Fall-Kostenträger: MDK

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Bearbeitung der Angaben zum MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Dies ist der Reiter MDK im Fall-Kostenträger.

Prüfung durch den MDK

Kommt es zu keiner Einigung, kann die Kasse den MDK jederzeit einschalten. Dies muss 2 Wochen nach Beendigung des Vorverfahrens oder aber spätestens 12 Wochen nach Beginn des Vorverfahrens geschehen. Die Krankenkasse kann den MDK aber auch direkt beauftragen. Als Stichtag der 6 Wochen-Frist gilt nun nicht mehr das Datum der MDK-Prüfanzeige sondern der Tag der MDK-Beauftragung. Der Medizinische Dienst muss dem Krankenhaus unverzüglich die Einleitung der MDK-Prüfung mit dem Datum der Beauftragung und der zu prüfenden Auffälligkeiten anzeigen. Beide Parteien sollen sich dann darüber verständigen, ob die Prüfung vor Ort oder schriftlich stattfindet. Bei Uneinigkeit entscheidet der MDK.
Bei einem schriftlichen Verfahren muss das Krankenhaus dem MDK entsprechende Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Anforderung in geeigneter elektronischer Form übermitteln. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat das Krankenhaus nur Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. Unsere Nachfrage bei den verschiedenen Medizinischen Diensten ergab, dass für die elektronische Übermittlung der verschlüsselte E-Mail-Versand bevorzugt wird.
Eine Datensatzkorrektur oder -ergänzung ist einmalig in den ersten fünf Monaten der MDK-Prüfung möglich. Wird die Minderung der Krankenhausrechnung durch eine Korrektur abgewendet, so erhält das Krankenhaus keine Aufwandspauschale. Die abschließende Entscheidung der Prüfung muss nicht der MDK sondern die Krankenkasse dem Krankenhaus mitteilen, sowie die wesentlichen Gründe dafür darlegen. Dies hat innerhalb von 9 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige durch den MDK zu erfolgen. Diese Frist verlängert sich durch eine Rechnungskorrektur. Erfolgt die Mitteilung an das Krankenhaus nicht fristgerecht, so ist das Ergebnis der MDK-Prüfung hinfällig. Die Krankenkasse hat dann den ursprünglichen Rechnungsbetrag zu zahlen.

Menübeschreibung
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Feld Bemerkung
Prüfungsbeginn Datum an dem der MDK eine Prüfung eingeleitet und die Unterlagen von der Klinik angefordert hat.

Wird vom MDK keine Beanstandung an dem Fall festgestellt bezieht sich die Höhe der Aufwandsentschädigung an dem zu dem Prüfungsbeginn vereinbarten Satz.

Abgabefrist Sofern in den Hausstammdaten im Register KFPV Stammdaten - Allgemein im Feld "Abgabefrist angef. Unterlagen" eine Frist in Tagen vereinbart ist wird das letzte Datum zur Abgabe der Unterlagen automatisch ermittelt, bezogen auf den Prüfungsbeginn. Das Datum zur Abgabefrist kann individuell überschreiben werden.
Abgabetermin Datum an dem die Unterlagen dem die Klinik dem MDK die Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Prüfungsende Datum an die die MDK-Prüfung abgeschlossen wurde.
Einspruch Datum an dem ein Einspruch von der Klinik gegen das Ergebnis der MDK-Prüfung eingelegt wurde.
MDK-Status Auswahlfeld zum hinterlegen des MDK-Status.
Streitwert Angabe des Streitwerts der MDK-Prüfung.
Stand Auswahlfeld zum hinterlegen des Stands.
  • 0 = Keine MDK-Prüfung
  • 1 = (in Arbeit) MDK-Prüfung in Arbeit
  • 2 = (übernommen) MDK-Prüfung abgeschlossen, alle Leistungen werden vom Kostenträger übernommen. Es wurden keine Änderungen am Fall vorgenommen die MDK-Aufwandspauschale kann abgerechnet werden.
  • 3 = (Teilübernahme) MDK-Prüfung abgeschlossen, ein Teil der Leistungen wird vom Kostenträger übernommen (evtl. mit automatischer Kürzung der Berechnungsdauer).
  • 4 = (abgelehnt) MDK-Prüfung abgeschlossen, keine Leistungen werden vom Kostenträger übernommen, sofern die Leistungen im Katalog der ambulanten Operationen enthalten sind kann ggf. eine Abrechnung nach Anmeldung beim Kostenträger vorgenommen werden.
  • 5 = (abgebrochen) MDK-Prüfung abgebrochen.
  • 6 = (vereinbart) MDK-Prüfung abgeschlossen, die Leistungen die vom Kostenträger übernommen werden ergeben sich nicht aus Kürzungen der ursprünglich abgerechneten Leistungen, sondern wurden unabhängig mit dem MDK vereinbart (z.B. bei einer DRG-Abrechnung eines vollstationären Falls wird eine vorstationäre Pauschale zur Abrechnung vereinbart).
  • 7 = (Pflege-DRG) MDK-Prüfung abgeschlossen, bei einer DRG-Abrechnung wird ausschließlich der Pflege-DRG in Rechnung gestellt.
Abrechnung Datum von Datum ab dem die Abrechnung des Falls beginnt, sofern vom MDK nicht der komplette Aufenthaltszeitraum bewilligt wird.
Abrechnung Datum bis Datum ab dem die Abrechnung des Falls endet, sofern vom MDK nicht der komplette Aufenthaltszeitraum bewilligt wird.
Bemerkung RTF-Frame zum hinterlegen einer Bemerkung.