Aufbewahrungsfristen

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Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.

  • Anamnese
  • Aufnahmebogen
  • Aufklärungsbögen
  • diagnostische Befunderhebung
  • Funktionsbefunde
  • Laborbefunde
  • Medikation
  • ärztliche Anordnung zur Pflege
  • Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht
  • EKG, EEG, CTG, Tokogramm
  • histologische Untersuchungsberichte
  • OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch
  • Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen
  • Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen


Empfehlung unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie § 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.