G-AEP Kriterien
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G-AEP-Kriterien
(German appropriate evaluation protocol
= Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen)
A Schwere der Erkrankung
- A1 Plötzliche Bewusstlosigkeit oder akuter Verwirrtheitszustand(Koma oder Nichtansprechbarkeit)
- A2 Pulsfrequenz: < 50/min oder > 140/min
- A3 Blutdruck: systolisch < 90 oder > 200mmHg/diastolisch < 60 oder > 120mmHg
- A4 Akuter Verlust der Seh- oder des Gleichgewichtssinnes
- A5 Akuter Verlust der Hörfähigkeit
- A6 Akute Lähmung oder progrdiente Lähmung oder andere akute neurologische Symptomatik
- A7 Lebensbedrohliche Infektion oder anhaltendes oder intermittierendes Fieber( > 38,0°C Kerntemperatur)
- A8 Akute/ subakute Blutung und/oder interventions bedürftiger Hämoglobinabfall
- A9 Schwere Elektrolytstörung oder Blutgasentgleisung oder aktuelle Entgleisung harnpflichtiger Substanzen
- A10 Akute oder progredientesensorische, motorische, funktionelle, zirkulatorische oder respiratorische oder dermatologische Störungen sowie Schmerzzustände, die den Patienten nachdrücklich behindern oder gefährden
- A11 Dringender Verdacht oder Nachweis einer myokardialen Ischämie
- A12 Krankheit, die eine Behandlung mit onkologischen Chemotherapeutika oder anderen potenziell lebensbedrohlichen Substanzen erfordert
B Intensität der Behandlung
- B1 Kontinuierliche bzw. intermittierende intravenöse Medikation/Infusion(schließt Sondenernährung nicht ein)
- B2 Operation, Intervention oder spezielle diagnostische Maßnahme innerhalb der nächsten 24 Stunden, die die besonderen Mittel und Einrichtungen eines Krankenhauses erfordert
- B3 Mehrfache Kontrolle der Vitalzeichen, auch mittels Monitor, mindestens alle 4 Stunden
- B4 Behandlung auf einer Intensivstation ja
- B5 Intermittierende, mehrmals täglicheoder kontinuierliche, assistierte oder kontrollierte Beatmung
C Operation/Invasive Maßnahme(außer Notfallmaßnahmen)
- C1 Operation/Prozedur, die unstrittig nicht ambulant erbracht werden kann
- C2 Leistungen, die gemäß des Vertrages nach § 115b bs.1 SGBV in der Regel ambulant erbracht werden sollen(mit[*] Sternchen gekennzeichnete Leistungen aus dem aktuellen Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach Anlage1(und ein Kriterium der allgemeinen Tatbeständegemäß § 3Abs. 3 des Vertrages nach § 115b Abs.1 SGBV erfüllen
D Komorbiditäten in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen
- D1 Signifik antpathologische Lungenparameter
- D2 Schlafapnoe-Syndrom: Anamnestisch bekanntes mittel schweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom
- D3 Blutkrankheiten: Operationsrelevante Gerinnungsstörung; operations relevante,therapiepflichtige Blutkrankheit
- D4 Manifeste Herzerkrankungen: Anginapectoris Grad III oder IV(NYHA); manifeste Herzinsuffizienz Grad III oder IV(NYHA)
- D5 Maligne Hyperthermie in der Eigen- oder Familienanamnese
- D6 Patienten, bei denen eine besonders überwachungspflichtige Behandlung der folgenden Erkrankungen dokumentiert ist:
- endokrine Erkrankungen(z.B.Diabetes)
- Obstruktie Lungenerkrankungen
- Schlaganfall und/oder Herzinfarkt
- Behandlungsrelevante Nieren-/Leberfunktionsstörung
- schwere Immundefekte
- Bluthochdruck mit Gefahr der Entgleisung
E Notwendigkeit intensiver Betreuung in Verbindung mit Operationen oder anderen krankenhausspezifischen Maßnahmen
- E1 Voraussichtliche postoperative Überwachungspflicht über 12 Stunden nach Narkose- oder Interventionsende
- E2 Amputationen/Replantationen
- E3 Gefäßchirurgische Operationen(arteriell und/oder zentral)
- E4 Einsatz und Entfernung von stabilisierenden Implantaten, ausgenommen z.B. nach unkomplizierten Hand-, Handgelenks- sowie Fuß-und Sprunggelenksoperationen
- E5 Einsatz von Drainageschläuchen mit kontinuierlicher Funktionskontrolle
- E6 Katheter gestützte Schmerztherapie
F Soziale Faktoren, aufgrund derer eine sofortige medizinische Versorgung des Patienten nicht möglich wäre, in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen -geprüft und dokumentiert
F1 Fehlende Kommunikationsmöglichkeit, da der Patient alle in lebt und kein Telefon erreichen kann
- F2 Keine Transportmöglichkeit oder schlechte Erreichbarkeit durch Stellen, die Notfallhilfe leisten könnten
- F3 Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Patienten
- F4 Fehlende Versorgungsmöglichkeiten