Fallzusammenlegung

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Durch die Regelung, bei Wiederaufnahmen unter bestimmten Umständen einen Behandlungsfall mit einem anderen, zurückliegenden Fall zu vereinen (Fallzusammenlegung), kommt es regelmäßig vor, dass ein Fall storniert werden muss, man ihn aber nicht aus dem System löschen möchte, um die Vollständigkeit der Falldokumentation aufrecht zu erhalten. Dieser Umstand bringt es jedoch mit sich, dass die betroffenen Fälle doppelt dokumentiert sind und dadurch Statistiken und andere Auswertungen verfälscht werden.

Formular - Fall bearbeiten

Wenn ein Fall in Folge der automatischen Zusammenlegung mit einem vorangegangenen Fall storniert wurde, so erhält er einen entsprechenden Zusammenlegungsvermerk und wird in Auswertungen sowie der Fallübersicht nicht mehr berücksichtigt.

Der Vermerk wird auf der Seite „Einweisung“ der Fallbearbeitung durch das aktivierte Kontrollkästchen „Fallzusammenlegung“ angezeigt und kann dort entfernt, geändert oder auch manuell eingefügt werden.


Durch Deaktivierung des Kontrollkästchens mittels Mausklick wird der Vermerk gelöscht und damit die Sperrung aufgehoben.

Formular - Fallzusammenlegung - Fallauswahl


Um den Zusammenlegungsvermerk manuell (also ohne Benutzung der Zusammenlegungsfunktion) ein-zufügen, muss das Kontrollkästchen „Fallzusammenlegung“ aktiviert und im anschließend erscheinenden Dialog der zugehörige Zusammenlegungsfall ausgewählt werden. Im Feld „Fallnummer“ kann die Nummer des gewünschten Falles direkt eingegeben oder ausgewählt werden. Zur Kontrolle werden zusätzlich die Patientennummer, Name und Vorname des ausgewählten Falles angezeigt (nach Direkteingabe muss hierzu das Eingabefeld mittels Tabulatortaste verlassen werden).











Rückverlegung oder Wiederaufnahme in den DRG-Fallpauschalenbereich
Wird ein Versicherter, für den Leistungen mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden, in einen Entgeltbereich nach der BPflV, ebenfalls bei Anwendung des Vergütungssystems nach § 17d KHG oder einen Entgeltbereich für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG verlegt oder extern verlegt und danach zurückverlegt oder nach Entlassung wieder aufgenommen, ist eine Aufnahmeanzeige mit neuem krankenhausinternen Kennzeichen als neuer Krankenhausfall an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse übermittelt hierauf eine Kostenübernahmeerklärung.
Bei Rückverlegungen kann auf die Übermittlung eines neuen Aufnahmesatzes und die Vergabe eines neuen krankenhausinternen Kennzeichens verzichtet werden, wenn es absehbar ist, dass eine Neueinstufung vorzunehmen sein wird. Der erste Fall kann dann ggf. über ein Storno der Entlassungsanzeige fortgeführt werden. Nach Beendigung des Falles durch Entlassung, externe Verlegung oder interne Verlegung in einen anderen Entgeltbereich ist zu prüfen, ob eine Neueinstufung gemäß § 2 oder § 3 Abs. 3 und 4 KFPV 2004 / FPV vorzunehmen ist.
Eine Neueinstufung mit Zusammenfassung der Falldaten ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

1. Wiederaufnahme:
a) innerhalb der oberen Grenzverweildauer der DRG-Fallpauschale bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten Aufenthaltes, sofern die separate DRG-Einstufung der Wiederaufnahme auf dieselbe Basis-DRG führt und die Fallpauschalen dieser Basis-DRG im Fallpauschalen-Katalog nicht als Ausnahme von der Wiederaufnahme gekennzeichnet sind oder die Wiederaufnahme auf Grund einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung erfolgt,
b) innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmetag des ersten Aufenthaltes, sofern innerhalb der gleichen Hauptdiagnosengruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die medizinische Partition oder die andere Partition und die anschließende Fallpauschale in die operative Partition einzugruppieren ist und keiner der Krankenhausaufenthalte zu einer Fallpauschale führt, die im Fallpauschalen-Katalog als Ausnahme von der Wiederaufnahme gekennzeichnet ist.
2. Rückverlegung in den Entgeltbereich der DRG-Fallpauschalen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum des ersten Aufenthaltes nach externem Krankenhausaufenthalt oder internem Aufenthalt in einem Entgeltbereich nach der BPflV oder einem Entgeltbereich für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG, sofern nicht mehr als 24 Stunden zwischen der Rückverlegung und der Aufnahme vergangen sind, und die Neueinstufung auf eine DRG-Fallpauschale führt, die nicht zur MDC 15 (Neugeborene ) gehört.



Keine Neueinstufung
Das Krankenhaus übermittelt nach Beendigung des Falles der Wiederaufnahme/Rückverlegung die Entlassungsanzeige und eine Schlussrechnung für den neuen Krankenhausfall an die Krankenkasse.

Neueinstufung
Erfolgt eine Neueinstufung auf der Grundlage der zusammengefassten Falldaten, ist für den Wiederaufnahme-/Rückverlegungsfall ein Fallstorno mit Verarbeitungskennzeichen "30" durchzuführen und der gesamte zusammengefasste Fall über das krankenhausinterne Kennzeichen des ersten Aufenthaltes abzuwickeln.
Ist für den ersten Aufenthalt bereits eine Schlussrechnung übermittelt worden, ist die Schlussrechnung mit Verarbeitungskennzeichen ‚10’ (Normalfall) und Rechnungsart ‚04’ (Gutschrift / Stornierung) zu stornieren.
Bei befristeter Kostenübernahme für den ersten Aufenthalt ist ggf. eine Verlängerungsanzeige zu übermitteln. Falls für den ersten Aufenthalt bereits eine Entlassungsanzeige übermittelt worden ist, ist hierzu zunächst die Entlassungsanzeige mit Verarbeitungskennzeichen ‚41’ (Storno einer Entlassungsanzeige wegen Rückverlegung oder Wiederaufnahme) zu stornieren, um den Fallbezug zur ersten Aufnahme für die gesamte Falldokumentation herstellen zu können. Mit den zusammengefassten Falldaten ist für den mit der ersten Aufnahme gemeldeten Fall eine erneute Entlassungsanzeige zu übermitteln.
Bei unbefristeter Kostenübernahme für den ersten Aufenthalt kann eine bereits übermittelte Entlassungsanzeige des ersten Aufenthaltes mit den zusammengefassten Falldaten als Korrekturmeldung mit Verarbeitungskennzeichen "20" (Änderung) übermittelt werden.
Die Entlassungsanzeige ist mit den zusammengeführten Falldaten der Aufenthalte zu übermitteln. Hierbei ist für die Entlassung/Verlegung am Ende des ersten Aufenthaltes bzw. der vorangegangenen Aufenthalte im Datenfeld ”Entlassungs-/Verlegungsgrund” anzugeben:

- bei Rückverlegungen der Schlüssel ‚169‘ (externe Verlegung mit Rückverlegung oder Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG mit Rückverlegung) und
- bei Wiederaufnahmen der Schlüssel ‚21x‘ (Entlassung mit nachfolgender Wiederaufnahme)

Der externe Aufenthalt ist wie folgt zu dokumentieren:

- bei Rückverlegung durch ein ETL-Segment für die Pseudo-Fachabteilung ‚0001’ (Pseudo-Fachabteilung für den Aufenthalt bei Rückverlegung ) mit Entlassungs-/Verlegungsgrund ‚189’ (Rückverlegung) oder
- bei Wiederaufnahme durch ein ETL-Segment für die Pseudo-Fachabteilung ‚0002’ (Pseudo-Fachabteilung für den externen Aufenthalt bei Wiederaufnahme) mit Entlassungs-/Verlegungsgrund ‚199’ (Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung) oder ‚209’ (Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung wegen Komplikation).

Als Tag der Entlassung/Verlegung und Entlassungs-/Verlegungsuhrzeit sind Tag und Uhrzeit der Rückverlegungs-/Wiederaufnahme anzugeben. Als Hauptdiagnose ist die Hauptdiagnose aus der vorangegangenen internen Fachabteilung (mit Entlassungs-/Verlegungsgrund ‚169’ oder ‚21x’) zu übernehmen. Die Angabe der Sekundärdiagnose, des IK der aufnehmenden Institution sowie von Nebendiagnosen (NDG-Segment) entfällt.
Eine neue Schlussrechnung ist für den anhand der Zusammenfassung neu eingestuften Fall zu erstellen.
Ist die obere Grenzverweildauer der in Rechnung gestellten DRG-Fallpauschale bis zur erstmaligen Entlassung / externen Verlegung nicht erreicht, ist die Anzahl der Tage vom Entlassungs-/Verlegungstag bis zum Tag vor der Rückverlegungs-/Wiederaufnahme im Datenfeld ”Tage ohne Berechnung/Behandlung” in der DRG-Fallpauschale zu berücksichtigen.