Fall-Aufenthalt: Allgemein: Unterschied zwischen den Versionen

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Voll- und Teilstationäre Behandlungen/Aufenthalte dürfen im Rahmen eines Falls nicht kombiniert werden.
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Voll- und Teilstationäre Behandlungen/Aufenthalte dürfen im Rahmen eines Falls nicht kombiniert werden.<br/>
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Ambulant - Ambulante Behandlung
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:* ambulante OP - Rechnungstellung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V
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:* BG - Rechnungstellung ambulanter Leistungen an eine Berufsgenossenschaft
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:* Privatambulanz - Rechnungstellung ambulanter Leistungen im Rahmen einer privatärztlichen Liquidation
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:* Notfall - Rechnungstellung ambulanter Leistungen im Rahmen einer Notfallambulanz
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:* PIA - Psychitrische Institutsambulanz
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:* Ambulanz §302 - Rechnungstellung ambulanter Leistungen nach § 302 SGB V z.B. ambulante Ergotherapie in der Psychiatrie
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:* Ambulante Versorgung §120 Abs. 1a - Rechnungstellung ambulanter Leistungen nach § 120 Abs. 1a SGB V
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Version vom 20. November 2012, 11:53 Uhr

Bearbeiten von allgemeinen Aufenthaltsdaten.


Feld Beschreibung
Aufnahmeart

Stationär - Stationäre Krankenhausbehandlung nach § 301.1 SGB V

  • vollstationär - Vollstationäre Behandlung/Aufenthalt im Rahmen des Falls
  • teilstationär - Teilstationäre Behandlung/Aufenthalt im Rahmen des Falls
  • vorstationär - Vorstationäre Behandlung/Aufenthalt im Rahmen des Falls
  • nachstationär - Nachstationäre Behandlung/Aufenthalt im Rahmen des Falls

Voll- und Teilstationäre Behandlungen/Aufenthalte dürfen im Rahmen eines Falls nicht kombiniert werden.
Ambulant - Ambulante Behandlung

  • ambulante OP - Rechnungstellung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V
  • BG - Rechnungstellung ambulanter Leistungen an eine Berufsgenossenschaft
  • Privatambulanz - Rechnungstellung ambulanter Leistungen im Rahmen einer privatärztlichen Liquidation
  • Notfall - Rechnungstellung ambulanter Leistungen im Rahmen einer Notfallambulanz
  • PIA - Psychitrische Institutsambulanz
  • Ambulanz §302 - Rechnungstellung ambulanter Leistungen nach § 302 SGB V z.B. ambulante Ergotherapie in der Psychiatrie
  • Ambulante Versorgung §120 Abs. 1a - Rechnungstellung ambulanter Leistungen nach § 120 Abs. 1a SGB V
Aufnahmedatum
Aufnahmezeit
Aufnahmegrund (1. und 2. Stelle)