Übersicht PPBV: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. Februar 2025, 10:42 Uhr

Die Übersicht PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV /PPR 2.0) ermöglich die einfach Kontrolle der in der Auswertung Mitternachtsstatistik-PPBV ermittelten Werte.

Ermittlung der Soll-Personalbesetzung
Begriffsbestimmung: Patient § 2 Abs. 6 PPBV

  • Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären der teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f SGB V („Hybrid-DRG“) Vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.
  • Patient nach § 115f SGB („Hybrid-DRG“) = Teilstationärer Patient (§ 3 PPBV)

Normalstation für Erwachsene Tagschicht § 4 Abs. 2 Satz 2 PPBV
Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr
Pflegegrundwert x Zahl vollstationäre Patienten (abzüglich Patienten in Isolation)
+ Erhöhter Pflegegrundwert x Zahl vollstationäre Patienten in Isolation
+ Halber (erhöhter) Pflegegrundwert x Zahl teilstationäre Patienten
+ Halbe Minutenwerte x Zahl teilstationäre Patienten der jew. Patientengruppen
+ Minutenwerte x Zahl der vollstationäre Patienten der jew. Patientengruppen
+ Fallwert x Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung
+ Fallwert x Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patienten
= Gesamtstundenanzahl

Ermittlung der Soll-Personalbesetzung: Nachtschicht § 4 Abs. 3 PPBV
Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.

  • Anwendung von § 6 Abs. 1 PPUGV -> Pflegepersonaluntergrenzen
  • Stationen die nicht in den Anwendungsbereich der PpUGV fallen:
    • 1 Pflegefachkraft zu 20 Patienten
  • Pro Nachtschicht ist mindestens 1 VZÄ anzusetzen
  • „Führen die Berechnungen […] für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden.“ (Beschluss BR vom 26.04.2024)

Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Gridformular.


Spalte Bemerkung
Datum Tagesdatum zum Kalendertag
00:00 stationär Anzahl der um 00:00 Uhr anwesenden stationären Fälle (voll- und teilstationär)
12:00 Zugänge bis Anzahl der stationären Zugänge von 00:00 bis 12:00 (voll -und teilstationär)
24:00 Zugänge bis Anzahl der stationären Zugänge von 00:00 bis 24:00 (voll -und teilstationär)
12:00 Abgänge bis Anzahl der stationären Abgänge von 00:00 bis 12:00 (voll -und teilstationär)
24:00 Abgänge bis Anzahl der stationären Abgänge von 00:00 bis 24:00 (voll -und teilstationär)
Fachabteilung Fachabteilung nach § 301.1 SGB V

Wird Klinik intern eine Fachabteilung nach § 301.1 auf mehrere Abteilungen aufgeteilt, werden die internen Abteilungen entsprechend der Schlüsselung nach § 301.1 zusammen geführt.

Anzahl Fälle Anzahl der „distinkten“ Fälle anzugeben, die im jeweiligen Monat auf der Station behandelt wurden. D.h. sowohl ein Fall der den kompletten Monat über auf der Station war als auch ein Stundenfall werden jeweils mit 1 gezählt.

Wir interpretieren das so, dass alle Aufnahmen im Auswertungszeitraum zzgl. der Anzahl der Fälle zum Beginn des Auswertungszeitraum um 00:00 die Anzahl der "distinkten" Fälle ergibt.

12:00 vollstationär Anzahl vollstationär anwesenden Fälle um 12:00
12:00 teilstationär Anzahl teilstationär anwesenden Fälle um 12:00
12:00 vollstationär A1S1 Anzahl vollstationär anwesenden Fälle um 12:00 in der Leistungsstufe A1S1
12:00 vollstationär A1S2 Anzahl vollstationär anwesenden Fälle um 12:00 in der Leistungsstufe A1S2
12:00 vollstationär A1S3 Anzahl vollstationär anwesenden Fälle um 12:00 in der Leistungsstufe A1S3
12:00 vollstationär A1S4 Anzahl vollstationär anwesenden Fälle um 12:00 in der Leistungsstufe A1S4