Fall-Rechnung: Allgemein: Unterschied zwischen den Versionen
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{{!}}Individuell für jeden Kostenträger kann der Rechnungsbetrag der verbucht wird entsprechend der Angaben des Kostenträgers gekürzt werden. Der dem Kostenträger in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag wird nicht durch die Einstellung in den [[Kostenträger-Versionsdaten bearbeiten: Fibu, Rechnungsstellung, Sonstige|Versionsstammdaten des Kostenträgers]] im Feld "Kürzung nach § 40 SGB" nicht gekürzt, es wird ausschließlich ein zusätzlicher Buchungssatz erzeugt der als Abzug in der Buchhaltung berücksichtigt wird, damit das Debitorenkonto des Kostenträgers automatisch ausgeglichen werden kann. | {{!}}Individuell für jeden Kostenträger kann der Rechnungsbetrag der verbucht wird entsprechend der Angaben des Kostenträgers gekürzt werden. Der dem Kostenträger in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag wird nicht durch die Einstellung in den [[Kostenträger-Versionsdaten bearbeiten: Fibu, Rechnungsstellung, Sonstige|Versionsstammdaten des Kostenträgers]] im Feld "Kürzung nach § 40 SGB" nicht gekürzt, es wird ausschließlich ein zusätzlicher Buchungssatz erzeugt der als Abzug in der Buchhaltung berücksichtigt wird, damit das Debitorenkonto des Kostenträgers automatisch ausgeglichen werden kann. | ||
− | + | *Abschluss von integrierten Versorgungsverträgen nach § 140 a SGB V | |
− | Ein Abzug durch eine Krankenkasse darf erst vorgenommen werden, wenn diese einen Vertrag zur Integrierten Versorgung abgeschlossen hat.<br/> | + | :Ein Abzug durch eine Krankenkasse darf erst vorgenommen werden, wenn diese einen Vertrag zur Integrierten Versorgung abgeschlossen hat.<br/> |
Der Geltungsbereich der Anschubfinanzierung erstreckt sich nur auf die Integrationsverträge mit dem Datum ab 01.01.2004. Darunter können auch Altverträge subsumiert werden, soweit sie an die seit 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Vorgaben angepasst worden sind. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Partner des Altvertrages auch nach Maßgabe des geänderten § 140 b SGB V weiterhin als Vertragspartner zugelassen sind. Dies ist bspw. nicht der Fall, soweit eine Kassenärztliche Vereinigung Vertragspartner eines Altvertrages ist. | Der Geltungsbereich der Anschubfinanzierung erstreckt sich nur auf die Integrationsverträge mit dem Datum ab 01.01.2004. Darunter können auch Altverträge subsumiert werden, soweit sie an die seit 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Vorgaben angepasst worden sind. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Partner des Altvertrages auch nach Maßgabe des geänderten § 140 b SGB V weiterhin als Vertragspartner zugelassen sind. Dies ist bspw. nicht der Fall, soweit eine Kassenärztliche Vereinigung Vertragspartner eines Altvertrages ist. | ||
− | + | *Finanzierungsvolumen nach § 140 d SGB V | |
− | Nach § 1404 d SGB V sind in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1% von den an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Leistungen einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von geschlossenen Integrationsverträgen erforderlich sind. Kürzungen von Krankenhausrechnungen können daher pro Krankenkasse und pro Jahr maximal in Höhe von 1% vorgenommen werden. | + | :Nach § 1404 d SGB V sind in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1% von den an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Leistungen einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von geschlossenen Integrationsverträgen erforderlich sind. Kürzungen von Krankenhausrechnungen können daher pro Krankenkasse und pro Jahr maximal in Höhe von 1% vorgenommen werden. |
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− | + | {{!}}angewiesener Betrag | |
− | {{!}} | + | {{!}}Der Betrag der vom Kostenträger zur Zahlung angewiesen wurden, der Betrag wird aus dem ZAHL-Satz den die Kostenträger beleglos übermitteln übernommen. |
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Version vom 28. September 2015, 16:02 Uhr
Der Reiter allgemein beinhaltet die Basisdaten einer Rechnung. | ||||||||||||||||||
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