Aufbewahrungsfristen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.
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Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen sind 10/30 Jahre.
 
   
 
   
* Anamnese   
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* Aufnahmebogen   
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* Aufklärungsbögen   
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* diagnostische Befunderhebung   
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* Funktionsbefunde   
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* Funktionsbefunde   
* Laborbefunde   
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* Medikation   
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* Medikation   
* ärztliche Anordnung zur Pflege   
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* ärztliche Anordnung zur Pflege   
* Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht   
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* Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht   
* EKG, EEG, CTG, Tokogramm   
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* EKG, EEG, CTG, Tokogramm   
* histologische Untersuchungsberichte   
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* histologische Untersuchungsberichte   
* OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch   
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* OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch   
* Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen   
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* Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen   
* Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen  
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* Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen  
 
   
 
   
 
   
 
   
Empfehlung unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie  
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Empfehlung der deutschen Krankenhausgesellschaft:<br/>
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Unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie  
 
§ 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.   
 
§ 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.   
 
   
 
   
 
Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich  
 
Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich  
 
eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.
 
eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.
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Keine Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit – es gelten die aktuellen Gesetzestexte!

Aktuelle Version vom 16. Februar 2018, 10:18 Uhr

Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen sind 10/30 Jahre.

  • Anamnese
  • Aufnahmebogen
  • Aufklärungsbögen
  • diagnostische Befunderhebung
  • Funktionsbefunde
  • Laborbefunde
  • Medikation
  • ärztliche Anordnung zur Pflege
  • Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht
  • EKG, EEG, CTG, Tokogramm
  • histologische Untersuchungsberichte
  • OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch
  • Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen
  • Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen


Empfehlung der deutschen Krankenhausgesellschaft:
Unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie § 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.


Keine Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit – es gelten die aktuellen Gesetzestexte!