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Berechnung von Versand- und Portokosten
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Nach den Bestimmungen des § 10 GOÄ können neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren Versand- und Portokosten berechnet werden, sofern eine Berechnung in § 10 Abs. 3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im allgemeinen fallen Versand- und Portokosten im Zusammenhang mit der Versendung von entnommenem Körpermaterial, von Befunden, Röntgenbildern, Szintigrammen und dergleichen an. Auch können solche Kosten für die Versendung eines Arztbriefes oder eines Gutachtens (sofern auf der Grundlage der GOÄ liquidiert wird) berechnet werden. Allerdings ist die Berechnung von Portokosten für die Versendung der Arztrechnung in § 10 Abs. 3 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen.
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Bei Leistungen aus den Abschnitten M (Laboratoriumsuntersuchungen) und N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik) ist ergänzend folgendes zu beachten:
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Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebietes Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbringt (§ 10 Abs. 3 GOÄ).
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Version vom 27. Januar 2017, 11:44 Uhr

Berechnung von Versand- und Portokosten

Nach den Bestimmungen des § 10 GOÄ können neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren Versand- und Portokosten berechnet werden, sofern eine Berechnung in § 10 Abs. 3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im allgemeinen fallen Versand- und Portokosten im Zusammenhang mit der Versendung von entnommenem Körpermaterial, von Befunden, Röntgenbildern, Szintigrammen und dergleichen an. Auch können solche Kosten für die Versendung eines Arztbriefes oder eines Gutachtens (sofern auf der Grundlage der GOÄ liquidiert wird) berechnet werden. Allerdings ist die Berechnung von Portokosten für die Versendung der Arztrechnung in § 10 Abs. 3 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Leistungen aus den Abschnitten M (Laboratoriumsuntersuchungen) und N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik) ist ergänzend folgendes zu beachten:

Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebietes Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbringt (§ 10 Abs. 3 GOÄ). Die Anzeige der Daten erfolgt in einem Gridformular.


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