Aus Medical-Software - WIKI
Der Reiter allgemein beinhaltet die Basisdaten einer Rechnung.
|
|
|
Feld
|
Bemerkung
|
Zeitraum von
|
Beginn des Abrechnungszeitraums der Rechnung
|
Zeitraum bis
|
Ende des Abrechnungszeitraums der Rechnung
|
Mahnstufe
|
Auswahlfeld zur Angabe der Mahnstufe der Rechnung
- 0 = keine Mahnung erstellt
- 6 = Zahlungserinnerung erstellt
- 7 = 1. Mahnung erstellt
- 8 = 2. Mahnung erstellt
|
Rechnungsbetrag
|
Anzeige des Rechnungsbetrags
|
Prüfungsvermerk
|
Auswahlfeld zur Angabe des Prüfungsvermerks des Kostenträgers zu der Rechnung
- 0 = Kein Prüfungsvermerk
- 1 = Rechnungsbetrag anerkannt
- 2 = Rechnung wird geprüft
- 3 = Rechnung bereits bezahlt
- 4 = Rechnungsempfänger nicht Kostenträger
- 5 = Rechnung teilweise anerkannt
- 6 = BG-Fall
- 7 = Rechnung Papierform kein belegloser Datenaustausch
Die Angabe zum Prüfungsvermerk wird aus dem ZAHL-Satz den die Kostenträger beleglos übermitteln gesetzt.
|
Zahlungsstatus
|
Auswahlfeld zur Angabe des Zahlungsstatus der Rechnung.
- 0 = offen
- 1 = Teilzahlung
- 2 = ausgeglichen
Der „Zahlungsstatus“ kann manuell geändert werden, dazu stehen drei Möglichkeiten (offen, Teilzahlung und ausgeglichen) zu Verfügung. Wird der Zahlstatus auf ausgeglichen gesetzt, wird der Rechnungsbetrag in das Feld „bezahlter Betrag“ übernommen. Der Zahlungsstatus Teilzahlung dient zur Kennzeichnung von nicht komplett bezahlten Rechnungen. Die Angabe „bezahlter Betrag“ ist insbesondere durch die Abzüge der Kostenträger für die integrierte Versorgung eine wertvolle Unterstützung.
|
Betrag gekürzt (§140)
|
Individuell für jeden Kostenträger kann der Rechnungsbetrag der verbucht wird entsprechend der Angaben des Kostenträgers gekürzt werden. Der dem Kostenträger in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag wird nicht durch die Einstellung in den Versionsstammdaten des Kostenträgers im Feld "Kürzung nach § 40 SGB" nicht gekürzt, es wird ausschließlich ein zusätzlicher Buchungssatz erzeugt der als Abzug in der Buchhaltung berücksichtigt wird, damit das Debitorenkonto des Kostenträgers automatisch ausgeglichen werden kann.
- Abschluss von integrierten Versorgungsverträgen nach § 140 a SGB V
- Ein Abzug durch eine Krankenkasse darf erst vorgenommen werden, wenn diese einen Vertrag zur Integrierten Versorgung abgeschlossen hat.
Der Geltungsbereich der Anschubfinanzierung erstreckt sich nur auf die Integrationsverträge mit dem Datum ab 01.01.2004. Darunter können auch Altverträge subsumiert werden, soweit sie an die seit 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Vorgaben angepasst worden sind. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Partner des Altvertrages auch nach Maßgabe des geänderten § 140 b SGB V weiterhin als Vertragspartner zugelassen sind. Dies ist bspw. nicht der Fall, soweit eine Kassenärztliche Vereinigung Vertragspartner eines Altvertrages ist.
- Finanzierungsvolumen nach § 140 d SGB V
- Nach § 1404 d SGB V sind in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1% von den an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Leistungen einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von geschlossenen Integrationsverträgen erforderlich sind. Kürzungen von Krankenhausrechnungen können daher pro Krankenkasse und pro Jahr maximal in Höhe von 1% vorgenommen werden.
|
angewiesener Betrag
|
Der Betrag der vom Kostenträger zur Zahlung angewiesen wurden, der Betrag wird aus dem ZAHL-Satz den die Kostenträger beleglos übermitteln übernommen.
|
|