Regel-Leistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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:Abs. Erlösausgleich nach § 5 Abs. 4 KHEntgG - 47200011 | :Abs. Erlösausgleich nach § 5 Abs. 4 KHEntgG - 47200011 | ||
:'''''Auszug aus Gesetz (§ 5 Abs. 4 KHEntG):'''''<br/> | :'''''Auszug aus Gesetz (§ 5 Abs. 4 KHEntG):'''''<br/> | ||
| − | :''(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.''</div> | + | :''(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.'' |
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| + | Hinweis zur Abrechnung der prozentualen Zu- und Abschläge für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG und des Pflegezuschlages nach § 4 Abs. 10 KHEntgG<br/> | ||
| + | 1. Für die Zu- und Abschläge für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG und für den Pflegezuschlag nach § 4 Abs. 10 KHEntgG wurden die Entgeltartenschlüssel „47100011“, „47200011 und „47100012“ festgelegt.<br/> | ||
| + | 2. Von dem Brutto-Rechnungsbetrag des Krankenhauses werden, sofern darin enthalten, folgende Entgeltarten zur Berechnung der Zu- und Abschläge herangezogen: /br/> | ||
| + | :70xxxxxx DRG-Fallpauschale nach § 7 Nr. 1 KHEntgG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KFPV/FPV) | ||
| + | :71xxxxxx Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD nach § 7 Nr. 3 KHEntgG | ||
| + | :72xxxxxx Abschlag bei Verlegungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 KFPV/FPV | ||
| + | :73xxxxxx Abschlag bei Nicht erreichen der unteren GVD nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KFPV/FPV | ||
| + | :760xxxxx Zusatzentgelt nach § 7 Nr. 2 KHEntgG – Arzneimittel oder nach Anlage 2 oder Anlage 4 KFPV 2004 bzw. nach Anlage 6 FPV | ||
| + | :762xxxxx Zusatzentgelt nach § 6 Abs. 2a KHEntgG | ||
| + | :76Zxxxxx Zusatzentgelt nach § 7 Nr. 2 KHEntgG –. nach Anlage 5 FPV | ||
| + | :85xxxxxx Tagesbezogenes Entgelt nach § 7 Nr. 5 KHEntgG (§ 6 Abs. 1 KHEntgG) | ||
| + | :86xxxxxx Fallbezogenes Entgelt nach § 7 Nr. 5 KHEntgG (§ 6 Abs. 1 KHEntgG) | ||
| + | :87xxxxxx Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD für fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG | ||
| + | :88xxxxxx Abschlag bei Verlegung für fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG | ||
| + | :89xxxxxx Abschlag bei Nicht erreichen der unteren GVD für fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG | ||
| + | 3. Der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Zu-/Abschlagsbetrag wird wie folgt ermittelt (Abschläge sind mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen): gerundete Summe über alle Entgeltarten mit Zu-/Abschlag [(Entgeltbetrag) x (Entgeltanzahl) x (auf 2 Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz des Zu-/Abschlages) / 100] | ||
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Aktuelle Version vom 21. November 2025, 10:58 Uhr
| In dieser Form werden Leistungen der Abrechnung zugewiesen. Die Leistungen werden in den Tabellen "stationäre Leistungen" und "ambulante Leistungen" erfasst.
Weiter Informationen sind unter: Leistungen Übersicht hinterlegt. Inhaltsverzeichnis
Hygienezuschlag - § 4 Abs. 11 KHEntG (47100020)
Versorgungszuschlag - § 8 Abs. 10 KHEntG (47100018/47100019)
Hinweis zur Abrechnung des Versorgungszuschlages gemäß § 8 Abs. 10 Sätze 1 und 2 KHEntgG 1. Für die Zuschläge sind die folgenden Entgeltschlüssel zu verwenden: 47100018 Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG 47100019 erhöhter Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG 2. In der Rechnung des Krankenhauses werden für ab dem 1. August 2013 stationär aufgenommene Patienten, sofern im Rechnungssatz enthalten, die folgenden Entgeltarten zur Berechnung herangezogen: 70xxxxxx DRG-Fallpauschale nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG 71xxxxxx Entgelt bei Überschreiten der oberen GVD (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FPV) oder tagesbezogene teilstationäre DRG-Fallpauschalen ab 2. Tag 72xxxxxx Abschlag bei Verlegungen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FPV) 73xxxxxx Abschlag bei Nichterreichen der unteren GVD (§ 1 Abs. 3 Satz 1 FPV) 3. Der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Zuschlagsbetrag wird wie folgt ermittelt: 1. Summenbildung der Relativgewichte über die o.g. Entgeltarten, wobei Relativgewichte für Abschläge (72xxxxxx, 73xxxxxx) abzuziehen sind 2. Multiplikation mit auf 2 Nachkommastellen gerundetem Zuschlagswert (dieser ergibt sich aus der Multiplikation des LBFW mit dem maßgeblichen Vomhundertwert und Division durch 100) 3. kaufmännische Rundung des nach Nr. 2 errechneten Zuschlagsbetrages auf 2 Nachkommastellen Technisches Beispiel (mit Versorgungszuschlag 47100018 bis 31.12.2013 1,0%): DRG-Entgeltart 70XXXY1Z mit dem Relativgewicht 0,961 LBFW: 3000,00 € Zuschlag OGV Entgeltart 71XXXY1Z: 0,151 Anzahl der Tage Überschreitung OGVD 2 Tage Zuschlagswert (3000,00 € x 1,0 : 100) 30,00 € 7010XY1Z: 0,961 x 3000,00 € = 2883,00 € 7110XY1Z: 0,151 x 3000,00 € x 2 = 906,00 € 47100018: [0,961 + (0,151 x 2)] x 30,00 € = 1,263 x 30,00 € = 37,89 € Rechnungsbetrag = 3826,89 €
Abschlag für Mehrleist. - § 4 Abs. 2a KHEntG (47200012)
Erlösausgleich - § 5 Abs. 4 KHEntG (47100011/47200011)
Hinweis zur Abrechnung der prozentualen Zu- und Abschläge für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG und des Pflegezuschlages nach § 4 Abs. 10 KHEntgG
3. Der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Zu-/Abschlagsbetrag wird wie folgt ermittelt (Abschläge sind mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen): gerundete Summe über alle Entgeltarten mit Zu-/Abschlag [(Entgeltbetrag) x (Entgeltanzahl) x (auf 2 Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz des Zu-/Abschlages) / 100]
Zuschlag Sofort-Transformationskosten gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG / § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV (prozentual)
Von dem Brutto-Rechnungsbetrag des Krankenhauses werden, sofern darin enthalten, folgende Entgeltarten für die Bildung des vom Zuschlag betroffenen Rechnungsbetrages herangezogen:
Ambulante Leistung: Sachmittel Grenzwert § 9 Abs. 5
Privatliquidation: Gebühren bei stationärer Behandlung Minderung nach § 6a
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