Nachrichtenversand §301 SGB V
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Der Nachrichtenaustausch §301 SGB V beschreibt den Datenaustausch zwischen Krankenhaus und Krankenversicherung.
Die Krankenkassen unterscheiden sich zwischen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenkassen.
Das Verfahren nach §301 SGB V kommt beim Datenaustausch mit den gesetzlichen Kassen zur Anwendung.