Regelprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Darf eine Leistungsziffer nur einmal innerhalt des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums nur einmal verwendet werden, dann ist die 1. Leistungsziffer als 2. Leistungsziffer erneut zu verwenden (z.B. GOÄ B Grundleistungen und allgemeine Leistungen Satz 3).
 
Darf eine Leistungsziffer nur einmal innerhalt des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums nur einmal verwendet werden, dann ist die 1. Leistungsziffer als 2. Leistungsziffer erneut zu verwenden (z.B. GOÄ B Grundleistungen und allgemeine Leistungen Satz 3).
 
Wird keine 2. Leistungsziffer angegeben darf die 1. Leistungsziffer mit keiner anderen Leistungsziffer verwendet werden innerhalb des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums (z.B. GOÄ-Ziffer 2 Wiederholungsrezept, Überweisung).
 
Wird keine 2. Leistungsziffer angegeben darf die 1. Leistungsziffer mit keiner anderen Leistungsziffer verwendet werden innerhalb des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums (z.B. GOÄ-Ziffer 2 Wiederholungsrezept, Überweisung).
 
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Version vom 30. Januar 2014, 16:14 Uhr

Bearbeiten der Regelprüfungen für Katalogleistungen.
Menübeschreibung
Menüpunkt Icon Short-Cut Bezeichnung Beschreibung
Daten - Speichern und verlassen ImageList1-089.gif Strg+Alt+S Speichern und verlassen. Speichern der aktuellen Eingaben und verlassen des Formulars.
Daten - Speichern Druckvorschau_Btn_02.gif Strg+S Speichern Speichern der aktuellen Eingaben.
Daten - Fenster Schließen ESC Schließen Schließen des akutellen Formulars.
Bearbeiten - Ausschneiden ImageList1-029.gif Strg+X Ausschneiden Ausschneiden des markierten Wertes im aktuellen Bearbeitungsfeld und übernehmen in die Zwischenablage.
Bearbeiten - Kopieren ImageList1-146.gif Strg+C Kopieren Kopieren/übernehmen des markierten Wertes im aktuellen Bearbeitungsfeld in die Zwischenablage.
Bearbeiten - Einfügen ImageList1-148.gif Strg+V Einfügen Einfügen/übernehmen des Inhalts der Zwischenablage in den markierten Bereich im aktuellen Bearbeitungsfeld.


Feld Bemerkung
Leistungskatalog Infofeld zur Angabe des Leistungskatalogs auf den sich die Regelprüfung bezieht.
1. Leistungsziffer Infofeld zur Angabe der Leistungsziffer auf den sich die Regelprüfung bezieht.
2. Leistungsziffer Infofeld zur Angabe der Leistungsziffer die mit der 1. Leistungsziffer nicht in Kombination abgerechnet werden darf.

Darf eine Leistungsziffer nur einmal innerhalt des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums nur einmal verwendet werden, dann ist die 1. Leistungsziffer als 2. Leistungsziffer erneut zu verwenden (z.B. GOÄ B Grundleistungen und allgemeine Leistungen Satz 3). Wird keine 2. Leistungsziffer angegeben darf die 1. Leistungsziffer mit keiner anderen Leistungsziffer verwendet werden innerhalb des in den Feldern Tage oder Minuten angegebenen Zeitraums (z.B. GOÄ-Ziffer 2 Wiederholungsrezept, Überweisung).

Kataloggruppe Infofeld zur Angabe einer Kataloggruppe die mit der 1. Leistungsziffer nicht in Kombination abgerechent werden darf.
Behandlungsart Die Regelprüfung wird nur angewendet bei der ausgewählten Behandlungsart.
Tage Anzahl der Tage auf den die Regelprüfung ausgedehnt wird.

z.B. der Wert 1 sagt aus das die Leistungsziffer einmal pro Tag verwendet werden darf.

Minuten Angabe der Zeit in Minuten auf die die Regelprüfung ausgedehnt wird.

z.B. der Wert 60 sagt aus das die Leistungsziffer einmal innerhalb einer Stunde verwendet werden darf.

Text Beschreibung bzw. Grundlage der Regelprüfung.

z.B. "B. Grundleistungen und allgemeine Bestimmungen 3."
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
3. Die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nrn. 1, 5, 6, 7 und/ oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nr. 3 generell zu begründen.