mit den Daten der Version berechnet.
Punkte Anzahl der Punkte, die mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor den Wert der Leistung ergeben.
Betrag Angabe eines Betrag in €uro und Cent [Optional].

Sofern ein Betrag erfasst wird, erfolgt keine Berechnung des Wertes der Leistung über die Anzahl der Punkte mit dem Punktwert aus dem Katalog und dem Steigerungsfaktor. Bei der Datenübermittlung nach § 301.1 SGB V, kann diese Option nur nach Vereinbarung in den Budgetverhandlungen genutzt werden.

Code Code zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
Konto Erlöskonto der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern das Erlöskonto bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe des Fibukontos in den Katalogstammdaten.

Kostenstelle 1 Kostenstelle 1 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern die Kostenstelle 1 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 1 in den Katalogstammdaten.

Kostenstelle 2 Kostenstelle 2 der Version zu der Katalogleistung in der Finanzbuchhaltung.

Sofern die Kostenstelle 2 bei einer Version zu einer Katalogleistung vereinbart wird, hat diese Angabe vorrang vor der Angabe der Kostenstelle 2 in den Katalogstammdaten.

Hinweis Hinweis zur Beschreibung der Version zu der Katalogleistung.
Faktor Steigerungsfaktor der Katalogleistung.

Sofern der Steigerungsfaktor bei einer Version zu der Katalogleistung vereinbart wird, hat dies Angabe vorrang vor der Angabe des Steierungsfaktors in der Katalogleistung.

Prozentualer Zu-/Abschlag Prozentualer Zuschlag der Version zu der Katalogleistung.

Dies wird z.B. bei der Abrechnung von ambulanten Operationen genutzt.
Anlage 5 zur § 301-Vereinbarung (Durchführungshinweise)
Für die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM bei Erbringung der Leistung durch den Operateur ist die um 27,5 % gekürzte ganzstellig kaufmännisch gerundete Punktzahl anzugeben (§ 7 Abs. 2 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V). Bei künstlichen Befruchtungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ein Eigenanteil des Patienten von 50 % zu leisten (§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für diese Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach den EBM-Ziffern 08510, 08530, 08531, 08540, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561, 08570, 08571, 08572, 08573, 08574 sowie die damit zusammenhängenden ärztlichen Leistungen nach den EBM-Ziffern 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322 31272, 31503, 31600 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090, 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660, 32781, 36272, 36503 und 36822 (siehe Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010) sind die um 50 % gekürzten ganzstellig kaufmännisch gerundeten Punktzahlen anzugeben. Die Halbierung der Punktzahlen für die mit den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, die ansonsten voll berechnet werden, ist für die Ermittlung des jeweiligen Entgeltbetrages für den Rechnungssatz Ambulante Operation vorzunehmen und im Datenfeld „Punktzahl“ auszuweisen. Bei den EBM-Positionen, die keine Punktzahl, sondern einen festen Eurobetrag ausweisen (32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781), ist der Eurobetrag im Feld Entgeltbetrag als um 50% gekürzter Wert (mit zwei Nachkommastellen) anzugeben.
Bei der Ziffer 31619 aus dem EBM-Katalog sind hier 27,50 zu erfassen.

Besondere Kosten
Allg. Kosten
Sachkosten
Vollkosten
Prozent Kombileistung Sofern eine Leistung nur in Kombination mit einer anderen Leistung erbracht werden kann und sich der Wert der Leistung aus einem prozentualen Bewertung der anderen Leistung ergibt, ist dieser Prozentsatz hier einzutragen.

z.B. 5298 Zuschlag zu Nrn. 5010 bis 5290, digitale Radiographie Der Zuschlag nach Nr. 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.
In der Version zur Ziffer 5298 aus dem GoÄ-Katalog sind hier 25,00 Prozent zu erfassen.