Aufbewahrungsfristen: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. | § 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. | ||
Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich | Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich | ||
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Aktuelle Version vom 16. Februar 2018, 10:18 Uhr
Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen sind 10/30 Jahre.
- Anamnese
- Aufnahmebogen
- Aufklärungsbögen
- diagnostische Befunderhebung
- Funktionsbefunde
- Laborbefunde
- Medikation
- ärztliche Anordnung zur Pflege
- Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht
- EKG, EEG, CTG, Tokogramm
- histologische Untersuchungsberichte
- OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch
- Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen
- Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen
Empfehlung der deutschen Krankenhausgesellschaft:
Unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie
§ 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.
Keine Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit – es gelten die aktuellen Gesetzestexte!