Beschluss: Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien: Begriff der Leistungsberechtigten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

(Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1709/2013-04-18_AU-RL_Leistungsberechtigte-SGBIII_BAnz.pdf)


Vom 18. April 2013 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. April 2013 beschlossen, die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 6501), zuletzt geändert am 21. Juni 2012 (BAnz AT 07.09.2012 B4), wie folgt zu ändern:


I. Richtlinienänderung

In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben."

II. Regelung zum Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. April 2013


Gemeinsamer Bundesausschuss

gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende