Fall-Kostenträger: Allgemein: Unterschied zwischen den Versionen
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{{!}}Versichertennummer | {{!}}Versichertennummer | ||
{{!}}Die Versichertennummer des Versicherten.<br/> | {{!}}Die Versichertennummer des Versicherten.<br/> | ||
− | Für alle Fälle die ab dem 01.01.2015 aufgenommen werden dürfen nur noch Versichertennummern bei GKV-Patienten verwendet werden die mit einem Buchstaben beginnen. | + | Für alle Fälle die ab dem 01.01.2015 aufgenommen werden dürfen nur noch Versichertennummern bei GKV-Patienten verwendet werden die mit einem Buchstaben beginnen.<br/> |
+ | Die Krankenversichertennummer ist eine von der Krankenkasse vergebene Nummer zur eindeutigen Identifikation eines jeden einzelnen Versicherten. Sie ist auf der Krankenversichertenkarte/eGK enthalten. Die Krankenversichertennummer ist in der auf der Krankenversichertenkarte/eGK angegebenen Länge und Ausprägung - einschließlich evtl. vorhandener führender Nullen - zu übermitteln.<br/> | ||
+ | Liegt die Krankenversichertenkarte/eGK bei der Aufnahme des Patienten nicht vor, so kann die Krankenversicherten-Nr. aus dem Einweisungsvordruck des Vertragsarztes übernommen werden.<br/> | ||
+ | Bei Notfallaufnahmen von Patienten, deren Krankenversicherten-Nr. nicht ermittelt werden kann, wird die Krankenversicherten-Nr. von der Krankenkasse gemeldet.<br/> | ||
+ | Bei Neugeborenen (eigener Fall), die noch keine Krankenversicherten-Nr. haben, bleibt das Feld leer. Bei gesunden Neugeborenen muss in den Datenmeldungen zu einer Geburt für nicht im Ausland versicherte Mütter die Krankenversicherten-Nr. der Mutter angegeben werden. Siehe dazu auch Kapitel 1.4.1 ”Versorgung von Neugeborenen im G-DRG-System”. | ||
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{{!}}Versichertenstatus | {{!}}Versichertenstatus | ||
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Sofern die Gültigkeit der Versichertenkarte manuell erfasst wird ist diese immer vollständig, d.h. mit MM und JJ anzugeben.<br/> | Sofern die Gültigkeit der Versichertenkarte manuell erfasst wird ist diese immer vollständig, d.h. mit MM und JJ anzugeben.<br/> | ||
Für alle Fälle die ab dem 01.01.2015 aufgenommen werden ist die Gültigkeit der Versichertenkarte nicht mehr erforderlich. | Für alle Fälle die ab dem 01.01.2015 aufgenommen werden ist die Gültigkeit der Versichertenkarte nicht mehr erforderlich. | ||
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+ | {{!}}Versicherungsbeginn | ||
+ | {{!}}[[Bedienung: Datumsfunktion|Datumsfeld]] zum hinterlegen des Versicherungsbeginns. | ||
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+ | {{!}}Versicherungsende | ||
+ | {{!}}[[Bedienung: Datumsfunktion|Datumsfeld]] zum hinterlegen des Versicherungsende. | ||
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{{!}}Versichertenart | {{!}}Versichertenart | ||
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Das Feld gibt die Teilnahme des Versicherten an einem Disease Management Programm an. Das DMP-Kennzeichen findet derzeit aufgrund bilateraler vertraglicher Verpflichtungen von einzelnen Kostenträgern und Leistungserbringern noch Verwendung. Zur Abbildung dieser Verträge zu Disease-Management-Programmen kann das DMP-Kennzeichen weiterhin gemäß §291 Abs. 2a Satz 3 SGB V auf der eGK gespeichert werden, da es sich dabei um Angaben nach § 53 SGB V bzw. Angaben zum Nachweis von zusätzlichen Vertragsverhältnissen handelt. Bei Auslandsversicherten: '9'. | Das Feld gibt die Teilnahme des Versicherten an einem Disease Management Programm an. Das DMP-Kennzeichen findet derzeit aufgrund bilateraler vertraglicher Verpflichtungen von einzelnen Kostenträgern und Leistungserbringern noch Verwendung. Zur Abbildung dieser Verträge zu Disease-Management-Programmen kann das DMP-Kennzeichen weiterhin gemäß §291 Abs. 2a Satz 3 SGB V auf der eGK gespeichert werden, da es sich dabei um Angaben nach § 53 SGB V bzw. Angaben zum Nachweis von zusätzlichen Vertragsverhältnissen handelt. Bei Auslandsversicherten: '9'. | ||
{{!-}} | {{!-}} | ||
− | {{!}} | + | {{!}}Aktenzeichen |
− | {{!}} | + | {{!}}Das Aktenzeichen dient der Krankenkasse zur internen Zuordnung des Behandlungsfalls. Es wird von der Krankenkasse mit dem Kostenübernahmesatz übermittelt. |
− | + | ||
− | + | ||
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− | {{!}} | + | {{!}}Pers.Nr. |
− | {{!}} | + | {{!}}Die Personennummer, bei einer PKV die am DTA teilnimmt, muss die erste Stelle ein großes "P" aufweisen gefolgt von einer vierstelligen Zahl. |
{{!-}} | {{!-}} | ||
{{!}}Fallnr. Kostenträger | {{!}}Fallnr. Kostenträger | ||
− | {{!}}Die | + | {{!}}Die Fall-Nummer dient der Krankenkasse zur internen Zuordnung des Behandlungsfalles. Sie wird dem Krankenhaus von der Krankenkasse mit dem Kostenübernahmesatz übermittelt. |
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{{!}}Regelleistungen % | {{!}}Regelleistungen % | ||
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# 1 = keine Zuzahlungspflicht | # 1 = keine Zuzahlungspflicht | ||
− | # 2 = Zuzahlung verrechnet und vom Versicherten vollständig geleistet - die Quittung vorbelegt | + | # 2 = Zuzahlung verrechnet und vom Versicherten vollständig geleistet - die Quittung vorbelegt. |
# 4 = keine Zuzahlungspflicht §62 | # 4 = keine Zuzahlungspflicht §62 | ||
# 5 = keine Zuzahlungspflicht §61 | # 5 = keine Zuzahlungspflicht §61 | ||
− | # 6 = geringe Zuzahlung wg. gültiger Quittung voll geleistet - die Quittung vorbelegt | + | # 6 = geringe Zuzahlung wg. gültiger Quittung voll geleistet - die Quittung vorbelegt. |
− | # 7 = geringere Zuzahlung wg. Gültiger Quittung - die Rechnung vorbelegt | + | # 7 = geringere Zuzahlung wg. Gültiger Quittung - die Rechnung vorbelegt. |
# 8 = Zuzahlung verrechnet und vom Versicherten nicht/teilweise geleistet - die Rechnung vorbelegt. | # 8 = Zuzahlung verrechnet und vom Versicherten nicht/teilweise geleistet - die Rechnung vorbelegt. | ||
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{{!-}} | {{!-}} | ||
{{!}}Vertragskennzeichen | {{!}}Vertragskennzeichen | ||
− | {{!}} | + | {{!}}Erfolgt die Behandlung und/oder Abrechnung auf Basis individueller Verträge (z.B. integrierte Versorgung, Modellvorhaben nach § 64b Abs. 1 SGB V oder DMP) ist das Vertragskennzeichen des zu Grunde liegenden Vertrages anzugeben. |
+ | Bei der Abrechnung von ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b SGB V erfolgt die Zuordnung der Leistungen der Teammitglieder zum ASV-Team über die in diesem Feld angegebene Teamnummer, die verpflichtend anzugeben ist. Die Teamnummer ist neunstellig und wird gemäß der ASV-AV von der bundesweiten ASV-Servicestelle vergeben. | ||
+ | Bei der Abrechnung von Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V ist die Zuordnung des Behandlungsfalles zur jeweiligen Ermächtigung über die Ausprägung: XXASK` (Patienten nach Art, Schwere oder Komplexität) oder `XXRBE` (regionale Besonderheiten) oder `XXFUL` (Forschung und Lehre) anzugeben. | ||
{{!-}} | {{!-}} | ||
{{!}}Kostenübernahme von | {{!}}Kostenübernahme von |
Aktuelle Version vom 5. Dezember 2018, 12:31 Uhr
Hier werden die allgemeinen Daten des Versicherten angezeigt. Dies ist der Reiter Allgemein im Fall-Kostenträger. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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