Belegungsstatistik · Ausbildungszuschlag

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Wie bei der Belegungsstatistik können die Fälle über die Fallselektion selektiert werden. Der einzige Unterschied zu den anderen Belegungsstatistiken liegt darin, dass nur Voll- und Teilstationäre Fälle in der „Belegungsstatistik • Ausbildungszuschlag“ ausgewertet werden können. Ambulante, Reha, AHB und Begleitpersonen sind ausgeschlossen, da bei diesen Fall-Typen kein Ausbildungszuschlag abgerechnet werden muss.

Nachdem die Fälle mit der Fallselektion selektiert worden sind, erscheint die Datenaufbereitung. Ist diese bei 100% angelangt, wird das Druckfenster angezeigt. Dort kann die Druckvorschau angezeigt werden. Ein Beispielausdruck sieht dann folgendermaßen aus.

Die Statistik ist in 3 Bereiche unterteilt

  • Fall
  1. Fall und Fall-Typ (V=Vollstationär, T=Teilstationär)
  2. Patient
  3. Aufnahme (Datum): Ist ein Aufnahmedatum außerhalb des Selektionszeitraumes, dann wird das Aufnahmedatum blau dargestellt.
  4. Entlassung (Datum): Ist ein Entlassungsdatum außerhalb des Selektionszeitraumes, dann wird das Entlassungsdatum blau dargestellt.
  5. Soll-Ausbildungszuschläge (Soll-Anzahl der Ausbildungszuschläge):
§8 FPV Fallzählung
Grundsätzlich richtet sich die Soll-Fallzahl nach der Entlassung des Falles. Liegt die Entlassung des Falles innerhalb des Selektionszeitraums, dann wird die Soll-Fallzahl 1.0 zu Grunde gelegt. Liegt die Entlassung jedoch außerhalb des Selektionszeitraums, so wird die Soll-Fallzahl 0.0 zu Grunde gelegt.
Vollstationär
(1) Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstationäre Fallpauschalen, FPV 2008 21.09.2007 Seite 11 von 13 die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.
(2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen:
1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall.
2. a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall.
Teilstationär
(2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen:
1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall.
2. b) Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.
  • Rechnung
  1. Nummer
  2. Datum
  • Entgelt
  1. Datum-Von
  2. Datum-Bis
  3. Einzelbetrag
  4. Menge
  5. Betrag

Dies hat den Hintergrund, dass zu einem Fall mehrere Rechnungen vorhanden sein können. Pro Rechnung wiederrum können mehrere Entgelte vorhanden sein. Da in dieser Liste nur Ausbildungszuschläge aufgeführt werden ist jedes Entgelt in dieser Statistik ein Ausbildungszuschlag und wird normalerweise nur einmal pro Rechnung abgerechnet. Ausnahme ist bei Teilstationärer Abrechnung, wenn über ein Quartal abgerechnet wird. Dann werden 2 Ausbildungszuschläge in einer Rechnung abgerechnet. Die Auswahl der Daten erfolgt über die Fallselektion. Die Auswertung kann über den Drucken-Dialog gedruckt werden. Die Anzeige einer Druckvorschau ist möglich.

Die Auswertung enthält einen Kopf, der die Informationen enthält, welche Auswertung vorliegt und mit welchen Programm sie erstellt wurde. Es wird angegeben, nach welchen Selektionskriterien die Auswertung erstellt wurde. Am Fuß jeder Seite sind noch die Seitenzahl und die Information wann und mit welcher Programmversion die Auswertung erstellt wurde enthalten.