Beschluss: Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien: Unterschied zwischen den Versionen
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„Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben." | „Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben." | ||
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2013, 10:07 Uhr
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien: Begriff der Leistungsberechtigten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
(Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1709/2013-04-18_AU-RL_Leistungsberechtigte-SGBIII_BAnz.pdf)
Vom 18. April 2013
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. April 2013 beschlossen, die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 6501), zuletzt geändert am 21. Juni 2012 (BAnz AT 07.09.2012 B4), wie folgt zu ändern:
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Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. April 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende