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:''(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.''</div> | :''(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.''</div> | ||
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| + | === Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG / § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV (prozentual) === | ||
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| + | :Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG (prozentual) - 47100053 | ||
| + | :Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV (prozentual) vollstationär - A6400053 | ||
| + | :Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV (prozentual) teilstationär - B6400053 | ||
| + | :01.11.2025 – 31.10.2026 (abrechenbar ab 01.11.2025 für Fälle mit Aufnahmedatum ab 01.11.2025) | ||
| + | Von dem Brutto-Rechnungsbetrag des Krankenhauses werden, sofern darin enthalten, | ||
| + | folgende Entgeltarten für die Bildung des vom Zuschlag betroffenen Rechnungsbetrages | ||
| + | herangezogen: | ||
| + | * § 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG | ||
| + | * 46* - Zuschlag für Qualitätssicherung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KHEntgG | ||
| + | * 471* -Zuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG und sonstiger Zuschlag [ohne | ||
| + | * 47100000-47100001; 47100008; 47100009; 47100013; 47100053, 4711* und 4712*] | ||
| + | * 472* -Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG und sonstiger Abschlag [ohne 47200008-47200009; 47200013;] | ||
| + | * 49* - Abrechnungsergänzungen | ||
| + | * 70* - DRG-Fallpauschale nach § 7 Nr. 1 KHEntgG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KFPV/FPV) [ohne 709*] | ||
| + | * 71* - Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD nach § 7 Nr. 3 KHEntgG | ||
| + | * 72* - Abschlag bei Verlegungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 KFPV/FPV | ||
| + | * 73* - Abschlag bei Nichterreichen der unteren GVD nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KFPV/FPV | ||
| + | * 74* - Entgelt für Pflegeerlös/Tag | ||
| + | * 75* - Zu- und Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG | ||
| + | * 76* - Zusatzentgelt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 KHEntgG | ||
| + | * 78* - Teilstationäre Leistung nach § 6 Abs. 2 FPV | ||
| + | * 80* - Entgelt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (fallbezogen) | ||
| + | * 81* - Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD für fallbezogenes Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG | ||
| + | * 82* - Abschlag bei Verlegung für fallbezogenes Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG | ||
| + | * 83* - Abschlag bei Nichterreichen der unteren GVD für fallbezogenes Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG | ||
=== Ambulante Leistung: Sachmittel Grenzwert § 9 Abs. 5 === | === Ambulante Leistung: Sachmittel Grenzwert § 9 Abs. 5 === | ||
Version vom 15. Oktober 2025, 15:39 Uhr
| In dieser Form werden Leistungen der Abrechnung zugewiesen. Die Leistungen werden in den Tabellen "stationäre Leistungen" und "ambulante Leistungen" erfasst.
Weiter Informationen sind unter: Leistungen Übersicht hinterlegt. Inhaltsverzeichnis
Hygienezuschlag - § 4 Abs. 11 KHEntG (47100020)
Versorgungszuschlag - § 8 Abs. 10 KHEntG (47100018/47100019)
Hinweis zur Abrechnung des Versorgungszuschlages gemäß § 8 Abs. 10 Sätze 1 und 2 KHEntgG 1. Für die Zuschläge sind die folgenden Entgeltschlüssel zu verwenden: 47100018 Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG 47100019 erhöhter Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG 2. In der Rechnung des Krankenhauses werden für ab dem 1. August 2013 stationär aufgenommene Patienten, sofern im Rechnungssatz enthalten, die folgenden Entgeltarten zur Berechnung herangezogen: 70xxxxxx DRG-Fallpauschale nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG 71xxxxxx Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FPV) oder tagesbezogene teilstationäre DRG-Fallpauschalen ab 2. Tag 72xxxxxx Abschlag bei Verlegungen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FPV) 73xxxxxx Abschlag bei Nichterreichen der unteren GVD (§ 1 Abs. 3 Satz 1 FPV) 3. Der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Zuschlagsbetrag wird wie folgt ermittelt: 1. Summenbildung der Relativgewichte über die o.g. Entgeltarten, wobei Relativgewichte für Abschläge (72xxxxxx, 73xxxxxx) abzuziehen sind 2. Multiplikation mit auf 2 Nachkommastellen gerundetem Zuschlagswert (dieser ergibt sich aus der Multiplikation des LBFW mit dem maßgeblichen Vomhundertwert und Division durch 100) 3. kaufmännische Rundung des nach Nr. 2 errechneten Zuschlagsbetrages auf 2 Nachkommastellen Technisches Beispiel (mit Versorgungszuschlag 47100018 bis 31.12.2013 1,0%): DRG-Entgeltart 70XXXY1Z mit dem Relativgewicht 0,961 LBFW: 3000,00 € Zuschlag OGV Entgeltart 71XXXY1Z: 0,151 Anzahl der Tage Überschreitung OGVD 2 Tage Zuschlagswert (3000,00 € x 1,0 : 100) 30,00 € 7010XY1Z: 0,961 x 3000,00 € = 2883,00 € 7110XY1Z: 0,151 x 3000,00 € x 2 = 906,00 € 47100018: [0,961 + (0,151 x 2)] x 30,00 € = 1,263 x 30,00 € = 37,89 € Rechnungsbetrag = 3826,89 €
Abschlag für Mehrleist. - § 4 Abs. 2a KHEntG (47200012)
Erlösausgleich - § 5 Abs. 4 KHEntG (47100011/47200011)
Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG / § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV (prozentual)
Von dem Brutto-Rechnungsbetrag des Krankenhauses werden, sofern darin enthalten, folgende Entgeltarten für die Bildung des vom Zuschlag betroffenen Rechnungsbetrages herangezogen:
Ambulante Leistung: Sachmittel Grenzwert § 9 Abs. 5
Privatliquidation: Gebühren bei stationärer Behandlung Minderung nach § 6a
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