Aufbewahrungsfristen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.
 
Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.
 
   
 
   
* Anamnese   
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* Aufnahmebogen   
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* Aufklärungsbögen   
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* diagnostische Befunderhebung   
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* Funktionsbefunde   
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* Laborbefunde   
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* Medikation   
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* ärztliche Anordnung zur Pflege   
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* Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht   
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* EKG, EEG, CTG, Tokogramm   
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* EKG, EEG, CTG, Tokogramm   
* histologische Untersuchungsberichte   
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* OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch   
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* OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch   
* Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen   
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* Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen   
* Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen  
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* Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen  
 
   
 
   
 
   
 
   

Version vom 16. Februar 2018, 09:53 Uhr

Die Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen ist 10/30 Jahre.

  • Anamnese
  • Aufnahmebogen
  • Aufklärungsbögen
  • diagnostische Befunderhebung
  • Funktionsbefunde
  • Laborbefunde
  • Medikation
  • ärztliche Anordnung zur Pflege
  • Arztbrief, Epikrise, Verlegungsbericht
  • EKG, EEG, CTG, Tokogramm
  • histologische Untersuchungsberichte
  • OP-Bericht, Anordnung zur Lagerung auf dem OP-Tisch
  • Rat zur Einholung von Spezialistenmeinungen
  • Ergebnisse konsiliarischer Untersuchungen


Empfehlung unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelung (§ 10 Abs. 3 MBOÄ 1997 Stand 2015) sowie § 630f Abs. 3 BGB sind ärztliche Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.