Aufbewahrungsfristen
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Version vom 16. Februar 2018, 09:53 Uhr von F.S. (Diskussion | Beiträge)
Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.
- Anamnese
- Aufnahmebogen
- Aufklärungsbögen
- diagnostische Befunderhebung
- Funktionsbefunde
- Laborbefunde
- Medikation
- ärztliche Anordnung zur Pflege
- Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht
- EKG, EEG, CTG, Tokogramm
- histologische Untersuchungsberichte
- OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch
- Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen
- Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen
Empfehlung unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie
§ 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.