G-AEP Kriterien

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G-AEP-Kriterien (German appropriate evaluation protocol = Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen)
A Schwere der Erkrankung

  • A1 Plötzliche Bewusstlosigkeit oder akuter Verwirrtheitszustand(Koma oder Nichtansprechbarkeit)
  • A2 Pulsfrequenz: < 50/min oder > 140/min
  • A3 Blutdruck: systolisch < 90 oder > 200mmHg/diastolisch < 60 oder > 120mmHg
  • A4 Akuter Verlust der Seh- oder des Gleichgewichtssinnes
  • A5 Akuter Verlust der Hörfähigkeit
  • A6 Akute Lähmung oder progrdiente Lähmung oder andere akute neurologische Symptomatik
  • A7 Lebensbedrohliche Infektion oder anhaltendes oder intermittierendes Fieber( > 38,0°C Kerntemperatur)
  • A8 Akute/ subakute Blutung und/oder interventions bedürftiger Hämoglobinabfall
  • A9 Schwere Elektrolytstörung oder Blutgasentgleisung oder aktuelle Entgleisung harnpflichtiger Substanzen
  • A10 Akute oder progredientesensorische, motorische, funktionelle, zirkulatorische oder respiratorische oder dermatologische Störungen sowie Schmerzzustände, die den Patienten nachdrücklich behindern oder gefährden
  • A11 Dringender Verdacht oder Nachweis einer myokardialen Ischämie
  • A12 Krankheit, die eine Behandlung mit onkologischen Chemotherapeutika oder anderen potenziell lebensbedrohlichen Substanzen erfordert

B Intensität der Behandlung

  • B1 Kontinuierliche bzw. intermittierende intravenöse Medikation/Infusion(schließt Sondenernährung nicht ein)
  • B2 Operation, Intervention oder spezielle diagnostische Maßnahme innerhalb der nächsten 24 Stunden, die die besonderen Mittel und Einrichtungen eines Krankenhauses erfordert
  • B3 Mehrfache Kontrolle der Vitalzeichen, auch mittels Monitor, mindestens alle 4 Stunden
  • B4 Behandlung auf einer Intensivstation ja
  • B5 Intermittierende, mehrmals täglicheoder kontinuierliche, assistierte oder kontrollierte Beatmung

C Operation/Invasive Maßnahme(außer Notfallmaßnahmen)

  • C1 Operation/Prozedur, die unstrittig nicht ambulant erbracht werden kann
  • C2 Leistungen, die gemäß des Vertrages nach § 115b bs.1 SGBV in der Regel ambulant erbracht werden sollen(mit[*] Sternchen gekennzeichnete Leistungen aus dem aktuellen Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach Anlage1(und ein Kriterium der allgemeinen Tatbeständegemäß § 3Abs. 3 des Vertrages nach § 115b Abs.1 SGBV erfüllen

D Komorbiditäten in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen

  • D1 Signifik antpathologische Lungenparameter
  • D2 Schlafapnoe-Syndrom: Anamnestisch bekanntes mittel schweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom
  • D3 Blutkrankheiten: Operationsrelevante Gerinnungsstörung; operations relevante,therapiepflichtige Blutkrankheit
  • D4 Manifeste Herzerkrankungen: Anginapectoris Grad III oder IV(NYHA); manifeste Herzinsuffizienz Grad III oder IV(NYHA)
  • D5 Maligne Hyperthermie in der Eigen- oder Familienanamnese
  • D6 Patienten, bei denen eine besonders überwachungspflichtige Behandlung der folgenden Erkrankungen dokumentiert ist:
    • endokrine Erkrankungen(z.B.Diabetes)
    • Obstruktie Lungenerkrankungen
    • Schlaganfall und/oder Herzinfarkt
    • Behandlungsrelevante Nieren-/Leberfunktionsstörung
    • schwere Immundefekte
    • Bluthochdruck mit Gefahr der Entgleisung

E Notwendigkeit intensiver Betreuung in Verbindung mit Operationen oder anderen krankenhausspezifischen Maßnahmen

  • E1 Voraussichtliche postoperative Überwachungspflicht über 12 Stunden nach Narkose- oder Interventionsende
  • E2 Amputationen/Replantationen
  • E3 Gefäßchirurgische Operationen(arteriell und/oder zentral)
  • E4 Einsatz und Entfernung von stabilisierenden Implantaten, ausgenommen z.B. nach unkomplizierten Hand-, Handgelenks- sowie Fuß-und Sprunggelenksoperationen
  • E5 Einsatz von Drainageschläuchen mit kontinuierlicher Funktionskontrolle
  • E6 Katheter gestützte Schmerztherapie

F Soziale Faktoren, aufgrund derer eine sofortige medizinische Versorgung des Patienten nicht möglich wäre, in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen -geprüft und dokumentiert
F1 Fehlende Kommunikationsmöglichkeit, da der Patient alle in lebt und kein Telefon erreichen kann

  • F2 Keine Transportmöglichkeit oder schlechte Erreichbarkeit durch Stellen, die Notfallhilfe leisten könnten
  • F3 Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Patienten
  • F4 Fehlende Versorgungsmöglichkeiten